Neuanlage einer Artikeldetailseite für ein bereits vorhandenes Produkt auf der Plattform Amazon ist irreführend und wettbewerbswidrig

OLG Hamm, I-4 U 80/16, Hinweisbeschluss vom 20.10.2016 / Urteil vom 12.01.2017

Mit einem Hinweisbeschluss vom 20.10.2016 hat das Oberlandesgericht Hamm in einer von Rechtsanwalt Mörger geführten wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung darauf hingewiesen, dass die Neuanlage einer Artikeldetailseite für ein bereits vorhandenes Produkt auf der Plattform Amazon irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.

Marketplace Händler auf der Handelsplattform Amazon kennen das Problem: Bei Amazon gibt es einen aus den Artikeldetailseiten bestehenden Warenkatalog, in dem nach den Vorgaben von Amazon für jeden Artikel nur eine einzige Angebotsseite enthalten sein soll, die von Amazon mit einer Amazon Standard Identification Number (ASIN) versehen wird und an die sich alle Anbieter dieses Artikels anhängen müssen.

Sofern sich zum Zeitpunkt des Anhängens an diese Artikelseite wettbewerbswidrige Inhalte finden haftet jeder angehängte Händler nach einer gleichfalls von Rechtsanwalt Mörger erstrittenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH I ZR 110/15 – Herstellerpreisempfehlung auf Amazon) nach § 8 UWG auf Unterlassung. Dies gilt, und das macht den Handel auf der Plattform Amazon für die Marketplace Händler gefährlich, auch für Änderungen, die sich erst nach dem Zeitpunkt des Anhängens ergeben, etwa, weil ein Händler eine Änderung der Artikelbeschreibung veranlasst. Von solchen nachträglichen Änderungen werden die angehängten Marketplace Händler nämlich nicht informiert. Hieraus ergibt sich eine ständige Gefahr der angehängten Händler, dass ihre Angebote unbemerkt wettbewerbswidrig werden und sie von Mitbewerbern oder Verbänden mit Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Um letzteres zu vermeiden ist es erforderlich, die Angebote bei Amazon permanent auf Rechtskonformität zu prüfen, was in Abhängigkeit von der Anzahl der jeweils angebotenen Produkte einen ganz erheblichen und damit kostenintensiven Aufwand verursacht.

Um diese Problematik zu umgehen hatte sich ein Händler, der Artikel in immerhin fünfstelliger Zahl bei Amazon anbot, nunmehr überlegt, sich – trotz des entsprechenden Verbotes in den AGB von Amazon – eigene Artikeldetailseiten zu schaffen, über die er allein die Kontrolle behält und an die sich andere Händler nicht anhängen, womit auch die Gefahr gebannt wurde, dass andere Händler wettbewerbswidrige Änderungen der Artikelbeschreibungen herbeiführen. Zu diesem Zweck hatte der Händler bei über 10.000 Artikeln die EAN der Hersteller und die Herstellerreferenz durch eigene Daten ersetzt. Hierdurch war es ihm möglich, zu diesen Artikeln neue Artikeldetailseiten anzulegen, ohne dass der Algorithmus von Amazon – der Doubletten u. a. Anhand des Abgleichs dieser Daten auf bereits vorhandene Einträge ermittelt – diese Artikel mit bereits vorhandenen ASIN zusammenführte.

Dies hatte den Effekt, dass für Kunden, die sich für die betroffenen Waren interessierten, aus den Artikelseiten nicht mehr ersichtlich war, dass diese Artikel nicht nur von diesem Händler, sondern auch von anderen Händlern angeboten wurden und so z. B. für die Kunden nicht sichtbar war, dass es eine Vielzahl von günstigeren Angeboten auf der Plattform Amazon gab. Der bekannte Hinweis: “Dieser Artikel wird auch angeboten von…” fehlte nämlich.

Im Auftrag einer Mandantin sind wir gegen diese Gestaltung vorgegangen. Während das Landgericht Bochum noch mit Urteil vom 23.02.2016 (I-12 O 191/15) angenommen hatte, dass diese Gestaltung keine wettbewerbsrechtlich relevante Irrführung der Verbraucher begründet, hat das Oberlandesgericht Hamm im Berufungsverfahren mit deutlichen Worten die gegenteilige Position eingenommen und unter Übernahme unseres Standpunktes darauf hingewiesen, dass doppelte Artikeldetailseiten unzulässig sind.

Dieser Hinweis ist über den Einzelfall hinaus für viele Marketplace Händler von Relevanz, weil er nicht nur das Angebot von Waren in „vorsätzlich“ angelegten Doubletten betrifft, sondern auch das versehentliche Anhängen an bereits vorhandene Doubletten irreführend ist und damit vermieden werden muss. Es ist daher dringend zu raten, beim erstmaligen Anhängen an vorhandene ASIN sorgfältig zu prüfen, ob es zu dem Produkt eventuell mehrere ASIN gibt und – falls dies der Fall ist – sich an die älteste ASIN anzuhängen.

Nachfolgend der Textauszug:

OLG Hamm, I-4 U 80/16, Hinweisbeschluss vom 20.10.2016:

„…Durch die Neuanlage einer weiteren Artikeldetailseite für ein bereits über eine Artikeldetailseite auf der Internetplattform „amazon“ angebotenes Produkt hat die Beklagte bei den Betrachtern der neu angelegten Seite den unzutreffenden und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 UWG („Verfügbarkeit“) irreführenden Eindruck erweckt, sie sei die einzige Anbieterin für dieses Produkt. Die Mitglieder des Senats können als Teil des angesprochenen Verkehrskreises dessen Verständnis der streitgegenständlichen Artikeldetailseite selbst beurteilen. Die Nutzer der Internetplattform „amazon“ – zumindest aber ein nicht unerheblicher Teil dieser Nutzer – gehen davon aus, dass „amazon“ für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite bereithält und dementsprechend alle Anbieter dieses Produktes über diese Artikeldetailseite aufzufinden sind.

Die Irreführung ist auch geschäftlich relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne überhaupt nach (möglicherweise günstigeren) Angeboten anderer Anbieter zu suchen. … “

Das Oberlandesgericht Hamm hat die in dem Hinweisbeschluss geäußerte Rechtsauffassung mit Urteil vom 12.01.2017 wiederholt und die Beklagte wie von uns beantragt zu entsprechendem Unterlassen, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht verurteilt.

In dem Urteil heisst es:

„Für das von der Beklagten angebotene Produkt existierte bereits seit dem 08.11.2013 eine (andere) Artikeldetailseite auf der Internetplattform „amazon“:

a) Das von der Klägerin beanstandete Angebot der Beklagten für einen Fahrrad-Lastenanhänger auf der Internetplattform „amazon“ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware enthält, wobei die Vorschrift zu den wesentlichen Merkmalen der Ware auch deren Verfügbarkeit zählt. Zur Verfügbarkeit einer Ware gehört wiederum die Frage, ob die Ware nur bei einem bestimmten Unternehmer oder auch bei anderen Unternehmern bezogen werden kann (EuGH, WRP 2014, 38, Tz. 29).

aa) Das streitgegenständliche Angebot enthielt unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Verfügbarkeit des beworbenen Lastenanhängers. Es erweckte den – nach den für die Beurteilung der Irreführungseignung maßgeblichen Verhältnissen am 04.10.2015 – unzutreffenden Eindruck, der Anhänger sei auf der Internetplattform „amazon“ nur über die Beklagte erhältlich.

(1) Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbung ist das allgemeine Publikum, dessen Verkehrsauffassung die Mitglieder des erkennenden Senats aufgrund eigener Sachkunde beurteilen können. Abzustellen ist hierbei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (Köhler/Bornkamm/Bornkamm/Feddersel7, UWG, 35. Aufl. [2017], § 5 Rdnr. 1.76 m.w.N.).

(2) Ein solcher Verbraucher wird bei der Ansicht des streitgegenständlichen Angebotes – irrigerweise – annehmen, der beworbene Lastenanhänger sei auf der Internetplattform „amazon“ nur über die Beklagte erhältlich. Der durchschnittlich informierte Verbraucher ist mittlerweile mit der – für ihn im Hinblick auf die Möglichkeit zum direkten Preisvergleich besonders vorteilhaften – Praxis der Internetplattform „amazon“, für jedes Produkt nur eine Artikeldetailseite anzulegen, auf der bzw. über die sämtliche Anbieter für das jeweilige Produkt aufgeführt bzw. aufrufbar sind, vertraut. Bei der Ansicht der streitgegenständlichen Artikeldetailseite musste er daher zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt den – unrichtigen – Eindruck gewinnen, die Beklagte sei zu diesem Zeitpunkt die einzige Anbieterin für den Anhänger auf der Internetplattform „amazon“.

Dass die Durchführung einer Suche nach dem Produkt über die „amazon“-interne Suchfunktion möglicherweise zum fraglichen Zeitpunkt auch Hinweise auf andere Anbieter ergeben hätte, ist schon allein deshalb ohne Belang, weil ein Nutzer auch direkt (z.B. über einen von einem anderen Nutzer per E-Mail versandten Link oder innerhalb des „amazon“-Händlershops der Beklagten [„Schaufensteransicht“] auf die hier in Rede stehende Artikeldetailseite gelangen konnte und auf diese Weise von vornherein keine Möglichkeit hatte, Informationen über mögliche andere Anbieter zu erhalten.

bb) Die Irreführung ist auch geschäftlich (wettbewerblich) relevant. Sie ist geeignet, den Betrachter der streitgegenständlichen Artikeldetailseite zu einem Geschäftsabschluss mit der Beklagten zu bewegen, ohne die Internetplattform „amazon“ nach (möglicherweise günstigeren) Anbietern zu durchsuchen.“

Für Fragen im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerbshandeln auf der Plattform Amazon stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir entwickeln Lösungen, die Ihnen wettbewerbskonformes Handeln ermöglichen und unterstützen Sie dabei, zu verhindern, dass Mitbewerber sich unlauter Vorteile im Wettbewerb verschaffen, indem sie die Beschränkungen des UWG nicht beachten.

Zuerst erschienen auf hkmw-rechtsanwaelte.de