In unserer Sprache finden Marken häufig als eigene Gattungsbegriffe Verwendung. Genial für die Marke, schlecht für den unbedachten Händler, der diesen Begriff verwenden möchte. Denn es drohen Abmahnungen, die sehr teuer sein können. Streitwerte bei Markenrechtsverletzungen beginnen meistens ab 50.000 Euro. Und damit seid ihr an eigenen und gegnerischen Kosten bereits bei einem Betrag von 5.000 Euro und mehr.
Abmahnungen der Marke CrossFit
Aktuell scheint die CrossFit LLC aus Washington die Verwendung der Marke ›CrossFit‹ abzumahnen. Verwendet ihr den Begriff also in euren Produkttiteln oder in den Merkmalen eures Angebots, dann droht Ungemach. Ein Streitwert von 250.000 Euro wird angenommen. Jedoch zeigt sich die Anwaltskanzlei vergleichsbereit. Soweit dieser Fall.
Inbus, FlipFlop, Fön und Co.
Grundsätzlich sind aber Abmahnungen aus vermeintlichen Gattungsbegriffen, die aus einer geschützten Marke entstammen, nichts Neues. Inbus, Fön oder FlipFlop sind zum Beispiel solche Marken, die ähnlich, wie Tesa oder Tempo, gerne im Alltagsgebrauch als Bezeichnung einer Gattung verwendet werden. Für euch stellen sich zwei Fragen: Wie identifiziere ich solche Begriffe bzw. Marken und wie schützt ihr euch vor Abmahnungen?
Natürlich könnt ihr immer einen Markenrechtsstreit führen. Aber: »Vor Gericht und auf hoher See seid ihr in Gottes Hand«, so ein Juristenspruch. In der Praxis gilt es also, Streitereien zu vermeiden und eher den sicheren Weg zu gehen. Das bedeutet, ihr solltet eine gewisse Sensibilität entwickeln, wann es Sinn macht, Begriffe zu prüfen. In der Regel sind Google oder Wikipedia enorm hilfreich oder aber die Markenrecherche des DPMA. Unser aktuelles Beispiel CrossFit hätte bei einer Überprüfung durch euch direkt Alarmglocken klingeln lassen.
Fördern Plattformen wie eBay, Amazon & Co. die Abmahngefahr?
Händler beklagen, dass sie unwissend eine Markenverletzung begehen, weil solche Marken als Eigenschaften oder Artikelmerkmale in Auswahlfeldern während der Listung vorgeschlagen werden. Hierdurch erhöhe sich die Gefahr einer Abmahnung.
Auf der einen Seite sollte einleuchtend sein, dass jeder Händler die Marken und Eigenschaften dann verwenden muss, wenn sie weder markenverletzend noch irreführend sind. Handele ich also FlipFlops, dann darf und muss ich auch diese Marke verwenden dürfen. Sie muss mir also als Auswahl von den Plattformen auch bereitgestellt werden. Soweit ist also den Plattformen kein Vorwurf zu machen. Im Gegenteil, #welldone!
Und dann haben wir die andere Seite: Die Marken werden mitunter in Auswahlfeldern angeboten, welche einen Stil, Material oder die Eigenschaft beschreiben. Ja, sie gehören dort eigentlich nicht immer rein. Trotzdem gibt es Kombinationen, die eine Nennung an diesen Stellen sinnvoll machen. Also treffen die Plattformen hier meistens eine richtige Entscheidung, diese Begriffe nicht auszufiltern. Zumal – und das ist wichtig – sie bieten die Merkmale ja nicht aufgrund einer eigenen Auswahl an, sondern aus Historien-Daten. Das bedeutet, Händler haben diese Felder selbst mit diesen Angaben gefüllt (sic!).
Pech gehabt!
Im aktuellen Fall CrossFit war der Markennamen auch im Titel verwendet worden. Tatsächlich ist das Internet und keine Plattform kein rechtsfreier Raum. Ihr als Händler seid selbst für eure Auftritte verantwortlich. Nur dieser Verantwortung stellen sich Wenige erfolgreich. Der Suchbegriff ›crossfit‹ liefert 123.153 Ergebnisse. Recht schnell erkennt ihr, wer die Marke rechtlich einwandfrei verwendet.
In den meisten Fällen sind die Abmahnungen also mehr als gerechtfertigt. Ihr hättet sie mit etwas Aufmerksamkeit und Vorsorge immer vermeiden können. Im Übrigen auch im aktuellen ›Crossfit‹- Fall!