Heute veröffentlichte die Kanzlei RESMEDIA auf ihrem Kanzleiblog ein erstrittenes Urteil gegen den IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.). Dieser fällt häufig wegen seiner Abmahnwut auf. Bisweilen war es schwer, ihn auszubremsen. Vor dem LG Berlin ist das nun der Kanzlei RESMEDIA gelungen. (Urteil LG Berlin vom 04.04.2017 -103 O 91/16).

Was war passiert?

Die Beklagte war vom IDO zuvor abgemahnt worden und im Nachgang wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafenzahlung aufgefordert worden. Der 2. Verstoß wurde vorerst nicht abgemahnt. Das Schreiben des IDO wurde von einer Rechtsfachwirtin unterzeichnet.

Kurz vor der Verjährung (Wettbewerbsrecht 6 Monate) kam schließlich doch die Abmahnung für den 2. Vorfall. Die Beklagte gab keine Unterlassungserklärung ab. Der IDO reichte kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage ein. Der Verstoß lag mittlerweile über 5 Monate zurück.

Das LG Berlin wies nun die Klage des IDO wegen fehlender Klagebefugnis ab. Hier die Gründe:

„Der Kläger ist nicht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimiert, denn ihm fehlt die erforderliche personelle Ausstattung, um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. Zur personellen Ausstattung gehört in der Regel eine entsprechende fachliche, d. h. wettbewerbsrechtliche Qualifikation der Mitglieder, des Vorstands oder der Mitarbeiter des Verbands. Wie der Kammer aus einem anderen Rechtsstreit des Klägers bekannt ist, ist es Aufgabe der Geschäftsstelle, Abmahnungen zu verfassen. Zu den Qualifikationen der Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführerin und der vier weiteren Mitarbeiterinnen trägt der Kläger nichts vor.“

Inwieweit eine so ausgebildete Kraft in der Lage sein soll, Wettbewerbsverstöße zu erkennen und zu bewerten, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar kann die erforderliche wettbewerbsrechtliche Qualifikation auch durch Berufserfahrung erworben werden. Auch dazu trägt der Kläger jedoch nichts vor. Dass der Geschäftsführerin die ausreichende wettbewerbsrechtliche Qualifikation fehlt, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall. Ihr war offensichtlich nicht bekannt, dass bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nicht nur die Vertragsstrafe verwirkt ist, sondern dass erneut ein Unterlassungsanspruch entsteht, anderenfalls sie zusammen mit der Forderung nach Zahlung der Vertragsstrafe zugleich eine neue Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe gefordert hätte…“ (Quelle: RESMEDIA)

Zu den Aufgabengebieten einer Rechtsfachwirtin gehören: Organisation, Rechnungswesen, Personalführung, Betreuung des Kostenwesens, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw.

Ist der IDO nun erledigt oder drohen weiterhin Abmahnungen und Klagen?

Zum Einen ist dieses Urteil lediglich ein LG-Urteil, der IDO kann noch Berufung einlegen und das Kammergericht (OLG) kann anders entscheiden. Richtungsweisend ist das Urteil also nicht. Zumal LG mitunter für sehr individuelle Rechtsprechungen bekannt sind.

Was aber relevanter ist, der Mangel wäre ja nun sehr leicht zu revidieren. Wer sich etwas mehr mit dem IDO beschäftigt, erkennt, dass dort mehr als ein halbes Dutzend Rechtsanwälte involviert ist. Und letztlich geht es ja nicht darum, wer das Schreiben verfasst hat, sondern nur um den Unterzeichner der Klage. Was hindert also den IDO, seine Schreiben nicht mehr in die eine, sondern besser in die andere Unterschriftsmappe zu legen?

Fazit: Er ist nicht erledigt, sondern ist wohl weiterhin nicht kaputt zu kriegen. Insbesondere für die Betroffenen – schade.

Update: Mit Beschluss vom 09.05.2017, Az.: 103 O 34/17 entschied dieselbe Kammer des LG Berlin, in einem vergleichbaren Fall – nach weiterem Sachvortrag des IDO -, dass die Bedenken der Kammer hinsichtlich der ausreichenden personellen Ausstattung des IDO ausgeräumt seien.