Archiv des Autors: DutyPay GmbH

Herrschaftszeiten! Wo sind wir denn, dass das „Wo“ so wichtig ist?

Im Versandhandel, denn hier spielt der „Ort der Lieferung“ eine wichtige Rolle. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Ort der Lieferung jener Ort bezeichnet, an dem Ware physisch in Empfang genommen wird – wenn also der Postmann klingelt.

Erfahrene Versandhändler*innen wissen, dass im Versandhandel der Ort der Lieferung gleichbedeutend ist mit der „Verschaffung der Verfügungsmacht“.

Aber, Herrschaftszeiten, warum ist das wichtig?

Versandhändler*innen müssen zwischen Lieferung und Warenbewegung unterscheiden, um festzustellen in welchem Land die Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht, eine tatsächlich physische Warenbewegung ist hier unerheblich.

Daraus folgt, dass Mehrwertsteuer in dem Land zu bezahlen ist, wo sich der Ort der Lieferung befindet.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen (Cross-border) in der EU gilt aber das Bestimmungslandprinzip, welches festlegt, dass sich der Ort der Lieferung dort befindet, wo die Warenbewegung endet.

Herrschaftszeiten! Das widerspricht sich doch, weil die Verfügungsmacht im Versandhandel mit Übergabe der Ware an den Logistiker verschafft wird.

Mit dem Bestimmungslandprinzip sollen Wettbewerb und Steuergerechtigkeit in der EU aufrechterhalten werden. Ohne das Bestimmungslandprinzip wäre es nämlich für Versandhändler*innen vorteilhaft, ihre Waren aus jenem EU-Mitgliedsland zu versenden, in dem die Mehrwertsteuer am niedrigsten ist.

Das Bestimmungslandprinzip ist eine gute Sache – aber: keine Regel ohne Ausnahme.

Um innerhalb der EU nicht schon bei kleineren grenzüberschreitenden Versandhandelslieferungen die Umsatzsteuerpflicht auszulösen, sind Lieferschwellen definiert – auch bekannt als Versandhandelsregelung.

EU-Mitgliedsländer definieren eine bestimmte Nettoumsatzhöhe pro Jahr, die es Versandhändler\*innen erlaubt, die Mehrwertsteuer in dem Land, wo die Warenbewegung beginnt, zu bezahlen.

Damit werden alle Lieferungen, in Bezug auf die Mehrwertsteuer, in ein anderes EU-Mitgliedsland wie Inlandslieferungen behandelt – bis die Lieferschwelle im Lieferland überschritten wird.

Deshalb müssen Versandhändler*innen ihre Versanddaten im Griff haben und sicherstellen, dass Warenbewegungen und Warenwerte vollständig erfasst werden.

Mit der Lieferung, mit der die Lieferschwelle überschritten wird, verlagert sich der Ort der Lieferung automatisch in das Land, wo die Warenbewegung endet, und die Mehrwertsteuer zu dieser Lieferung ist im Empfängerland zu versteuern.

Versandhändler*innen haben allerdings die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung zu verzichten – auch bekannt als „Optierung“. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung an die zuständigen Behörden, dass auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet wird.

Diese Mitteilung ist in jenem Land vorzunehmen, wo die Warenbewegungen beginnt (Lagerland), und auch in jenem Land, wo die Warenbewegungen endet (Lieferland). Die Form der Mitteilung sowie die einzuhaltenden Fristen unterscheiden sich von Land zu Land.

Wichtig: Die Optierung ist für jede Länderkombination durchzuführen!

Nutzen Versandhändler*innen mehrere Fulfillment-Lager in der EU, wie das z. B. beim Programm „Fulfillment by Amazon“ (FBA) der Fall ist, sind für die Nutzung dieses Angebots steuerliche Registrierungen in den Lagerländern zwingend notwendig. Hierbei muss aber beachtet werden, dass eine steuerliche Registrierung nicht automatisch den Verzicht auf die Lieferschwellenregelung bedeutet (siehe auch: https://wortfilter.de/falsche-bestimmung-des-ortes-der-lieferung-kann-zu-schweren-problemen-fuehren/ ).

Unsere Mission

Sämtliche Informationen und Tools für die Einhaltung von Rechten und Pflichten aus dem grenzüberschreitenden Leistungsaustausch zugänglich und nutzbar zu machen!

DutyPay ist überzeugt, dass ein fairer internationaler Handel zu einem nachhaltigen globalen Wirtschaftswachstum führt. Der internationale Leistungsaustausch führt zu Wohlstand, Innovation und einer friedlicheren Welt, geprägt von Respekt und Verständnis.

Jede wirtschaftliche Handlung, jeder Leistungsaustausch von Personen und Unternehmen führt nicht nur beiderseits zu Rechten und Pflichten, sondern auch zu Pflichten gegenüber der Gemeinschaft in Form von Zoll-, Finanz- und sonstigen Aufsichtsbehörden.

Die Kenntnis und Einhaltung von Rechten und Pflichten im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist daher nicht nur Voraussetzung für nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen, sie ist zunehmend auch ein Wettbewerbsvorteil im Kampf um internationale Absatzmärkte.

Lieferung in die Schweiz mit Fulfillment by Amazon

Amazon ermöglicht wieder Lieferungen in die Schweiz für Versandhändler*innen, die das Fulfillment by Amazon (FBA) nutzen. Amazon hat verstanden, dass der Onlinekauf für Schweizer Kunden*innen ohne zusätzlichen Aufwand für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ablaufen sollte.


Häufig überlassen EU-Versandhändler*innen ohne Schweizer Mehrwertsteuer ihren Kunden*innen die Abführung gesetzlicher Abgaben. 


Im Gegensatz dazu bieten Versandhändler*innen mit Schweizer Mehrwertsteuer den Vorteil, dass die Bestellung für die Kund*innen ohne Aufwand für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer abläuft. Dies stellt ein essenzielles Kaufkriterium für Kund*innen in der Schweiz und einen Wettbewerbsvorteil für Versandhändler*innen dar.

„Amazon wird die Schweizer Zollgebühren und die Einfuhrumsatzsteuer vom Kunden einziehen und deren korrekte Zahlung an die Schweizer Steuerbehörden bei der Einfuhr des Pakets sicherstellen. Für Verkaufspartner, die FBA nicht nutzen, ändert sich nichts und sie können ihr Geschäft wie bisher weiterführen.“ (Quelle: https://www.internetworld.de/plattformen/amazon/amazon-fba-export-in-schweiz-oeffnen-2581949.html, 09.11.2020)

Damit öffnet Amazon den Zugang zum lukrativen Schweizer Markt für FBA-Versandhändler*innen.

Für Versandhändler*innen in der Europäischen Union (EU) ist die Schweiz ein sogenanntes Drittland, also KEIN Mitgliedsland der EU. Damit unterliegen Warenbewegungen zwischen der EU sowie der Schweiz dem Zollrecht.  

Dieser Umstand hat zur Folge, dass beim Versand in die Schweiz die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und ggf. Zollgebühren anfallen. Ausgenommen hiervon sind Kleinsendungen (= Warensendung mit Steuerbetrag kleiner 5 CHF) von Versandhändler*innen, die nicht steuerpflichtig (= Jahresumsatz kleiner 100.000 CHF mit Kleinsendungen) sind. 

Warensendungen, deren Mehrwertsteuerbetrag größer als 5 CHF ist, unterliegen grundsätzlich der Einfuhrumsatzbesteuerung.

Als Fulfillment– und Logistikdienstleister übernimmt Amazon die Aufgaben im Einfuhrverfahren!? 

Amazon möchte den Mehraufwand aufseiten der Kund*innen vermeiden und kündigt an, die korrekte Zahlung an die Schweizer Steuerbehörden bei der Einfuhr des Pakets sicherzustellen. 

Offen ist hier, wie Amazon diesen Service mit Versandhändler*innen abrechnet und wie Belegnachweise bereitgestellt werden.

Eine steuerliche Registrierung in der Schweiz ist ein wichtiger Schlüssel für einen rechtsicheren und kostenoptimierten Versandhandel.

  • Kosten für die steuerliche Registrierung: 499 EUR
  • Monatliche Kosten für Meldungen und Fiskalvertretung: 89 EUR/Monat

Versandhändler*innen mit Schweizer Mehrwertsteuernummer machen die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Ebenso ist bei Retouren eine Korrektur der Steuerzahllast möglich. Ohne steuerliche Registrierung ist die Verrechnung von gezahlter Einfuhrumsatzsteuer jedoch nicht möglich. 

In Zusammenarbeit mit der Schweizer Steuerberatungsgesellschaft cmt ag bietet die DutyPay GmbH die steuerliche Registrierung und die Meldungen für EU-Versandhändler*innen an.

In einem Beratungsgespräch werden alle wichtigen Aspekte für die steuerliche Registrierung geklärt.

Anschließend erhalten Versandhändler*innen die notwendigen Checklisten und Formulare zur Durchführung der steuerlichen Registrierung.

Ein wichtiger Bestandteil dabei ist die Unterstellungserklärung, die im Folgenden kurz erläutert werden soll.

Mit der Unterstellungserklärung wird sichergestellt, dass Versandhändler*innen die Waren im eigenen Namen in die Schweiz importieren können. Sie sind damit subjektiv steuerpflichtig und vorsteuerabzugsberechtigt.

Des Weiteren wird der Lieferort in die Schweiz verlagert. Im Gegensatz dazu wären ohne Unterstellungserklärung Versandhändler*innen Exporteur*innen und Schweizer Kund*innen Importeur*innen mit Lieferort im Versandland der Versandhändler*innen. 

Schweizer Kund*innen erhalten eine Rechnung inkl. Schweizer MwSt. und kennen bereits bei der Bestellung sämtliche Kosten. Dabei handelt es sich um einen Umstand, der für Schweizer Kund*innen bei EU-Versandhändler*innen (noch) nicht selbstverständlich ist..

Ohne Unterstellungserklärung ist grundsätzlich der Schweizer Kunde Importeur und Träger der Zollgebühren und Mehrwertsteuer. 

WICHTIG: Um gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, ist der Sitz der Fiskalvertretung auf der Veranlagungsverfügung (Vorsteuerbeleg) zu vermerken. Die Veranlagungsverfügung ist elektronisch zu archivieren.

Eine steuerliche Registrierung kann erfahrungsgemäß in zwei bis drei Wochen abgeschlossen werden. 

Mehrwertsteuermeldungen 

Im Rahmen der monatlichen Bereitstellung der Transaktionsdaten im TaxHub durch Versandhändler*innen werden die Meldedaten aufbereitet und für die Mehrwertsteuermeldungen der cmt ag bereitgestellt. 

Ausblick 

Amazon ermöglicht mit Lieferungen in die Schweiz vielen FBA-Versandhändlern*innen großartige Wachstumsmöglichkeiten. Doch wie so oft, schafft Amazon wieder einmal Fakten und erwartet von seinen Partner*innen eine schnelle Anpassung an die Gegebenheiten. 

Wie oben erwähnt, ist in Bezug auf den genauen Ablauf und die Datenverfügbarkeit aus dem Einfuhrverfahren durch Amazon bislang wenig bekannt. Sobald hier neue Erkenntnisse vorliegen, werden wir diesen Artikel aktualisieren.

Dennoch möchten wir Versandhändler*innen, welche die Schweiz als gewinnbringenden Absatzmarkt erkennen, dazu ermutigen, sich rechtzeitig um eine steuerliche Registrierung und die Umsetzung der Anforderungen zu bemühen.

Unsere Mission 

Sämtliche Informationen und Tools für die Einhaltung von Rechten und Pflichten aus dem grenzüberschreitenden Leistungsaustausch zugänglich und nutzbar zu machen!


DutyPay ist überzeugt, dass ein fairer internationaler Handel zu einem nachhaltigen globalen Wirtschaftswachstum führt. Der internationale Leistungsaustausch führt zu Wohlstand, Innovation und durch Respekt und Verständnis zu einer friedlicheren Welt.

Jede wirtschaftliche Handlung, jeder Leistungsaustausch von Personen und Unternehmen führt nicht nur beiderseits zu Rechten und Pflichten, sondern auch zu Pflichten gegenüber der Gemeinschaft in Form von Zoll-, Finanz- und sonstigen Aufsichtsbehörden.

Die Kenntnis und Einhaltung von Rechten und Pflichten im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist daher nicht nur Voraussetzung für nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen, sie ist zunehmend auch ein Wettbewerbsvorteil im Kampf um internationale Absatzmärkte.

Ressourcen

Krisen und Möglichkeiten im Onlinehandel [Werbung]

Jede Zeit hat ihre Krisen und auch ihre Möglichkeiten. Das ist unsere Zeit.

Weltweit herrscht große Verunsicherung. Staatliche Maßnahmen greifen tief in unserer aller Leben ein. Auch im Onlinehandel spürt man dies durch Unterbrechung von Lieferketten, Unternehmensschließungen, sowie Einschränkungen bei Amazon in den Lager- und Versandkapazitäten für FBA-Händler.

Wichtig ist jetzt Ruhe zu bewahren und sicherzustellen, dass Unternehmen die kommenden Wochen überstehen. Ein wichtiger Punkt dabei ist die Liquiditätssicherung.

Um einen vorübergehenden Umsatzrückgang auszugleichen, können Ausgaben reduziert oder verschoben werden. Die Bundesregierung bietet Unternehmen mit der Kurzarbeit eine Möglichkeit den reduzierten Arbeitsaufwand auszugleichen und somit Arbeitsplätze zu sichern. Zusätzliche Ratschläge und Unterstützung sind oft nur einen Klick entfernt. Facebook-Gruppen, Verbände, Behörden und Ministerien informieren und beraten über Social-Media-Kanäle und ihren Webseiten.

Auch Finanzämter in ganz Europa bereiten Maßnahmen vor, die betroffene Unternehmen in Anspruch nehmen können. Es handelt sich hier u. a. um Möglichkeiten, fällige Umsatzsteuerzahlungen zu verschieben. 

WICHITG – Die Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuermeldungen bleiben nach aktuellem Stand in allen Ländern bestehen. Wenn du dich für die Verschiebung deiner Umsatzsteuerzahlung interessiert, senden wir dir gerne weitere Informationen zu. Hierzu bitte HIER klicken.

Heute schon an morgen denken!

Wie lange wir in Europa im Krisenmodus stecken werden, kann aktuell niemand sagen. Ein Blick nach China macht Hoffnung.

In vielen Teilen Chinas kommt es zur Wiederbelebung der Wirtschaft. Hotels und Restaurants öffnen, die Zahl der Flugreisen nimmt zu und die Produktion fährt wieder hoch. Während bei uns in Europa die Corona-Krise noch am Anfang steht, machen die Nachrichten aus China Hoffnung auf die baldige Rückkehr zu einer normalen Betriebsamkeit.

Auffällig in China sind die unterschiedlichen Geschwindigkeiten mit denen Unternehmen aus dem Krisenmodus kommen. Einige Unternehmen haben schon in der Hochphase der Krise flexibel auf die Umstände reagiert und Ihre Aktivitäten angepasst.

Zum Beispiel hat die Firma Lin Qingxuan 40% ihrer Kosmetik-Einzelhandelsgeschäfte schließen müssen. Die Verkäufer haben ihre Leistung kurzfristig digitalisiert und wurden Influencer auf WeChat. Damit haben sie nicht nur ihren Arbeitsplatz gesichert, sondern den Umsatz in Wuhan um satte 200% im Vergleich zum Vorjahr gesteigert.

Dieses Beispiel zeigt, dass es zu einer krisenbedingten Verschiebung im Handel kommen kann. Umsatzvolumen verlagert sich von Offline zu Online.

Der Onlinehandel ist ein Gewinner der Corona-Krise

Die Möglichkeiten des Onlinehandels werden in der aktuellen Krise auch für stationäre Unternehmen offensichtlich und notwendig. Viele werden die Zeit nutzen und in den Onlinehandel einsteigen.

Miniatur Business Shopper schiebt Einkaufswagen

Der ohnehin schon starke Wettbewerb im Onlinehandel wird härter. Onlinehändler müssen sich neben der Krisenbewältigung auf einen stark wachsenden Wettbewerb einstellen.
Und wenn das nicht dem Onlinehändler gelingt, wem dann?
Keine Branche ist aktuell so weit in der Digitalisierung und Internationalisierung wie der E-Commerce.

Die Anzahl der neuen Möglichkeiten für einen Onlinehändler wächst mit seiner Wettbewerbsfähigkeit.

Für alle Onlinehändler gelten die gleichen Regeln des leistungsgerechten Wettbewerbs. Jeder Unternehmer trifft die Entscheidung, welche Produkte, auf welchen Kanälen (Onlineshop, Marktplatz), zu welchen Preisen beworben und verkauft werden sollen. Bei der Vielzahl an möglichen Kombinationen ist die Unterstützung von Marketing-Experten zur Optimierung ratsam.

Es kommen aber noch weitere wichtige Faktoren hinzu, die den nachhaltigen Erfolg im Onlinehandel entscheidend beeinflussen.

Fulfillment und Compliance

Fulfillment beschreibt, wie, wo und von wem Produkte gelagert, verpackt und versendet werden. Die korrekte Belegerstellung (Rechnungen, Gutschriften, Pro-Forma-Rechnungen) und das Retourenmanagement gehören ebenfalls zum Fulfillment.

Ein robustes Fulfillment ist in der aktuellen Krise ein entscheidender Wettbewerbsvorteil.

Durch den Service Fulfillment by Amazon (FBA) macht Amazon den internationale Verkauf und Versand leicht zugänglich. Unternehmen jeder Größe werden dadurch in kurzer Zeit zu international tätigen Onlinehändlern.

Doch viele Onlinehändler sind nur unzureichend auf die notwendige Einhaltung von Gesetzen und Regeln im EU-Ausland vorbereitet, ebenso wie Amazon selbst. Und dadurch büßen diese Unternehmen wichtige Wettbewerbsvorteile ein.

Compliance, die Einhaltung von Gesetzen und Regeln ist ein weiterer Wettbewerbsvorteil im E-Commerce.

Häufig übersehen Onlinehändler beim Start im grenzüberschreitenden Onlinehandel die Regeln zu Lieferschwellen, den Ort der Lieferung (=Steuerland) oder innergemeinschaftliche Verbringungen korrekt anzuwenden. Auf das Versäumnis wird von zuständigen Finanzbehörden oder Marktplatzbetreibern regelmäßig hingewiesen. Die dann notwendige Erstellung von Korrekturen und Nachweisen wird häufig durch fehlende oder fehlerhaften Transaktionsdaten erschwert.

VAT-Compliance

Innerhalb der EU wurden und werden Regeln zur Umsatzsteuer deutlich verschärft. Schon die Einführung der Marktplatzhaftung verschafft demjenigen Wettbewerbsvorteile, der die VAT-Compliance, und damit die steuerlichen Registrierungen, im Griff hat. Um Kostenvorteile von Fulfillment-Dienstleistungen mit Warenlagern im EU-Ausland (es muss nicht immer Amazon FBA sein) zu nutzen, sind ebenfalls steuerliche Registrierungen und Meldungen notwendig.

DutyPay unterstützt seit 2013 bei steuerlichen Registrierungen, Übermittlung von Umsatzsteuervoranmeldungen, Zusammenfassenden Meldungen, SAF-T Meldungen sowie Intrastat-Meldungen in allen EU-Ländern.

Unsere Mission: Alle Informationen und Tools für die Einhaltung von Rechten und Pflichten aus dem grenzüberschreitenden Leistungsaustausch zugänglich und nutzbar zu machen!
DutyPay ist überzeugt, dass ein fairer internationaler Handel zu nachhaltigem globalem Wirtschaftswachstum führt. Der internationale Leistungsaustausch bringt Wohlstand, Innovation und eine friedlichere Welt durch Respekt und Verständnis.

*DutyPay ist seit 2019 von HMRC anerkannter Software-Anbieter und Agent für Making Tax Digital im Vereinigten Königreich.

Falsche Bestimmung des „Ortes der Lieferung (=Steuerland)“ kann zu schweren Problemen führen

E-Commerce-Händler in der EU, die nach Großbritannien verkaufen, nutzen Fulfillment-Services, um Kunden in Großbritannien wie Amazon FBA zu beliefern. Um den MwSt.-Vorschriften zu entsprechen, registrieren sich diese EU-E-Commerce-Händler im Vereinigten Königreich.

Bei grenzüberschreitenden Versandhandelslieferungen bestimmt der „Ort der Lieferung“ , in welchem ​​Land Mehrwertsteuer erhoben und ausgewiesen werden muss. Wenn der E-Commerce-Händler nicht formell auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung (Optierung) verzichtet oder die Lieferschwelle nicht überschritten wurde, ist der „Ort der Lieferung“ das Land, in dem die Lieferung beginnt.

In Deutschland und anderen EU-Ländern haben möglicherweise Tausende E-Commerce-Händler die britischen Mehrwertsteuerregeln falsch interpretiert. Mit Beginn der VAT-Registrierung in Großbritannien wurde die britische Mehrwertsteuer auf alle Versandhandelslieferungen an Endkunden (non-taxable person) mit Sitz im Vereinigten Königreich angewendet. Damit haben diese Händler ihre Mehrwertsteuerpflichten in Deutschland und anderen EU-Ländern nicht erfüllt. Sie schulden diesen Ländern noch die Mehrwersteuer, die fälschlicherweise in UK gezahlt wurde.

Die Zahlung der nicht-geschuldeten Mehrwertsteuer an Großbritannien führt NICHT zu einer Befreiung der zu zahlenden Mehrwertsteuer im Ursprungsland. Zudem ist eine Rückzahlung der nicht-geschuldeten Mehrwersteuer in Großbritannien nicht garantiert und könnte abgelehnt werden.

Im Rahmen einer Prüfung bei einem deutschen E-Commerce-Händler hat die britische Steuerbehörde (HMRC) zunächst verlangt, dass für alle Lieferungen seit Beginn der steuerlichen Registrierung in UK auch britische Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Gegen diese Entscheidung wurde Einspruch eingelegt, welche vom HMRC dahingehend gewürdigt wurde, dass keine britische Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Versandhandelslieferungen an Endkunden aus anderen EU-Staaten zu entrichten sind. Diese Regelung gilt für den Zeitraum, in dem der E-Commerce-Händler: a) die Lieferschwelle nicht überschreiten hat und b) nicht auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung (Optierung) formell verzichtet hat.

E-Commerce-Händler, welche den „Ort der Lieferung“ falsch bestimmt haben, stehen damit vor den folgenden Herausforderung:

a) die in Großbritannien fälschlicherweise gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern,

b) alle Rechnungen mit falsch ausgewieser Mehrwertsteuer korrigieren,

c) alle betroffenen VAT-Meldungen in allen betroffenen Ländern (Großbritannien und allen Ursprungsländern, aus denen versendet wurde) korrigieren,

d) die korrekte Mehrwertsteuer in den betroffenen Ländern zahlen und schließlich

e) hoffen, dass in Bezug auf die Verzugszahlungen ein Antrag auf Erlass genehmigt wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze pro Land führen die Mehrwertsteuerdifferenzen ggf. noch zu notwendigen steuerlichen Auswirkungen in der Ertragsbesteuerungen.

Hinweis: Dieser Text wurde sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt und ersetzt nicht die individuelle steuerliche und/oder rechtliche Beratung. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

DutyPay – VAT & Compliance Lösungen [Werbung]

DutyPay ist neu im Wortfilter Dienstleister Verzeichnis (WDV). DutyPay ist ein Fullservice-Dienstleister rund um das Thema Steuern und Compliance. Über eine cloudbasierte Plattform können alle Services automatisch und einfach abgewickelt werden. Egal ob es VAT, Instrat oder Kaffeesteuern sind, das Kaiserslauterner Unternehmen hat die Lösung für euch. Die Erstberatung ist für euch natürlich kostenlos. Mit der TaxHub® Plattform könnt ihr von der Registrierung bis hin zur Meldung der europäischen Umsatzsteuern alles einfach erledigen. Eine Hilfe für euch und euren Steuerberater.

Überwindet die Grenzen im Onlineversandhandel

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Monatliche Meldungen sind unumgänglich für die umsatzsteuerliche Ordnungsmäßigkeit. Wir übernehmen für euch Umsatzsteuer-Voranmeldungen*, zusammenfassende Meldungen* und Intrastat-Meldungen.

Unser Team besteht aus muttersprachlichen Steuerexperten, die für euch die Korrespondenz mit ausländischen Finanzbehörden übernehmen, wenn nötig auch vor Ort.

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Sobald die Lieferschwelle für ein bestimmtes Land überschritten wurde oder Waren in ausländischen Versandzentren gelagert werden, muss die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes gezahlt werden. Seid ihr schon registriert?

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*DutyPay GmbH bietet keine Steuer- und/oder Rechtsberatung an. Für das Vertragsland Deutschland richten sich die angebotenen Dienstleistungen nach dem Steuerberatergesetz für erlaubte Hilfeleistungen nach § 6 Abs. 3. StBerG. Steuerliche Registrierungen und die Abgabe von Meldungen werden von deutschen Steuerberatern durchgeführt.