Häufig wird die Frage gestellt, ob der ein eBay-Account verkaufbar oder übertragbar sei? Diese Frage stellte ein Unternehmer in der Wortfilter-Facebook-Gruppe.  Er möchte sein Online-Business samt eBay- & Amazon-Accounts verkaufen. Jeder sollte darüber nachdenken, wenn er irgendwann einmal plant, sein Business zu monetarisieren. Hier lernt ihr was dabei zu beachtet ist.

Das eBay-Konto ist nicht übertragbar

Laut eBay-Grundsatz ist das eBay-Konto nicht übertragbar. Allerdings können in engen Grenzen Namen und Firmierung geändert werden. Das trifft dann zu, wenn durch Heirat der Nachname geändert wird oder wenn sich die Gesellschaftsform, z. B. durch Wechsel von einer UG zu einer GmbH oder aber dem Ausscheiden eines Mitarbeiters (z. B. Geschäftsführerwechsel) aus der Firma, der bei Accounteröffnung eingetragen worden ist, ändert.

So können die Änderungen beantragt werden

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(Quelle: Screenshot eBay.de)

Im Änderungsformular, welches ihr erreicht, nachdem ihr euch noch einmal eingeloggt habt, könnt ihr wesentliche Änderungen beantragen. Im Nachgang erhaltet ihr eine Anforderung an Belegen, die ihr als Scan eBay zur Verfügung stellen müsst.

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(Quelle: http://namechange.ebay.de/)

Nachdem ihr euch eingeloggt habt, bekommt ihr diese Seite angezeigt:

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Was bedeutet das für Einzelunternehmer?

Ganz klar: eBay untersagt die Übertragung der Nutzungsrechte. Jeder Versuch, der unternommen wird und der gegenüber eBay auffällt, kann mit einem Ausschluss vom Handel geahndet werden:

eBay kann einen Nutzer endgültig von der Nutzung der eBay-Dienste ausschließen (endgültige Sperrung), wenn

  • er wiederholt negative Bewertungen oder niedrige detaillierte Verkäuferbewertungen erhalten hat und die Sperrung zur Wahrung der Interessen der anderen Nutzer geboten ist.

  • er falsche Kontaktdaten angegeben hat.

  • er sein eBay-Konto überträgt oder Dritten hierzu Zugang gewährt.

  • er andere Nutzer oder eBay in erheblichem Maße schädigt.

  • er wiederholt gegen diese eBay-AGB oder die eBay-Grundsätze verstößt.

  • ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

Nachdem ein Nutzer endgültig gesperrt wurde, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung des gesperrten eBay-Kontos oder des Bewertungsprofils.

(Quelle: http://pages.ebay.de/heLp/poLicies/user-agreement.htmL)

Gerne wird als Tipp folgender gegeben, den ich jedoch NICHT empfehle: Es werden alle Angaben, außer die des Ansprechpartners geändert.  Grundsätzlich lassen sich ja die “Rechtliche Informationen des Verkäufers” ändern. Das bedeutet, gegenüber den Kunden ‘kann’ ein anderes Unternehmen auftreten, als das im Account hinterlegte. Das löst aber nur einen kleinen Teil der Herausforderungen. Konsumenten erhalten zwar die richtige Rechnung, aber der Unternehmer selbst erhält von eBay einen Beleg mit falschen Angaben. Das kann im Falle einer Betriebsprüfung zu gefährlichen Nachzahlungen führen.

Aber auch der Ex-Unternehmer ist nicht frei. Er steht immer noch als persönlicher Ansprech- und Vertragspartner mit eBay in Verbindung. Gibt es also Forderungen seitens eBay an den Account, z. B. wegen nicht eingelöster Lastschriften, dann ist er der Haftende. Für beiden Seiten ist eine solche ‘Übernahme’ also mit hohen Risiken behaftet.

Fazit: Einzelunternehmer können unter gar keinen Umständen ihr eBay-Konto übertragen. Das Risiko, dass eBay eine Übernahme entdeckt, ist nicht gering. Hierzu braucht ja nur ein Marktbegleiter eBay etwas energischer darüber zu informieren.

Anders verhält es sich bei Gesellschaften

Hier ist eine Übernahme auch nicht möglich, aber: Die Gesellschaft bleibt ja immer Eigentümer des Accounts. Daher handelt es sich hierbei auch nicht um eine klassische Übernahme, sondern nur um die Änderung von Personendaten, die aus der Gesellschaft ausscheiden.

Beispiel: Habt ihr euch selbst als Geschäftsführer eingetragen und ihr scheidet aus der Gesellschaft aus, dann gehört ein anderer Ansprechpartner eingetragen. Das kann ein neuer Geschäftsführer oder ein Mitarbeiter sein. Tipp: Änderungen der Gesellschafterstruktur würde ich erst nach erfolgter Änderung des Ansprechpartners vornehmen und anzeigen.

Wechsel von UG zur GmbH

Auch das ist bei eBay zu jeder Zeit möglich. Hier werdet ihr durch o. g. Formulare geleitet und erhaltet die Aufforderung, entsprechende Dokumente einzureichen.

Übergang einer Gesellschaft in die Mutter

Auch ein solcher Fall hat bereits bei eBay geklappt. Jedoch war dieser Übergang nur unter Zuhilfenahme eines Anwalts und Unterstützung durch eBay möglich.

Übergang Einzelunternehmen in UG oder GmbH

Auch hier sind keine Herausforderungen zu erwarten, da ja der Ansprechpartner identisch ist und sich lediglich die Unternehmensform ändert. Auch diese Veränderung wird von eBay unterstützt.

Learning

Eine Account-Übertragung ist bei eBay unter keinen Umständen möglich. Konstrukte, dieses Verbot zu umgehen, bedeuten hohe Risiken für den alten wie auch den neuen vermeintlichen Account-Inhaber. Davon ist abzuraten.

Die Überführung eines Einzelunternehmens in eine Gesellschaft ist möglich. Änderungen der agierenden Personen in der Gesellschaft können eBay mitgeteilt werden. Die Gesellschaft bleibt ja Eigentümer des eBay-Accounts. Begleitende Änderungen in der Gesellschafterstruktur sollten der Personenänderung nachgelagert sein.

Es ist nicht notwendig, eBay über einen bevorstehenden oder geplanten Verkauf der Gesellschaft zu informieren.

Fazit: Sofern ihr als Einzelunternehmer euer eBay-Business an den Mann bringen möchtet, solltet ihr zunächst eure Unternehmensform ändern. Danach könnt ihr personelle Änderungen, wie Wechsel von Geschäftsführer und/oder Ansprechpartner, beantragen. Ihr scheidet ja aus der Gesellschaft aus. Danach könnt ihr die Gesellschaft natürlich frei veräußern. Sie ist nicht an euch gebunden.

 

(Zuerst erschienen am 15. Mai 2017)