Die EU-Wettbewerbsbehörden haben ein gemeinsames Papier erarbeitet, was die Rolle der nationalen Behörden bei der Umsetzung des DMA beschreibt. Mit dabei war der Chef des Bundeskartellamts Andreas Mundt. Die gemeinsame Erklärung sieht eine Koordination bei der Umsetzung des DMA der Behörden vor. Der Digital Markets Act soll unter anderem für einen fairen Umgang der Plattformen mit Anwendern sorgen.

»Wir begrüßen den Vorschlag des Digital Markets Act als Instrument, das das etablierte Wettbewerbsrecht ergänzen soll. Dabei sprechen wir uns für eine Anwendung des Digital Markets Act durch die Generaldirektion Wettbewerb auf europäischer Ebene aus, ergänzt um Möglichkeiten einer komplementären Durchsetzung durch nationale Wettbewerbsbehörden. Der Vorschlag basiert insbesondere auf der Arbeit und erfolgreichen Entscheidungspraxis, die sowohl die Generaldirektion Wettbewerb als auch nationale Wettbewerbsbehörden in den letzten 20 Jahren im Digitalbereich geleistet haben. Auch der Erfolg des Digital Markets Act wird von dessen effektiver Durchsetzung abhängig sein. Mit der Kombination aus ihrer branchenübergreifenden Expertise und ihren Erfahrungen mit digitalen Märkten können die europäischen Wettbewerbsbehörden einen entscheidenden Beitrag hierzu leisten«, so Mundt in der Pressemitteilung seiner Behörde.

DMA? Was ist das?

»Der vorgeschlagene Verordnungsentwurf richtet sich an große Onlineplattformen, die aufgrund bestimmter Kriterien als ›Gatekeeper‹ einzustufen sind. Diesen werden dann im Hinblick auf besonders relevante ›Kern-Plattformdienste‹, zu denen Online-Intermediäre, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Video-Sharing-Plattformen, bestimmte Kommunikationsdienste, Betriebssysteme, Cloud-Dienste und Anbieter von Diensten im Bereich Onlinewerbung zählen können, besondere Pflichten auferlegt. Beispielsweise sieht der Entwurf vor, dass als ›Gatekeeper‹ eingestufte Plattformen Dritten in bestimmten Situationen die Zusammenarbeit mit deren Diensten erlauben müssen, oder dass entsprechende Plattformen von ihnen selbst angebotene Dienste beim Ranking nicht bevorzugt behandeln dürfen«, ist auf der Seite des Kartellamtes zu lesen.

Auf den Informationsseiten der EU ist zu lesen: Welche Vorteile bringt das Gesetz über digitale Märkte?

  • Gewerbliche Nutzer, die auf Gatekeeper angewiesen sind, um ihre Dienstleistungen im Binnenmarkt anzubieten, können sich auf ein faireres Geschäftsumfeld freuen.
  • Für Innovatoren und Technologie-Start-ups bieten sich neue Möglichkeiten, im Umfeld von Onlineplattformen zu konkurrieren und innovativ zu sein, ohne sich an unfaire Bedingungen halten zu müssen, die ihre Entwicklung bremsen.
  • Verbraucher/innen können mehr und bessere Dienstleistungen wählen und eher ihren Anbieter wechseln, haben direkten Zugang zu Dienstleistungen und fairen Preisen.
  • Den Gatekeepern bleiben alle Möglichkeiten, innovativ zu sein und neue Dienstleistungen anzubieten. Sie dürfen nur gegenüber den von ihnen abhängigen gewerblichen Nutzern und Kunden keine unlauteren Praktiken anwenden, um einen unbilligen Vorteil zu erlangen.

Das dürfen Gatekeeper-Plattformen künftig nicht mehr:

  • Dienstleistungen und Produkte, die der Gatekeeper selbst anbietet, gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten, die von Dritten auf der Plattform des Gatekeepers angeboten werden, in puncto Reihung bevorzugt behandeln,
  • Verbraucher/innen daran hindern, sich an Unternehmen außerhalb ihrer Plattformen zu wenden,
  • Nutzer/innen daran hindern, vorab installierte Software oder Apps zu deinstallieren, wenn sie dies wünschen.

Die vollständige Erklärung des DMA könnt ihr hier nachlesen!

Einordnung

Der Teufel liegt im Detail. Oder aber in den Händen der Lobbyisten, also der Interessensvertreter der Plattformen, Verbraucher und Händler, dem DIHK e.V oder Verbänden wie dem BVOH e.V.. Da wird sich dann im weiteren Verlauf ergeben, wie sich die Umsetzung und Ausgestaltung tatsächlich zeigen wird.

Grundsätzlich liest sich der DMA gut, wie er in der Praxis angewendet wird, bleibt abzuwarten. Und es ist ja nie zu spät, nachzubessern.