E-Commerce-Händler in der EU, die nach Großbritannien verkaufen, nutzen Fulfillment-Services, um Kunden in Großbritannien wie Amazon FBA zu beliefern. Um den MwSt.-Vorschriften zu entsprechen, registrieren sich diese EU-E-Commerce-Händler im Vereinigten Königreich.

Bei grenzüberschreitenden Versandhandelslieferungen bestimmt der „Ort der Lieferung“ , in welchem ​​Land Mehrwertsteuer erhoben und ausgewiesen werden muss. Wenn der E-Commerce-Händler nicht formell auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung (Optierung) verzichtet oder die Lieferschwelle nicht überschritten wurde, ist der „Ort der Lieferung“ das Land, in dem die Lieferung beginnt.

In Deutschland und anderen EU-Ländern haben möglicherweise Tausende E-Commerce-Händler die britischen Mehrwertsteuerregeln falsch interpretiert. Mit Beginn der VAT-Registrierung in Großbritannien wurde die britische Mehrwertsteuer auf alle Versandhandelslieferungen an Endkunden (non-taxable person) mit Sitz im Vereinigten Königreich angewendet. Damit haben diese Händler ihre Mehrwertsteuerpflichten in Deutschland und anderen EU-Ländern nicht erfüllt. Sie schulden diesen Ländern noch die Mehrwersteuer, die fälschlicherweise in UK gezahlt wurde.

Die Zahlung der nicht-geschuldeten Mehrwertsteuer an Großbritannien führt NICHT zu einer Befreiung der zu zahlenden Mehrwertsteuer im Ursprungsland. Zudem ist eine Rückzahlung der nicht-geschuldeten Mehrwersteuer in Großbritannien nicht garantiert und könnte abgelehnt werden.

Im Rahmen einer Prüfung bei einem deutschen E-Commerce-Händler hat die britische Steuerbehörde (HMRC) zunächst verlangt, dass für alle Lieferungen seit Beginn der steuerlichen Registrierung in UK auch britische Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Gegen diese Entscheidung wurde Einspruch eingelegt, welche vom HMRC dahingehend gewürdigt wurde, dass keine britische Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Versandhandelslieferungen an Endkunden aus anderen EU-Staaten zu entrichten sind. Diese Regelung gilt für den Zeitraum, in dem der E-Commerce-Händler: a) die Lieferschwelle nicht überschreiten hat und b) nicht auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung (Optierung) formell verzichtet hat.

E-Commerce-Händler, welche den „Ort der Lieferung“ falsch bestimmt haben, stehen damit vor den folgenden Herausforderung:

a) die in Großbritannien fälschlicherweise gezahlte Mehrwertsteuer zurückfordern,

b) alle Rechnungen mit falsch ausgewieser Mehrwertsteuer korrigieren,

c) alle betroffenen VAT-Meldungen in allen betroffenen Ländern (Großbritannien und allen Ursprungsländern, aus denen versendet wurde) korrigieren,

d) die korrekte Mehrwertsteuer in den betroffenen Ländern zahlen und schließlich

e) hoffen, dass in Bezug auf die Verzugszahlungen ein Antrag auf Erlass genehmigt wird.

Aufgrund der unterschiedlichen Steuersätze pro Land führen die Mehrwertsteuerdifferenzen ggf. noch zu notwendigen steuerlichen Auswirkungen in der Ertragsbesteuerungen.

Hinweis: Dieser Text wurde sorgfältig und nach bestem Gewissen erstellt und ersetzt nicht die individuelle steuerliche und/oder rechtliche Beratung. Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.