Was ist überhaupt B-Ware?

Als B-Ware werden Waren bezeichnet, die in Abgrenzung zur A-Ware eben nicht frei von Mängeln an Ware und/oder Verpackung sind, sondern evtl. kleine Mängel aufweisen, die jedoch die Funktionstüchtigkeit oder Qualität der Ware nicht beeinträchtigen. Selbst bei erkennbaren Mängeln kann noch von B-Ware gesprochen werden, wenn jedenfalls die Ware noch bestimmungsgemäß einsetzbar ist. Es handelt sich mithin nicht um Waren erster Qualität. Der Handel bietet solche Ware zu einem reduzierten Preis an. Eine solche Umschreibung findet sich mancherorts und für jeden mittels Suchmaschine auffindbar.

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(Quelle: Medion/ebay)

An die korrekte Einordnung knüpft sich insbesondere die rechtliche Frage, ob ein Artikel, der als B-Ware einzuordnen ist, als neu oder gebraucht zu qualifizieren ist. Dies ist entscheidend, da der Händler bei gebrauchten Artikeln die gesetzliche Mängelhaftung im Bereich B2B in weiten Teilen ausschließen und im Verhältnis B2C zumindest auf 1 Jahr reduzieren kann. Reflexhaft neigt der Händler dazu, B-Ware pauschal als „gebraucht“ einzustufen mit der Folge, dass die Rechte der Kunden womöglich unzulässig verkürzt werden oder dass Abmahnungen „ins Haus trudeln“.

Das OLG Hamm urteilte bereits unter dem 16.01.2014, 4 U 102/13, dass B-Ware nur dann als gebraucht gelte, wenn diese bereits ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck zugeführt, mithin tatsächlich gebraucht wurde. Das OLG entschied, dass die Feststellung, dass es sich um Sachen handelt, die evtl. nicht mehr neu bzw. von den potentiellen Kunden nicht mehr als neu angesehen werden, nicht ausreiche. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es neben neu und gebraucht weitere Beschaffenheitsbezeichnungen wie beispielsweise “wie neu”, “neuwertig” etc. gibt.

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(Quelle: Medion/ebay)

Eine nicht mehr neue Sache müsse nicht zwangsläufig gebraucht, sondern könne “lediglich” alt sein. Für die genaue Einordnung müsse ein objektiver Maßstab herangezogen werden, da es ansonsten dem Händler obliege, eine Ware als gebraucht oder neu einzustufen. Der Händler können so nach seinem Gusto über die Dauer der Mängelhaftung befinden. Orientierungspunkt könne die dem AGBGB nachfolgende Regelung des § 309 Nr. 8b BGB sein. Abgrenzungskriterium wäre mithin, dass eine Ware als gebraucht anzusehen ist, wenn diese ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet ist. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie spreche daher von „secondhand goods“.

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Der bloße Umstand, dass eine Ware nicht mehr originalverpackt ist, diese Verpackung fehle oder beschädigt sei, mache die Ware nicht zu einer gebrauchten Sache. Eine Erhöhung des Sachmängelrisikos liege nicht vor. Mithin dürfe der Händler hier auch nicht die Mängelhaftung reduzieren bzw. ausschließen. Gleiches gelte bei der einmaligen bloßen Vorführung oder dem Auspacken durch den Händler. Auch hier werde die Ware nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Die Verkehrsauffassung stehe einer solchen Einordnung nicht entgegen.

Die Reduzierung oder der Ausschluss der Mängelhaftung ist daher nach §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs.2, 3a UWG, § 475 Abs. 2 BGB unlauter und abmahnbar.

Es drohen Abmahnungen bei einer zu pauschalen Einordnung. Händler gehen auf Nummer sicher, wenn diese die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte unberührt lassen.

Rechtsanwalt Rene Euskirchen

Blickt man auf Artikelangebote bekannter Hersteller, so finden sich als „neu“ qualifizierte Artikel mit einer „Garantie von 24 Monaten“ und B-Ware mit einer „Garantie von 12 Monaten“. Es wäre hier zu empfehlen, die Angebote schnellstens zu überarbeiten. Bei dieser Gelegenheit könnte es sich auch anbieten, an den Begrifflichkeiten zu arbeiten, da das Wort „Garantie“ nun einmal juristisch besetzt ist und davon auszugehen ist, dass der Hersteller als Verkäufer hier auf das Mängelhaftungsrecht hinweisen wollte und eben keine daneben bestehende Garantie einräumen wollte. Die Abmahnung ist vorprogrammiert, da der Verkehrskreis bei einer Garantie auch eine Garantie erwartet. Der Händler muss diese Garantie dann auch mit Leben ausfüllen und über Art und Umfang der Garantie aufklären.

Gerne sind wir bei der Gestaltung des Internetauftritts und der Rechtstexte behilflich.

https://www.ra-euskirchen.de