Ein Online-Shop muss klar und deutlich auf den Umstand hinweisen, wenn für seine Produkte die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG gilt und somit keine abzugsfähige Vorsteuer in den Rechnungen ausgewiesen wird. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Angebot sich ausschließlich an Verbraucher richtet (OLG Hamburg, Urt. v. 19.12.2019 – Az.: 15 U 44/19).

Die Parteien vertrieben online Mobilfunkgeräte und Tablets.

Die Beklagte veräußerte ihre Waren im Rahmen der sogenannten Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG und wies somit in ihren Rechnungen keine abzusfähige Umsatzsteuer aus. Bei ihren Internet-Angeboten gab sie jeweils den Zusatz “inkl. MwSt.” an.

Die Klägerin sah darin eine Irreführung, weil der durchschnittliche Käufer davon ausgehe, dass der angegebene Hinweis sich auf die konkrete Ware beziehe und somit die volle Mehrwersteuer vom Käufer abziehbar sein. Auf diesen fehlenden Umstand werde nicht ausreichend hingewiesen.

Die Vorinstanz, das LG Hamburg (Urt. v. 28.03.2019 – Az.: 416 HKO 24/19), sah darin kein Problem. Denn der erfolgte Hinweis (“inkl. MwSt.”) sei durch § 1 Abs.1 PAngVO gesetzlich vorgeschrieben und könne daher nicht irreführend sein:

“Der Hinweis (…), der genannte Preis sei „inkl. MwSt.“, ist (…) sachlich zutreffend. Wenn – was das Gericht allerdings für fernliegend hält – der Hinweis bei einem gewerblichen Letztverbraucher zu der fehlerhaften Vorstellung führen sollte, er könne Vorsteuer für den gesamten oder auch nur einen Teil des Kaufpreises geltend machen, so ist (dies) bedauerlich. Insoweit scheint hier jedoch eine einschränkende Auslegung des § 1 PAngV geboten. Es kann nämlich nicht zulasten des Anbieters gehen, wenn dieser sich an den Wortlaut des Gesetzes hält.”

Das OLG Hamburg (Urt. . v. 19.12.2019 – Az.: 15 U 44/19) hat dies anders gesehen und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Es fehlen hier bislang noch die schriftlichen Entscheidungsgründe. Jedoch ist aus dem Tenor ableitbar, dass die Hanseatischen Robenträger maßgeblich auf den B2B-Bereich und eben nicht auf die Verbraucherperspektive abstellen:

“… wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Mobilfunktelefone unter Angaben von Preisen (“inklusive Mehrwertsteuer”) anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anl. 1 in Verbindung mit Anl. 2 und/oder in Verbindung mit Anl. 3 in Verbindung mit Anl. 2, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist.”

Damit wird deutlich, dass das OLG Hamburg es für irreführend hält, wenn in Angeboten, die sich zumindest auch an Unternehmer richten, nicht deutlich auf die Tatsache der Differenzbesteuerung hingewiesen wird. Da die Mehrzahl der Online-Verkaufsportale beide Käuferschichten anspricht (sowohl Verbraucher als auch Unternehmer) und bei den Präsentationen keine weitere Differenzierung vornimmt, gilt das Verbot somit für die meisten Internet-Plattformen. (Quelle: Dr. Bahr)

Fazit

Dieses Urteil dürfte zukünftig auch Wirkung auf die Marktplätze haben. Denn nicht selten sind bereits hier die Darstellungen der differenzbesteuerten Angebote mit juristischen Mitteln angegriffen worden. Bisher gilt es immer noch als umstritten, ob die jeweiligen Darstellungen bei Amazon und eBay tatsächlich ausreichend und vor allem rechtsicher sind.

Es steht also zu befürchten, dass sich die windigen Abmahnvereine wie z. B. der IDO oder der Verein zum Schutz der sozialen Marktwirtschaft e.V. auf dieses Urteil stürzen werden. Es bleibt abzuwarten, wie die großen Rechtsdienstleister mit dem Urteil umgehen und ob sie eine andere Darstellung bzw. Hinweisgabe empfehlen werden.

Aber auch an die Marktplätze darf adressiert werden: Amazon und eBay können [wenn sie denn wollten] hier den Wind aus den Segeln nehmen und eine rechtssichere Darstellung ermöglichen.

Bild: Comics/Skybound