Die auf Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei Hogertz LLP vertritt die Inhaberin der deutschen Marke ‘Black Friday’. Da der nächste ‘Black Friday’ ja mit dem 24. November vor der Tür steht, freut es mich, dass einer der Kanzleipartner, Rechtsanwalt Dr. Alexander Hogertz, sich für ein Interview auf Wortfilter bereit erklärt hat.
Aktuell stellten bereits viele Händler in der Wortfilter-Facebook-Gruppe die Frage, wie denn dieses Jahr mit den Herausforderungen rund um die eingetragene Marke ‘Black Friday’ umzugehen ist. Hierzu veröffentlichte ich kürzlich den Artikel: Black Friday – was geht dieses Jahr?– Aber nun zu dem Interview:
Erst einmal recht herzlichen Dank, Alexander, dass du dir die Zeit genommen hast, uns die Fragen zu beantworten.
Deine Kanzlei hat seinen Sitz in Berlin, du bist aber geborener Kölner und bist auch im Herzen des Rheinlands ausgewachsen. Wer mehr über deine Kanzlei und deinen Werdegang wissen möchte, kann sich auf deiner Internetseite www.hogertz.com umschauen.
Frage: Letztes Jahr gab es einen enormen Wirbel um die Marke „Black Friday“. Was war dran an der Aufregung?
Die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong hat die 2013 angemeldete Wortmarke „Black Friday“ exklusiv an die Black Friday GmbH lizenziert. Die Black Friday GmbH betreibt seit Jahren sehr erfolgreich die Plattform www.blackfridaysale.de (BlackFridaySaleDE) und ist damit quasi ein natürlicher Partner für den deutschen Markt. Wie jeder Markeninhaber setzte sie sich gegen Verletzungen ihrer Marke zur Wehr, dies allerdings mit Augenmaß. Das war und ist markenrechtlich nicht nur völlig üblich, sondern sogar notwendig. Wer seine Marke nämlich nicht verteidigt, dem drohen Schutzeinbußen oder gar der Verlust der Marke. Kein verständiger Markeninhaber würde dies riskieren. Darüber hinaus darf die Lizenznehmerin der Marke und selbstverständlich auch sämtliche der zahlreichen Unterlizenznehmer, worunter sich u.a. der Axel Springer Verlag (BILD Black Friday) befindet, erwarten, dass die Marke vor unberechtigtem Gebrauch geschützt wird.
Frage: Also viel Lärm um nichts?
Im Prinzip ja. Um das ganze Theater um die Markenrechte zu verstehen, muss man aber die dahinterstehenden Interessen im Blick haben. Die Aufregung wurde im Wesentlichen durch einen Wettbewerber der exklusiven Lizenznehmerin der Marke ausgelöst. Bei genauerer Betrachtung fand die Dramatisierung des Vorgangs lediglich bei einigen Online-Medien statt, während der Printbereich – wenn überhaupt – eher sachlich-neutral und der Rundfunk meines Wissens überhaupt nicht berichtete. Der Grund dafür ist simpel: Im Online-Bereich existiert ein starkes Eigeninteresse, die Marke schlechtzureden, weil sie durch die Existenz der Marke ihre gewinnträchtigen Affiliate-Deals unter Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in Gefahr sehen. So hatten im vergangenen Jahr selbst bekannte Online-Newsportale mit reißerischer Aufmachung äußerst negativ über die Marke, die Markeninhaberin und die exklusive Lizenznehmerin der Marke berichtet. Bei genauerem Hinsehen entpuppten sich diese Newsportale aber als Wettbewerber der Markenlizenznehmerin, weil sie eigene Verkaufsveranstaltungen unter Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ durchführten. Das Perfide dabei war, dass sie in ihren Veröffentlichungen weder ihr eigenes geschäftliches Interesse an der negativen „Berichterstattung“ im Zusammenhang mit der Marke kenntlich machten noch ihr finanzielles Interesse an der Verkaufsveranstaltung selbst deutlich werden ließen. Es handelte sich bei diesen Verkaufsveranstaltungen nämlich um Affiliate-Deals, die dem Leser dreist als redaktionelle Berichterstattung verkauft wurden. Erwartungsgemäß hat das Landgericht Berlin diese Praxis auf Antrag der Markenlizenznehmerin verboten.
Frage: Wie sieht denn aus deiner Sicht die Perspektive für dieses Jahr aus? Wird die Markeninhaberin ihre Rechte weiter durchsetzen oder wird sie sich der negativen Stimmung beugen?
Wir haben es hier mit einer eingetragenen Marke zu tun. Trotz einiger Anträge auf Markenlöschung existiert die Marke weiter fort. Dazu muss man wissen, dass Markenlöschungen eher selten sind. Die Markenämter sind nämlich bereits bei Anmeldung einer Marke zur sorgfältigen Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen gehalten, was auch geschieht. Als die Marke im Jahre 2013 angemeldet wurde, hielt das Markenamt die Marke für eintragungsfähig. Diese Einschätzung halten wir für zutreffend, weil die Bezeichnung „Black Friday“ den angesprochenen Verkehrskreisen, womit die Gesamtbevölkerung gemeint ist und nicht einige besonders gut informierte Personen, zum Zeitpunkt der Markenanmeldung schlichtweg unbekannt war. Aus diesem Grund ist die Markeninhaberin sehr zuversichtlich, dass die Löschungsanträge zurückgewiesen werden. Es dürfte daher nachvollziehbar sein, dass die Markeninhaberin den Markt sehr genau beobachtet und ihre Markenrechte in diesem Jahr noch wesentlich stärker durchsetzen wird.
Das Gesetz hat sich etwas geändert. Soweit ich weiß, können Sie keine fiktiven Rabatte und Angebote mehr veröffentlichen.
Ich weiß nur, dass Markenschutz nicht fair ist, weil nur der erste zählt
Zu den Hintergründen der Abmahnungen der Black Friday GmbH kann ich nur auf unseren Artikel hinweisen: http://t3n.de/news/black-friday-marke-wortmarke-abmahnung-769184/
Stephan Dörner ist doch ein Angestellter bei t3n, oder? Sogar Chefredakteur? Glaube das Landesgericht Berlin sah das anders: Nämlich, dass es ein eigenes Geschäftsinteresse an der negativen “Berichterstattung” gab, samt entsprechender finanzieller Interessen … vielleicht sollte das auch angesprochen werden? http://www.presseportal.de/pm/122942/3562396
Ohje, Susanne – wieder Fake Kommentare von Blackfridaysale.de hier
17 Löschungsanträge, das wird schon seinen geregelten Weg gehen – aber es sind nunmal Fristen einzuhalten, auch beim DPMA
Ich verfolge das Thema ja schon länger. Anfangs hatten mir auch Anwaltskollegen versichert, dass die Markenlöschung ein klare Sache und bis spätestens 12/2016 erledigt ist. Jetzt sind sie und ich schon eher der Ansicht, dass die Marke bestand haben wird.
Der Argumentation aufgrund § 50,
Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse, hat das Amt nicht gefolgt. So wie es aussieht, folgen sie der Argumentation, dass dieser Marketingbegriff vor ein paar Jahren der Allgemeinheit noch nicht bekannt war….
Susanne, ich bin auch noch nicht davon überzeugt, dass das ein Durchmarsch für die Antragsteller ist 🙂 LG Mark