Seit 1. Juli 2021 soll der One-Stop-Shop (OSS) Vereinfachungen bei den umsatzsteuerlichen Melde- und Abgabepflichten für E-Commerce-Händler mit sich bringen. Doch nur ein paar Monate nach der Einführung zeigt sich: Reibungslos funktioniert er noch nicht!
Der One-Stop-Shop (OSS) wurde mit dem sogenannten Mehrwertsteuer-Digitalpaket eingeführt. Er löst den bisherigen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ab. Seit 1. Juli 2021 können deutsche Unternehmen, die sich für die Nutzung des OSS Verfahrens registriert haben, ihre Melde- und Zahlungsverpflichtungen für umsatzsteuerliche Zwecke zentral übermitteln. In Deutschland erfolgt die Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern.
OSS-Registrierung
Die Registrierung erfolgt über das BZStOnline-Portal (BOP): https://www.elster.de/bportal/start
Momentan stehen auf dem BZStOnline-Portal verschiedene Formulare zur Auswahl, so zum Beispiel:
- Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS EU-Regelung (ehemals Mini-One-Stop-Shop)
- Änderung der Registrierungsdaten zur OSS EU-Regelung (ehemals Mini-One-Stop-Shop)
- Abmeldung von der OSS EU-Regelung (ehemals Mini-One-Stop-Shop)
Über das Portal können also die Registrierungsanzeige abgewickelt, aber auch Registrierungsdaten geändert werden. Wer nicht mehr am OSS Verfahren teilnehmen will, kann sich zum Beginn des nächsten Besteuerungszeitraums über das Portal abmelden.
Wer kann sich für den OSS registrieren?
Im Inland ansässige Unternehmen, die gegen Entgelt innergemeinschaftliche Fernverkäufe, Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten oder Leistungen über elektronische Schnittstellen erbringen, können sich für den OSS registrieren. Die Registrierung beginnt am ersten Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt.
Hinweis: Unternehmen aus dem Drittland, die im Inland ein Warenlager betreiben und Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten liefern, können sich ebenfalls für den OSS registrieren.
Steuererklärungen und Zahlung der Steuer über den OSS
Besteuerungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Steuererklärungen müssen innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Besteuerungszeitraums nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelt werden, also:
I. Kalendervierteljahr bis zum 30. April,
II. Kalendervierteljahr bis zum 31. Juli,
III. Kalendervierteljahr bis zum 31. Oktober,
IV. Kalendervierteljahr bis zum 31. Januar des Folgejahres.
Die Steuer ist am letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats fällig.
Registrierung: komplett oder gar nicht
Wer sich für das OSS-Verfahren entscheidet, der nimmt an dem Verfahren einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten teil. Es handelt sich also um eine Grundsatzentscheidung, die der Unternehmer für sich treffen muss.
„Händler müssen abwägen, ob sie sich in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten lokal registrieren oder den One-Stop-Shop als einzige Anlaufstelle nutzen wollen. Dabei sollte jedoch bedacht werden, dass trotz Teilnahme am One-Stop-Shop weitere lokale Registrierungen im Ausland erforderlich sein können.“
An welchen Stellen der OSS noch hakt
Das OSS Verfahren soll eigentlich die Deklarationspflichten von Unternehmen mit Auslandsumsätzen vereinfachen. Erste Erfahrungswerte zeigen jedoch das Gegenteil: An vielen Stellen ist das Verfahren noch komplex und aufwendig.
Manuelle Meldungen für das dritte Quartal 2021
Und auch die technische Umsetzung ist für das dritte Quartal 2021 als Besteuerungszeitraum alles andere als gelungen: Der Prozess sieht eigentlich vor, dass Unternehmen ihre Daten im Idealfall voll automatisiert, entweder elektronisch per CSV-Dateiupload oder mittels elektronischer Schnittstelle in das Portal hochladen können. Doch wie in verschiedenen Medien berichtet wurde, funktioniert das für das dritte Quartal 2021 noch nicht. Die Erklärung muss aber dennoch pünktlich zum 31. Oktober übermittelt werden. Dafür müssen Unternehmen ihre OSS-Daten nun voraussichtlich manuell eintragen. Das kostet viel Zeit und ist ärgerlich.
Nicht alle Lieferungen fallen unter das OSS Verfahren
Die Grundidee der Erklärung von Fernverkäufen über den OSS ist, dass die begünstigten Unternehmen entlastet werden, gerade auch, wenn es um Registrierungs- und Meldepflichten geht. Doch hier erschweren einige Stolpersteine den Ablauf in der Praxis noch erheblich. Problematisch ist zum Beispiel, dass bestimmte Lieferungen nicht im Rahmen des OSS abgewickelt werden können.
- Verbrauchssteuerpflichtige Waren, die nicht als innergemeinschaftlichen Erwerbe zu versteuern sind, müssen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat vom Lieferanten versteuert werden. Hierfür muss eine lokale Registrierung erfolgen – der OSS ist hier ausgeschlossen.
- Die Lieferung neuer Fahrzeuge kann beispielsweise ebenfalls nicht über den OSS abgewickelt werden.
- Steuerbefreite Lieferungen werden laut dem Leitfaden der EU-Kommission vom März 2021 nicht im OSS erfasst. Dies gilt auch für Lieferungen, die mit einem Nullsteuersatz belegt sind.
„Der One-Stop-Shop ist nicht für alle Warenlieferungen anwendbar. Unternehmen müssen deshalb ihre Warenlieferungen genau kategorisieren und prüfen, wann eine lokale Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen muss. Gegebenenfalls sollte auch ein Fiskalvertreter beauftragt werden, der das Unternehmen bei der Abwicklung der umsatzsteuerlichen Deklarationspflichten unterstützt.“
Übergang zum OSS
Auch bei dem Übergang zum OSS Verfahren können sich noch Schwierigkeiten ergeben: Wer für den MOSS registriert war, übermittelt für das zweite Quartal die Steuererklärung noch nach diesem Verfahren. Auch eine berichtigte Steuererklärung ist hierüber möglich – nicht jedoch nach dem OSS Verfahren. Wer also im Nachhinein noch Umsätze berichtigen muss, muss sich erneut mit den verschiedenen Verfahren befassen.
Retourfälle können in bestimmten Fällen nicht über OSS abgewickelt werden
Das gilt vorwiegend, wenn ein Unternehmen vor dem 1. Juli 2021 noch in einem EU-Mitgliedstaat lokal registriert war. Hat sich das Unternehmen ab 1. Juli 2021 für den OSS registriert, können Retouren bei der umsatzsteuerlichen Abwicklung problematisch sein: Wenn Retouren nach dem 30. Juni 2021 erfolgen für Lieferungen, die vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt wurden, dann muss die Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG noch in der Umsatzsteuerveranlagung des jeweiligen Mitgliedsstaats vorgenommen werden. Der OSS bietet für diese Fälle keine Lösung an. Der Mehraufwand bei den Deklarationspflichten steigt für Unternehmen dadurch erheblich. Von einer Vereinfachung durch das OSS kann man hier also nicht sprechen.
Erklärungspflicht auch bei Nullmeldung
Die Steuererklärungen müssen immer fristgerecht übermittelt werden. Selbst, wenn ein Unternehmen keine Umsätze in einem Kalendervierteljahr ausgeführt hat, muss eine Nullmeldung übermittelt werden.
Niedrigere Lieferschwelle
Der Lieferschwellenwert liegt seit 1. Juli 2021 EU-weit bei insgesamt 10.000 EUR. Bisher galten in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche und vor allem höhere Lieferschwellenwerte. In Frankreich betrug der Wert bis 30. Juni 2021 beispielsweise 35.000 EUR. Wenn ein Unternehmen aus Deutschland mit seinen entsprechenden Umsätzen in Frankreich unter diesem Wert blieb, konnte es die Umsatzsteuer in Deutschland erklären. Doch seit 1. Juli 2021 werden durch die europaweite niedrigere Lieferschwelle von insgesamt 10.000 EUR nun auch viel mehr Unternehmen von den neuen Regelungen erfasst.
Beispiel: Der Uhrenhändler Meier liefert regelmäßig Kuckucksuhren nach Frankreich. Im Jahr erzielt er hierdurch durchschnittlich etwa einen Umsatz von 22.000 EUR. Bis 30. Juni 2021 galt die Bagatellgrenze von 35.000 EUR für Frankreich. Meier konnte daher die Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Seit 1. Juli 2021 gilt die EU-weite Lieferschwelle von 10.000 EUR: Der Uhrenhändler muss die Umsatzsteuer jetzt in Frankreich abführen. Es stehen ihm in diesem Fall zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Meier muss entscheiden, ob er sich in Frankreich zur Umsatzsteuer registriert oder an dem OSS Verfahren teilnimmt.
Das bedeutet: Auch kleine Unternehmen können schnell einen Umsatzbetrag erreichen, der sie erstmalig zur Besteuerung im Ausland verpflichtet. Dies kann gerade für sehr kleine Unternehmen aufwendig in der Umsetzung sein.
„Viele kleine Unternehmen, die bis 30. Juni 2021 mit ihren Umsätzen unter den jeweils gültigen Lieferschwellen lagen, müssen nun ihre Auslandsumsätze neu prüfen und Registrierungspflichten nachkommen. Das sollte jedoch nicht abschrecken, weiterhin auch im Ausland Umsätze zu erzielen: Mit einem Steuerberater an der Seite gelingt die Umstellung, sodass auch in Zukunft der grenzüberschreitende Handel erfolgreich bleibt.“
Vorsteuern können nicht im OSS erstattet werden
Wenn ein Unternehmer Vorsteuer geltend machen will, kann er dies, auch bei Registrierung zum OSS, nicht in diesem Verfahren abwickeln. Die Erstattung muss durch das Vorsteuervergütungsverfahren bzw. in den lokalen Umsatzsteuererklärungen erwirkt werden. Auch hier müssen Unternehmen also in einem gesonderten Verfahren noch einmal tätig werden.
Wenn der Unternehmer jedoch noch andere Umsätze in einem EU-Mitgliedstaat erbringt und sich deshalb ohnehin dort für Umsatzsteuerzwecke registrieren lässt, dann ist die Vorsteuer im Veranlagungsverfahren anzugeben.
„Der One-Stop-Shop bietet keine umsatzsteuerliche Komplettlösung. Unternehmen müssen sich immer noch mit weiteren Verfahren, beispielsweise zur Vorsteuervergütung, auseinandersetzen. Die Umsatzsteuer bei Auslandsumsätzen bleibt für Unternehmen daher komplex.“
Achtung bei Warenlagern mit grenzüberschreitenden Fulfillment-Strukturen
Problematisch für die Nutzer von Fulfillment-Strukturen von Amazon ist, dass in Bezug auf das OSS Verfahren Amazon auch grenzüberschreitende Warenumlagerungen vornimmt, ohne dass der Händler hierauf Einfluss hat. Und diese Vorgänge müssen grundsätzlich auch umsatzsteuerlich beurteilt werden. Was müsste ein Händler dann melden? Und welche Registrierungspflichten löst das aus? Gerade bei diesen Fragen sind viele Händler nun verunsichert und sollten Beratung durch einen Steuerexperten in Anspruch nehmen.
Fazit: Der OSS soll Unternehmen Vereinfachungsmöglichkeiten bieten. Die Realität sieht momentan jedoch noch anders aus. Es gibt immer noch viele offene Fragen und auch weiterhin sind lokale Registrierungen für verschiedene Umsätze erforderlich. Die technische Umsetzung sorgt primär für das dritte Quartal 2021 für erheblichen Mehraufwand. Doch trotz des holprigen Starts sollten Unternehmen die Vorteile des OSS für die Zukunft in Anspruch nehmen und sich vom Steuerberater bei der Umsetzung der neuen Regeln begleiten lassen.
Über die Autorin
Annett Schaberich ist Vice President Tax Compliance und Product Owner für VATRules bei der eClear AG. Sie studierte Betriebs- und Volkswirtschaftslehre an der technischen Universität Chemnitz und legte im Jahr 2009 das Steuerberaterexamen ab. Vor ihrem Wechsel zu eClear war Annett Schaberich über zehn Jahre bei KPMG tätig, zuletzt als Senior Manager Indirect Tax Services. Bis 2021 war sie Dozentin für Verfahrensrecht und Umsatzsteuer an der HTW Berlin.
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Hallo SoSo,
.
natürlich kann mann alles einfacher gestalten…..
Aber warten wir einmal ab, was sich die ERP Software Lieferanten so einfallen lassen. Ich denke das wird sich im kommenden Jahr herausstellen.
Und das mit der nicht umgesetzten “reinen Endverbraucher Umsatzsteiuer” hat einen ganz einfachen Grund;
Der deutsche Finanzminister will die Umsatzsteuer auch innerhalb der Wertschöpfungskette abschöpfen!
Wenn z.B. ein Maschinenbauer seine Anlage in Deutschland verkauft, wird USt. fällig. Wäre das nicht der Fall müsste er warten bis die,
mit der Maschine gefertigten Artikel vom Kunden gekauft werden. Da können Monate oder Jahre vergehen, und so lange will der
Finanzminister natürlich nicht warten…. Eigennutz geht hier vor Gemeinnutz !
Die “Karrusselgeschäfte” wären ebenfalls leicht zu verhindern, in dem man die innergemeinschaftlichen USt.-freien Umsätze abschafft, erhebt also USt. darauf und rechnet diese Umsätze über OSS ab ( was bald kommen wird!!) .
Aber, wie heist es so schön: “Gottes Mühlen mahlen langsam, die der Behörde noch viel langsamer..”
@Arne Rehse
Wir sind auch in AT registriert: dort läuft es schon andres: USt. Guthaben wird nicht ausgezahlt, sondern verrechnet. Steuererklärungen gelten ab wenigen Tagen als genehmigt, wenn das Finanzamt nichts anderslautend innerhalb dieser frist schreibt.
Allein die Zahl der Beamten / Angestellten in den Umsatzsteuerabteilungen sollte ein Argument dafür sein, das man sich mal Gedanken machen sollte. Es gibt mit der Ampel viel Bedarf an Beamten, die irgendwas kontrollieren sollen.
Ich vermute auch, dass man die gewerblichen Versendungen innerhalb der EU in das OSS Verfahren integrieren wird, wobei ich dann etwas Bedenken habe, wie lange es dauern wird, bis man Schnittstelen geschaffen hat.
Und aufgrund des OSS Verfahrens wird vermutlich die Umsatzsteuer hier nicht erhöht, sondern auf die Höhe der anderen Staaten angepasst, da es ja keine Steuererhöhungen geben soll.
So toll ist dieses Verfahren aus meiner Sicht nicht. Wir machen auch die Steuererklärungen selber und müssen nun neben der normalen UST und den Lieferungen an EU-Geschäftskunden eine 3. Erklärung machen, die manuell eigegeben werden mußte, was eine Unverschämtheit der Behörden darstellt.
Ich stelle mir seit Jahren die Frage, warum man (was ja mal EU-weit angedacht war, aber an Deutschland gescheitert ist) nicht ein ähnliches System wie in den USA mit einer reinen Endverbraucher Umsatzsteuer macht. Das würde die größten Abteilungen jedes Finanzamtes deutlich verkleinern. Und auch die z.B. oft genannten Betrügereien mittels Karusselgeschäften entfielen. (ok, ich glaube die Schadenzahlen sowieso nicht, da man da schon längst aktiv geworden wäre)
Kallo Leute,
das ist ein sehr guter Artikel, der auch einmal die “Randbedingungen” beleuchtet, über die meist nicht viel berichtet wird.
Aber so furchtbar kompliziert ist die ganze Sache nicht.
Die Anmeldung/Registrierung und die Dateneingabe über https://www.elster.de/bportal/logout-success?locale=de_DE
ist denkbar einfach. Hier muß man nur genau lesen, was verlangt wird, so kompliziert ist das nicht…
Ich verwalte zwei Firmen mit 6 Mio. Umsatz und brauche für die Umsatzsteuererklärungen UND Buchhaltung je Monat nicht mehr als 5 Stunden. Die Abgabe der OSS-Meldung alle drei Monate dauert auch keine 30 Minuten.
Das setzt zwar voraus, das man sich bei der Datenaufbereitung ein paar Gedanken machen muß, aber mehr ist das nicht. Grundkenntnisse in Buchhaltung und Umsatzsteuerrecht sind alledings ebenfall die Voraussetzung für einen reibungslosen Ablauf.
Wer diese Voraussetzungen für sich bejahen kann, kann die Aufgaben durchaus selbst erledigen.
Wir verkaufen auf AMAZON, Ebay und anderen Plattformen, europaweit. Wir nehmen am PanEU-Programm von Amazon teil. Dazu bedienen wir uns der Dienste eines Steuerberaters, der allerdings nur UNSERE Umsatz-Daten verarbeiten darf. Diese werden bei uns mittels Afterbuy erfasst und dann per dynamischem Datenexport monatlich ausgewertet (=sortiert!!). Das dauert nur 15 Minuten pro Firma.
Den Steuerberater brauchen wir eigentlich nur für die USt-Anmeldungern in Spanien, Tschechien, Polen, Frankreich, Italien und Schweden, da diese Länder die Einreichung über ein lokales Steuerbüro fordern, und das nur wenn aus den dortigen Lägern ware an Endkunden in dem dortigen Land geliefert werden. Und die Fälligkeit der Erklärungen war meist bis zum max 25. des Folgemonats!
Das erzeugt immer einen gewissen Zeitdruck, jeden Monat…
Die Einführung des OSS-Verfahrens hat uns jedenfalls die Arbeit erheblich erleichtert. Früher mussten wir unsere Umsätze wesendlich aufwendiger sortieren um die USt-Schuld in den einzelnen Ländern zu ermitteln, z.B. ein Endkunde in der Schweitz bestellt Ware aus Frankreich, die nach Italien geliefert wurde, Ergebnis Rechnung mit französischer USt und Abführung der selben in Frankreich.
Und das in allen Ländern Europas, in denen wir die Schwellenwerte überschritten haben.
Mit Umrechnung der Umsätze und USt. von Euro in Landeswährung (Polen Tschechei, Schweden usw.. Überweisen der USt. mittel Transferwise (ca. 5% der Kosten gegenüber denen deutscher Banken).
Heute ist das einfacher Rechnung mit italienischer USt. und Zahlung derselben nach max 3 Monaten über OSS. Und das für alle Lander in Europa, mit Überweisung in EINEM Betrag an deutsche Steuerbhörden in Euro. Alle 3 Monate !
Die korrekte USt. in Rechnungen übernimmt Afterbuy automatisch und korrekt. Aber das können andere System bestimmt auch…
By te Way …. die oft genannten Intrastatmeldungen, für die euer Steuerberater immer die EK’s eurer Produkte haben will (Aufwand !!!! Betriebsgeheimnis !!!) sind für 98% aller Händler gar nicht erforderlich!
Es gibt eine Freigrenze in Höhe von 500.000,00 Euro pro Jahr. Also erst wenn z.B. Amazon für Euch Waren mit einem Wert von MEHR als 500.00,00 Euro pro Jahr zwischen den Lägern in Europa verschiebt muß die Meldung abgegeben werden.
Da kommen die meisten Händler niemals auch nur in die Nähe dies Betrages.
Fazit , alles in Allem habe ich nun wesentlich mehr Zeit ! Auch schön…..
A.Rehse