Bislang haben Sie in dieser Miniserie zum Thema „Steuerfreie Zuwendungen für Arbeitnehmer“ erfahren:

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, um Arbeitnehmer finanziell unter die Arme zu greifen, wenn sich diese beruflich fort- und weiterbilden oder sogar berufsbegleitend studieren wollen.

Steuerfreie Zuschüsse bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen

Wer sich beruflich fort- oder weiterbilden will, kann von seinem Arbeitgeber finanziell unterstützt werden. Entscheidend bei der Frage, ob es sich bei der Finanzierung der Maßnahme durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer um Arbeitslohn handelt (oder eben nicht) ist, ob die Bildungsmaßnahme im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Ist das der Fall, dann führen die dafür anfallenden Kosten nicht zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn beim Arbeitnehmer.

Eine solches „überwiegend betriebliches Interesse“ liegt beispielsweise dann vor, wenn sich durch die Fort- oder Weiterbildung die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers erhöht. Dabei ist nicht entscheidend, dass die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

Wird die Maßnahme allerdings auf die Arbeitszeit des Arbeitnehmers angerechnet, ist damit eine Prüfung auf Voraussetzungen für ein überwiegend betriebliches Interesse nicht notwendig, solange die Maßnahme nicht ganz klare Anzeichen eines reinen „Belohnungscharakters“ hat.

Ist die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dagegen nicht arbeitsplatzbezogen, dann ist das für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil und damit steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen.

Steuerfreie Zuschüsse bei einem berufsbegleitenden Studium

Wenn ein Arbeitnehmer berufsbegleitend ein Studium durchführt, dann besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die für den Arbeitnehmer anfallenden Studiengebühren lohnsteuerfrei übernehmen kann.

Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit die vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit sind, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits in seinem Schreiben vom 13.04.2012 festgelegt. Danach muss zwischen den folgenden zwei Fällen unterschieden werden:

Berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

Der Arbeitnehmer absolviert im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses ein berufsbegleitendes Studium, das Gegenstand des Dienstverhältnisses ist und im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt.

Das ist beispielsweise bei dualen Studiengängen der Fall, bei denen die Teilnahme am Studium gleichzeitig ein wesentlicher Bestandteil der gesamten Ausbildung – und damit auch eine Pflicht für den Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses – ist.

Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse wird durch das BMF ebenfalls unterstellt, wenn der Arbeitgeber selbst der Schuldner der Studiengebühren ist.  Damit sind die Studiengebühren kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn für den Arbeitnehmer.

Bezahlt allerdings der Arbeitnehmer die Studiengebühren selbst, dann müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt und es sich damit um keinen steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Arbeit handelt:

  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich arbeitsvertraglich, die Studiengebühren zu übernehmen.
  • Der Arbeitgeber hat sich das Recht eingeräumt (z.B. im Arbeitsvertrag), die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückfordern zu können, sollte der Arbeitnehmer das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Studiums verlassen.

Berufsbegleitendes Studium als Fort- und Weiterbildung

Neben dem reinen Ausbildungszweck kann ein Arbeitnehmer natürlich auch ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen seiner Fort- und Weiterbildung durchführen. Damit die Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber auch in diesem Falle nicht zu einem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn führt, gilt auch hier die Prämisse, dass das Studium die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Unternehmen des Arbeitgebers erhöhen muss.

Zahlt der Arbeitnehmer die Studiengebühren selbst, liegt das überwiegend eigenbetriebliche Interesse dann vor, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer die Übernahme der Studiengebühren schriftlich zusagt. 

Dabei spielt es beim berufsbegleitendem Studium im Rahmen der Fort- und Weiterbildung keine Rolle, ob die Studiengebühren durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer bezahlt werden und ob eine Rückforderungsmöglichkeit der Studiengebühren durch den Arbeitgeber beim Arbeitnehmer vereinbart wurde. Wichtig ist einzig die Erhöhung der Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers, wobei im Zweifel der Einzelfall entscheidet.

Bisher bereits erschienen im Rahmen der Artikelserie: