Krank im Ausland – und trotzdem heimreisen? Was das BAG jetzt zur Entgeltfortzahlung entschieden hat

Stellt euch folgende Situation einmal vor:

Ein Mitarbeiter fährt in den Urlaub ins Ausland. Zwei Tage vor Urlaubsende schickt er eine ärztliche Bescheinigung – ausgestellt im Urlaubsland. Die Diagnose: „Schwere Ischialbeschwerden“. Die verordnete Therapie: 24 Tage strenge häusliche Ruhe, Reisen ausdrücklich untersagt.

Doch was passiert dann? Der Mitarbeiter bucht am nächsten Tag eine Fährverbindung und reist ohne Rücksprache mit dem Arzt zurück nach Deutschland. Keine Kontrolluntersuchung, keine medizinische Neubewertung – nichts. Nur: zurück nach Hause.

Und jetzt steht die Frage im Raum:


Müssen Sie für diese angebliche Krankheit Entgeltfortzahlung leisten?

Ganz klar: Nein!

Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) unmissverständlich entschieden:
In Fällen, in denen das Verhalten des Arbeitnehmers erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit aufkommen lässt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.

Das BAG stellt klar: Auch wenn eine ärztliche Bescheinigung grundsätzlich einen hohen Beweiswert hat – der kann erschüttert werden, wenn konkrete Fakten gegen eine tatsächliche Erkrankung sprechen. So wie in diesem Fall.


Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber – besonders im E-Commerce?

Gerade in der E-Commerce-Branche, in der viele Mitarbeitende flexibel und mobil arbeiten – oft auch vom Ausland aus – ist das Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus dem Ausland hochrelevant.

Dieses Urteil gibt Ihnen als Arbeitgeber ein wichtiges Werkzeug an die Hand. Denn bisher mussten Sie solche AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oft zähneknirschend akzeptieren – auch wenn der Sachverhalt offensichtlich zweifelhaft war.

Jetzt ist klar: Wenn das Verhalten des Mitarbeiters nicht zum Krankheitsbild passt, dürfen Sie die AU anzweifeln – und die Zahlung verweigern.


Warum Ihre Arbeitsverträge jetzt besonders wichtig sind

Trotzdem bleibt ein Problem: Viele Arbeitsverträge regeln das Thema Krankheit, Lohnfortzahlung und Meldepflichten viel zu ungenau. Und genau hier entsteht rechtliche Unsicherheit – und damit unnötiges Risiko.

Denn was passiert, wenn ein Mitarbeiter im Ausland erkrankt, Sie aber keine Regelungen zur unverzüglichen Information, zu Art und Form der Nachweise oder zu Rückreiseverboten in Ihren Verträgen haben?

Dann fehlt Ihnen im Zweifel die Grundlage, um Zahlungspflichten rechtssicher zu verweigern – auch wenn Sie glauben, im Recht zu sein.


Empfehlung an Onlinehändler:

📌 Prüft eure Arbeitsverträge!
Insbesondere zu diesen Punkten:

  • Wann und wie muss eine Krankheit gemeldet werden – insbesondere aus dem Ausland?
  • Welche Nachweise werden verlangt – und in welcher Form?
  • Muss ein Arbeitnehmer eine Kontrolluntersuchung bei Rückkehr nachweisen?
  • Welche Folgen hat es, wenn das Verhalten im Widerspruch zur AU steht?

🔒 Sorgt für klare Regelungen, damit ihr euch im Ernstfall auf rechtssichere Grundlagen berufen könnt.


Fazit: Vertrauen ist gut – aber Absicherung ist besser

Das Urteil des BAG stärkt die Position der Arbeitgeber – aber nur, wenn die vertragliche Basis stimmt. Wer heute klare Vereinbarungen zur Entgeltfortzahlung und zur Krankmeldung trifft, spart sich morgen Diskussionen, Kosten – und Ärger.

Denn wie das BAG zeigt: Nicht jede Krankschreibung ist ein Freibrief für Lohnfortzahlung.


🧠Wer sich dieses ganze Theater mit zweifelhaften Krankmeldungen und Lohnfortzahlung sparen möchte, sollte über Alternativen nachdenken – zum Beispiel verlässliche Arbeitskräfte aus dem Ausland für Lager oder Produktion. Wer Interesse hat, kann sich gerne bei Matti melden: [email protected] | https://expressjob24.de/


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