Lto.de und andere Medien berichteten über ein Urteil des FG Köln vom 04.03.2015 (Az. 14 K 188/13).

Der Erbe einer Bierdeckelsammlung verkaufte doppelte Bierdeckel auf eBay und wurde nun verurteilt, dass seine Verkaufs-Aktivitäten als gewerblich anzusehen sind. Das hat zur Folge, dass er vermutlich nun eine Menge Steuern nach zu zahlen hat.

Das Thema wird in der Wortfilter-Facebookgruppe heiß diskutiert. Der Thread avanciert zu den TOP10.

Ohne Zweifel ist die Sammlung groß, 320.000 Exemplare und seine Verkäufe sind umfangreich: Jahresumsätze bis 66.000 Euro.

Rechtsanwalt Wolfgang Wentzel von onlinehandelsrecht.com kommentierte den Sachverhalt:

“Die Steuerungsfähigkeit geht beim Konsum von Alkohol verloren, aber nicht beim Sammeln von Bierdeckeln. Das Urteil ist deshalb falsch, auch, weil die Veräußerung einer Privatsammlung weder planmäßig, noch auf Dauer, mithin nicht unternehmerisch (gewerblich) ist. Aber offensichtlich greift nun die Steuerbarkeit noch eher, als man Unternehmer nach BGB wird, auch wenn gewerblich da eigentlich noch ganz weit weg ist …”

Ich selber bin ja nun ein ausgewiesener Gegner des scheinprivaten Handelns auf Marktplätzen und habe mit dem Händlerbund auch eine Initiative gegen Scheinprivate-Händler gestartet, aber dieses Urteil geht auch in meinen Augen in die falsche Richtung!

Haustände, private Sammlungen oder Erbe können umfangreich sein. Soll ich diese nun nicht mehr veräußern dürfen ?

Ein unglaublich lebensfremdes, und in meinen Augen falsches Urteil!

Was mag dieser Richter wohl geraucht, ähhh, getrunken haben?

Hier das Urteil im Volltext.