Prüfst du, ob dein Produkt geistiges Eigentum eines anderen Unternehmens verletzt, bevor du einen neuen Artikel beziehst? Oder hast du sogar selbst Waren mit Schutzrechten und möchtest vermeiden, dass Plagiate von Konkurrenten in den Handel geraten? Der Zoll ist auch ein Dienstleister für die heimische Wirtschaft und kann dich hierbei tatkräftig unterstützen! Da der Zoll den ersten Kontakt zu importierten Waren hat, fällt der Schutz des europäischen Binnenmarktes vor Produktfälschungen in seinen Aufgabenbereich. Die Bandbreite der Produkt- bzw. Markenpiraterie reicht von der Herstellung einer einfachen Kopie einer patentierten Ware, bis hin zur Duplizierung aller Merkmale samt Warenzeichen.

Um diese illegalen Produkte aus Drittländern den Zugang zum EU-Markt zu verwehren, ist eine Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen und der Zollverwaltung wichtig.

Bei der ›Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz‹ in München können Inhaber geistigen Eigentums einen Antrag stellen, der wiederum die Zollbehörden ermächtigt, tätig werden zu können. Geschützt werden können hierbei folgende Rechte:

A)  Markenschutz

B)  Patent

C)  Gebrauchsmuster

D)  Geschmacksmuster

E)  Urheberrecht

F)  Sortenschutz

G)  Halbleiterschutz

zu A)

Auf Grundlage von § 4 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) kann ein Markenzeichen durch Eintragung des Zeichens in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes geschützt werden, solange dieses Zeichen geeignet ist, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.

zu B)

Verfahrens- oder Erzeugnis-Patente können nach Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Patentamt geschützt werden.

zu C)

Gebrauchsmuster müssen ebenfalls beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Hierbei handelt es sich um kleinere Erfindungen bzw. Verbesserungen/Neuerungen an bestehenden Erzeugnissen. Diese werden gem. § 25a Gebrauchsmustergesetz auf Antrag geschützt.

Hierzu ein Fall aus der Praxis:

Ein Sportschuhhersteller entwickelt ein neues Verschlusssystem für Laufschuhe und lässt dieses als Gebrauchsmuster eintragen. Mittels dieses Systems ist es dem Läufer/der Läuferin möglich, den Schuh mit einer Hand so zu verschließen, als wäre er fest zugeschnürt. Gleichzeitig kann der Verschluss auf Knopfdruck wieder geöffnet werden.

Das Verschlusssystem stellt eine Revolution auf dem Laufschuhmarkt dar und besitzt daher einen hohen Wert. Dem Hersteller ist es daher wichtig, dass keine Kopien auf den wichtigen europäischen Absatzmarkt gelangen. Er stellt daher einen Antrag beim Zoll zum gewerblichen Rechtsschutz.

zu D)

Geschmacksmuster bzw. Designs werden gem. § 2 Abs. 1 Designgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt anerkannt, wenn es sich um eine neue Erscheinungsform handelt, die zudem eine Eigenart besitzt. Zudem können Geschmacksmuster auch in der gesamten EU als Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Sitz der Behörde: Alicante/Spanien) bzw. weltweit als internationales Geschmacksmuster (Sitz der Behörde: Genf/Schweiz) eingetragen werden.

zu E)

Als Urheberrechte werden gem. § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Lichtbild-, Film-, Musik- oder Sprachwerke angesehen und entstehen bereits durch Schaffung dieser Werke. Eine Eintragung ist nicht erforderlich. Diese Rechte werden gem. § 1 UrhG gegen unzulässige Vermarktung durch Dritte geschützt.

Auch hierzu ein Fall aus der Praxis:

Die Musik der bekannten Rockband R2/D2 ist ein weltweiter Erfolg. Die Band hat die Verwertungsrechte ihrer Werke an ein Major-Label abgetreten. Zur Sicherung der Rechte hat das Major-Label einen Antrag gestellt. Damit soll verhindert werden, dass CDs und DVDs mit den Werken der Band von nicht berechtigten Importeuren den Markt überschwemmen.

Auf eine Darstellung zu F) und G) wird wegen der geringen Relevanz in der Praxis verzichtet.

Doch wie ist der konkrete Verfahrensablauf?

1.  Damit der Zoll tätig werden kann, ist ein bewilligter Antrag (Entscheidung) bei der Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz erforderlich. Diese wird dem Unternehmen als Rechteinhaber mitgeteilt.

2.  Sobald bei einer Wareneinfuhr festgestellt wird, dass ggf. durch die Ware eines der o. a. Rechte verletzt werden könnte, wird eine Überlassung der Waren ausgesetzt (AdÜ, nach Annahme der Zollanmeldung) bzw. sie werden zurückgehalten (in allen anderen Fällen).

3.  Sowohl der Anmelder bzw. der Besitzer der Waren als auch der Inhaber der Entscheidung (= Rechteinhaber) werden innerhalb eines Arbeitstages über die AdÜ oder die Zurückhaltung informiert. Dem Rechteinhaber werden Art und Menge der betreffenden Waren und zusätzlich auf Antrag weitere Angaben (Name und Adresse des Empfängers und Versenders, Zollverfahren sowie Ursprung, Herkunft und Bestimmung der Waren) mitgeteilt.

4.  Soweit vom Rechteinhaber festgestellt und schriftlich mitgeteilt wird, dass die Waren rechtsverletzend sind und dieser seine Zustimmung zur Vernichtung gibt und auch der Anmelder bzw. Besitzer der Waren der Vernichtung zustimmt (bzw. nicht binnen 10 Arbeitstagen schriftlich oder mündlich ausdrücklich widerspricht), werden die Waren unter zollamtlicher Überwachung vernichtet. 

5.  Sollte der Anmelder bzw. Besitzer der Waren der Vernichtung der Waren widersprechen, muss der Rechteinhaber innerhalb von 10 Arbeitstagen ein zivilrechtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einleiten. Andernfalls wird die Ware überlassen.

Neben Handlungen nach Verordnungen der EU können die Zollbehörden auch nach nationalen Vorschriften tätig werden. In diesen Fällen erfolgt eine Beschlagnahme der Waren z. B. nach dem Markengesetz, dem Designgesetz, etc. Voraussetzung hierfür ist wiederum ein Antrag eines Rechteinhabers nach den nationalen Rechtsvorschriften.

Weiterhin gibt es folgende Sonderfälle:
  • Tätigwerden von Amtswegen bei begründetem Verdacht einer Schutzrechtsverletzung
  • Kleinsendungen (höchstens 3 Einheiten oder Bruttogewicht < 2 kg, Beförderung durch Post- oder Kurierdienst, keine verderbliche Ware): Vernichtung der Ware nach Mitteilung an Anmelder bzw. Besitzer, keine Benachrichtigung des Rechteinhabers
  • Durchfuhr bzw. Transit: Anhalten der Ware auf dem Weg in einen anderen Mitgliedstaat (z. B. im Versandverfahren)
  • Reiseverkehr: kein Tätigwerden, solange nicht ein gewerblicher Charakter erkennbar ist
  • Postverkehr: bei Waren des geschäftlichen Verkehrs entweder Anwendung der Kleinsendungsregelung oder Tätigwerden nach EU-VO
  • In bestimmten Fällen kann eine frühzeitige Überlassung der Waren auf Antrag des Anmelder bzw. Besitzers der Waren erfolgen

Francine Dammholz von zollcoaching.de