Die uneingeschränkte Verwendung von Google-Fonts ist abmahnbar. Das wissen wir nun alle. Aber die meisten von euch verstoßen nach wie vor gegen diesen Tatbestand und ihr verwendet Google-Fonts nicht datenschutzkonform. So weit, so gut. Jetzt haben aber mehrere vermeintlich unseriöse Rechtsanwälte unterschiedliche Abmahnwellen mit unterschiedlichen Evolutionsstufen losgetreten. Wie sollt ihr darauf reagieren? Hier eine Anleitung.

Ab in die Tonne mit den Schreiben

Meistens wird in den Anschreiben behauptet, dass ein Mensch eure Internetseite besucht hat und feststellte, dass ihr Google-Fonts benutzt. Das findet er nicht gut, ihr sollt das unterlassen und nun das Schreiben bezahlen. Es werden Beträge zwischen 100 € und 200 € gefordert. Eine Unterlassungserklärung wird selten bis gar nicht gefordert.

Diese Aufforderungen sind – so die Meinung der befragten Rechtsanwälte – reine Geldschinderei. Die Forderung lässt sich juristisch kaum durchsetzen.

“Die Argumentation hätte trefflich vom Föhlisch kommen können, der dann direkt wieder fragt wie viele Abmahnungen wegen google fonts vorliegen, die wirklich keine Sau interessieren, missbräuchlich hoch 10 sind und nach altem wie neuem Recht von jedem Gericht weggebügelt worden wären/ werden. Die IT Recht Kanzlei insistiert aktuell und brüllt Alarm und Gesetzesverschärfung bla bla……Wofür? Weil ein Grieche, ein Ösi und ein Berliner sich auf der Kegelbahn einen Dreck ausgedacht haben, der es nie zu Gericht schafft? Ich sage den Mandanten, sie sollen den Shop ändern und das Schreiben ignorieren. Da ziehe ich den Leuten nicht unseriös Geld aus der Schatulle”, so die etwas emotional formulierte Meinungen eines Rechtsanwalts in einem anderen Kontext zu diesem Thema.

Im Ergebnis bedeutet es also: Ab in die Tonne mit dem Dreck!

Die Märchen der IG Datenschutz

Auf der Webseite der IG Datenschutz liest sich dann eine Reaktion auf die Kritik und die Feststellungen verschiedener Rechtsanwälte so:

IG Datenschutz

(Quelle: Screenshot IG Datenschutz)

Alleine der Glaube fehlt, dass da ein Mensch sitzt, der eure Website aufgerufen hat. Die Frage, ob das nicht doch eine Maschine war, ist zulässig und darf angenommen werden. Dann sind wir aber bei einem anderen Thema.

Strafbarkeit der Abmahnungen

Eine Maschine kann keinen Datenschutzverstoß abmahnen. Wenn also nun eine Maschine den Datenschutzverstoß festgestellt hat und eben nicht ein Mensch, dann wird es problematisch. Jedenfalls dann, wenn in dem Anschreiben behauptet wird, ein Mensch hätte eure Seite besucht.

“Auch in meinem Büro liegen viele Abmahnungen der Rechtsanwälte Kilian Lenard und Dikigoros Kairis vor, die zu Recht einen DSGVO Verstoß hinsichtlich der Verwendung sog. Google Fonts monieren. Die Schreiben dürften aber als missbräuchlich einzustufen sein, da diese davon ausgehen, dass wegen des monierten Verstoßes ein Anspruch auf Schadensersatz besteht. Unterlassungsansprüche werden zudem nicht geltend gemacht. Nachbesserungen der Schreiben in der Zukunft werden nicht helfen, da diese Schreiben dann auch im Lichte der losgetretenen Abmahnwelle insgesamt zu sehen sind. Man kann betroffenen Händlern hier nur anraten, nicht reflexhaft dem Ansinnen der Abmahner nachzukommen. Die aktuelle Rechtslage bietet hier hinreichenden Schutz, um dem Anspruch der Abmahner entgegenzutreten bzw. deren Forderungen zu ignorieren”, so Rechtsanwalt Euskirchen aus Bonn.

Ein solcher Fall wäre dann Betrug und damit strafbar. Das zu ermitteln ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden. Wenn ihr also Lust und Zeit habt, dann könnt ihr eine Strafanzeige verfassen (lassen).

Ihr seid unsicher?

Warum auch einem Blogger glauben? Seid ihr euch unsicher oder möchtet ihr euch eine Einschätzung eines Rechtsanwalts einholen, dann postet euer Anliegen einfach in der Wortfilter-Facebook-Gruppe. Es wird sich schnell ein Rechtsanwalt finden, der euch hilft.