Heute berichtet die Betreiberin von black-friday.de, dass sie eine Einstweilige Verfügung gegen die Markeninhaberin und deren Lizenznehmerin vor dem LG Düsseldorf erwirkt hat. Aber lest selbst.

Veröffentlichung der Einstweiligen Verfügung

Die Firma Gall | Performance Marketing ist Betreiberin der Internetseite black-friday.de und liegt seit längerem im Clinch mit der Markeninhaberin der Marke Black Friday und deren Lizenznehmerin. Unter dem Aktenzeichen 2a O 262/17 erwirkte Inhaber Simon Gal heute eine Einstweilige Verfügung und veröffentlichte diese mit ausführlicher Kommentierung und Hintergründen auf seiner Seite.

Einstweilige Verfügung Black Friday

(Quelle: black-friday.de)

Und hier ist sie. Mit allen Kommentaren und Hintergründen.

Die Markenstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf hat auf Antrag von Black-Friday.de eine einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH sowie die Super Union Holdings Ltd. erlassen.

Die Super Union Holdings Ltd. ist die Inhaberin der deutschen Wortmarke „Black Friday“. Die Black Friday GmbH nimmt für sich in Anspruch, ausschließliche Lizenznehmerin an dieser Marke zu sein.

Mit der einstweiligen Verfügung wird es den genannten Unternehmen untersagt, gegenüber Kunden von Black-Friday.de schriftlich und/oder mündlich zu behaupten, a) die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in ihrer Werbung und/oder b) das Einstellen von Verkaufsangeboten auf der Website www.black-friday.de, würde eine Verletzung der deutschen Wortmarke „Black Friday“ (Registernummer: 302013057574) darstellen.

Des Weiteren wird es den beiden Unternehmen untersagt, gegenüber Dritten, die auf die Plattform www.black-friday.de Verlinkungen auf ihren Webseiten setzen, zu behaupten, das Setzen von Hyperlinks stelle eine Verletzung der eingetragenen deutschen Wortmarke „Black Friday“ dar.

(PDF: Einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf)

Die Verfügung befindet sich bereits in der Zustellung an beide Antragsgegner. Wie bei jeder einstweiligen Verfügung kann gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs allein beseitigt jedoch nicht die Wirksamkeit einer zugestellten einstweiligen Verfügung.

Wir bitten betroffene Händler und Webmaster, sich nicht einschüchtern zu lassen und uns über Kontaktversuche der Black Friday GmbH und/oder der Super Union Holdings Ltd. zu informieren und uns diese an [email protected] weiterzuleiten:

  • Leiten Sie E-Mails der Black Friday GmbH und der Super Union Holdings an uns weiter
  • Dokumentieren Sie Anrufe der Black Friday GmbH und schreiben Sie uns „wer“, „wann“ bei Ihnen angerufen hat und „was“ behauptet wurde
  • Sollten Sie einen Brief der Super Union Holdings erhalten haben, scannen Sie ihn ein und senden Sie ihn uns per E-Mail

Interessant sind sowohl alle Kontaktversuche vor als auch insbesondere nach dem Erlass der einstweiligen Verfügung. Vielen Dank!

Betroffenen Händlern, die bereits eine Sublizenz der Marke „Black Friday“ erworben haben, empfehlen wir rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Rechtmäßigkeit der Kontaktaufnahme durch die Black Friday GmbH und/oder die Super Union Holdings Ltd. prüfen zu lassen.

Zur Vorgeschichte

Bereits im Jahr 2016 hatten die beiden Unternehmen für einige Verunsicherung bei deutschen Händlern gesorgt. Die Super Union Holdings Ltd. ließ über ihren deutschen RechtsanwaltAbmahnungen an einige unserer Partner aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen einer beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragenen Marke „Black Friday“ versenden (PDF: Abmahnung eines Händlers). Auch uns erreichte eine Abmahnung, in der mit rechtlichen Schritten gedroht wurde, sollten wir nicht unser Portal einstellen und die „rechtsverletzende“ Domain an die Markeninhaberin übergeben (PDF: Abmahnung Black-Friday.de).

Zudem ließ die Super Union Holdings Ltd. über ihren Anwalt mit der gleichen Begründung unsere Social Media Seiten bei Facebook und Twitter sowie unsere Smartphone App im Google Play Store sperren. Leider erfolgen Löschungen bei den betreffenden Portalen auf bloßen Zuruf, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Ansprüche geprüft wird oder man die Möglichkeit zu einer Stellungnahme bekommt (PDFs: Löschungsmitteilungen von FacebookGoogle und Twitter). Einzig Apple, wo ebenfalls eine Markenbeschwerde gegen unsere App eingereicht wurde, gab uns die Gelegenheit, zum Vorwurf der Markenverletzung Stellung zu nehmen und führte die beantragte Löschung daraufhin nicht durch.

Nach anwaltlicher Beratung wiesen wir alle Vorwürfe gegen uns und unsere Partner zurück und sprachen eine Gegenabmahnung aus, in der wir die Markeninhaberin aufforderten, die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht weiter geltend und zudem die Löschung der Social Media Accounts und der Android App rückgängig zu machen. Eine Antwort auf diese Abmahnung erhielten wir bis zum heutigen Tage nicht.

Stattdessen ging die Super Union Holdings Ltd. über ihren Rechtsanwalt dazu über, weiteren Partnern von uns mit dem Szenario einer vermeintlichen „Markenverletzung“ zu drohen. Insbesondere wurden Affiliate-Netzwerke, mit denen wir kooperieren, dazu aufgefordert, die Zusammenarbeit mit uns zu beenden (PDF: Schreiben an Affiliate-Netzwerke). Glücklicherweise ließ sich keines der angeschriebenen Unternehmen einschüchtern und so wurde der Black Friday 2016 trotz der dargestellten Maßnahmen ein voller Erfolg.

Die Marke „Black Friday“

Um die aktuellen Geschehnisse richtig einordnen zu können, ist es notwendig, die Geschichte der deutschen Marke „Black Friday“ zu betrachten. Nachdem wir im Januar 2012 mit unserem Portal gestartet waren, wurde im Oktober 2013, also mehr als eineinhalb Jahre später, die Eintragung einer Marke „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt. Antragstellerin war die Klingenthal Südring GmbH, Betreiberin eines Einkaufszentrums in Paderborn. Beantragt wurde ein ausuferndes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 9, 35 und 41 (PDF: DPMA Akte zur Marke „Black Friday“, Stand Oktober 2016). Bei einer so extremen Anzahl von Klassen erscheint es möglich, dass die Berechtigung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung, für die die Marke Schutz genießen soll, nicht in Kenntnis der jeweils relevanten Tatsachen geprüft wurde. Daher wurde die Marke für alle beantragten Waren und Dienstleistungen eingetragen.

Leider von uns unbemerkt, schlummerte die Marke so zwei Jahre lang unbenutzt im Markenregister, bis im Oktober 2016 die Kanzlei Hogertz LLP im Namen der Black Friday GmbH aus Österreich zwei Löschungsanträge beim DPMA einreichte. Ein Antrag stützte sich auf §49 MarkenG (Verfall – siehe DPMA-Akte Seite 11) und ein weiterer Antrag §50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse – siehe DPMA-Akte Seite 14). Zu einem Löschungsverfahren kam es jedoch nicht, da die Marke am 05. Oktober 2016 plötzlich auf einen neuen Inhaber, die Super Union Holdings Ltd. aus Hong Kong umgeschrieben wurde. Vertreter der chinesischen Firma war, wie bei der Black Friday GmbH, die zuvor die Löschungsanträge gestellt hatte, die Kanzlei Hogertz LLP aus Berlin. Die Löschungsanträge wurden, nach erfolgreicher Umschreibung der Marke, sofort zurückgezogen. Nur zwei Wochen später begann die Kanzlei Hogertz mit dem Versenden von Abmahnungen wegen angeblicher Markenverletzungen im Namen der neuen Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. (siehe oben).

Nachdem wir von der Umschreibung der Marke Kenntnis erlangt hatten, reichten wir am 28. Oktober 2016 umgehend einen Löschungsantrag gemäß § 50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse) beim DPMA ein. In der Folge wurden zudem 13 weitere Löschungsanträge von anderen Parteien eingereicht. Sämtliche Löschungsanträge sind noch anhängig und sind im Register zur Marke veröffentlicht, eine Entscheidung des DPMA steht jedoch bis heute aus.

Da die Abfolge der Ereignisse entscheidend für die Beurteilung der Gesamtsituation ist, haben wir zur Illustration der Geschehnisse rund um die Marke „Black Friday“ folgenden Zeitstrahl erstellt:

Zeitstrahl zur Marke „Black Friday“

Die aktuellen Ereignisse

E-Mails und Anrufe bei Händlern

Nachdem es im Jahr 2017 zunächst ruhig um die Marke wurde und alle Beteiligten die Entscheidung des Markenamtes abwarteten, erreichten uns beginnend am 13. Oktober plötzlich zahlreiche Anfragen verunsicherter Händler. Sie berichteten uns, dass sie von der Black Friday GmbH per Telefon und/oder E-Mail kontaktiert und zum Kauf einer Sublizenz der Marke „Black Friday“ aufgefordert wurden. Gegenüber den Händlern wurde in den versendeten E-Mails behauptet, sie hätten im vergangenen Jahr …

„ohne dafür eine gültige Sub-Lizenz erworben zu haben […] mit dem in Deutschland geschützten Begriff Black Friday geworben“

Die E-Mails enthielten zudem folgenden Hinweis:

„Ich bitte Sie um eine kurze Rückmeldung, da unsere Geschäftsleitung bereits eine schriftliche Anfrage der Markeninhaberin erhalten hat, mit der Frage, ob Ihr Unternehmen im Besitz einer gültigen Sublizenz der geschützten Wortmarke „Black Friday“ für das Jahr 2017 ist und dazu zeitnah Stellung genommen werden müsste.“

Sie wurden in der Signatur im Namen und mit dem Logo der Bild-Zeitung unterschrieben …

„blackfriday.bild.de ist eine Initiative der BILD GMBH & CO. KG und der Black Friday GmbH“

(PDF: E-Mail Black Friday GmbH)
[Update: Seit dem 07. November verschickt die Black Friday GmbH zudem folgende E-Mail-Variante: E-Mail 2 Black Friday GmbH]

Auch in Anrufen bei Händlern wurde stets die Kooperation mit der BILD Zeitung in den Vordergrund gerückt. Einige Händler waren sogar davon überzeugt, direkt von einem Mitarbeiter der BILD Zeitung angerufen worden zu sein. Ob dies in Abstimmung mit der BILD Zeitung erfolgte, können wir nicht beurteilen.

Genau eine Woche nach den E-Mails und Anrufen der Black Friday GmbH folgten ab dem 20. Oktober E-Mails der Markeninhaberin Super Union Holdings Ltd. Hier wurde den Händlern mit rechtlichen Konsequenzen gedroht, sollte keine gültige Sublizenz für die Marke „Black Friday“ bei der Black Friday GmbH erworben werden. In den E-Mails hieß es …

„It came recently to our knowledge that you resp. your company conducted last year a rebate campaign under the designation “Black Friday” (e.g. on the platform www.black-friday.de) without authorization from the exclusive trademark licensee, the Black Friday GmbH, Mooslackengasse 17, 1190 Vienna, Austria.“

… und weiter …

„Such an unauthorized use of the trademark infringes our trademark rights, constitutes an act of unfair competition and entitles us inter alia to claim for cease and desist, disclosure and damages. Please be informed that we will exercise our rights derived from the unauthorized use of “Black Friday” in the past and future, if you resp. your company will conduct another unauthorized rebate campaign under the designation of “Black Friday”.“

(PDF: Händler-E-Mail Super Union Holdings)

E-Mails und Briefe an Webmaster

Die Super Union Holdings belässt es jedoch nicht dabei, „nur“ Händler anzuschreiben und dem Versuch, diese von einer weiteren Zusammenarbeit mit uns abzubringen. Parallel wurden ab dem 20. Oktober 2017 E-Mails und Briefe an Webmaster verschickt, die auf ihren Webseiten einen Link zu unserem Portal gesetzt hatten.

In den Schreiben, die als E-Mail sowie als Brief versendet wurden hieß es …

„It came recently to our knowledge that you provide resp. your company provides a hyperlink/hyperlinks to the platform www.black-friday.de. Please be informed that this platform is not authorized to use our trade mark “Black Friday”. Exclusive licensee of the German trade mark “Black Friday” is Black Friday GmbH, Mooslackengasse 17, 1190 Vienna, Austria. Therefore, you resp. your company is linking to a platform where our trademark rights are being infringed. Consequently, you are resp. your company is infringing our trade mark rights too by linking to the platform www.black-friday.de through the following hyperlink:“

… und weiter …

„We would like to give you the opportunity to remove such infringing hyperlinks to the platform www.black-friday.de immediately resp. until October 27, 2017 the latest. Otherwise we will feel compelled to take legal action against you resp. your company. However, we sincerely hope that this is avoidable.“

(PDFs: Webmaster-E-Mail Super Union Holdings und Webmaster-Brief Super Union Holdings)

Einige der angeschriebenen Webmaster haben uns dankenswerterweise sofort über die Schreiben der Super Union Holdings informiert. In vielen Fällen wurden die Links jedoch aus Sorge vor rechtlichen Konsequenzen einfach entfernt.

Um die Strategie hinter diesem Vorgehen der Super Union Holdings Ltd. nachvollziehen zu können, sind einige Erläuterungen notwendig:

Links von anderen Webseiten werden von Suchmaschinen indexiert und ausgewertet. Sie sind ein wichtiger Faktor bei der Bestimmung der Suchmaschinen-Positionen. Vereinfacht kann gesagt werden, dass Webseiten, die viele Links bekommen, in den Suchmaschinen besser gerankt werden, als Seiten mit wenigen Links. Es zählt jedoch nicht allein die Anzahl der Links, sondern vor allem die Wertigkeit, bzw. die Qualität der verlinkenden Seite. Das heißt, Links von Webseiten, die von den Suchmaschinen selbst als hochwertig eingestuft werden, zählen mehr als Links von Webseiten, die als minderwertig angesehen werden. Letztere können seit einiger Zeit sogar einen negativen Effekt auf die Rankings der verlinkten Seite haben. In der Vergangenheit wurden sogar Fälle bekannt, wo massenhaft „schlechte“ Links aufgebaut wurden, um einer bestimmten Webseite zu schaden (Beispiel Noblego). Diese Taktik wurde als Negative SEO bekannt. Auch wir hatten in diesem Jahr mit einer extremen Anzahl an Spam-Links zu kämpfen. Glücklicherweise sind die Suchmaschinen im Erkennen solcher negativen Links immer besser geworden und bieten Webmastern zudem die Möglichkeit schädliche Spam-Links für ungültig zu erklären, sodass es aktuell kaum mehr möglich ist, Webseiten mit dieser Taktik wirklich zu schaden. Der gezielte Abbau von positiven Links stellt eine neue Dimension des Negative SEO dar.

Die Super Union Holdings scheint daher mit ihren E-Mails und Briefen auch das Ziel zu verfolgen, unsere Suchmaschinen-Positionen durch das Entfernen von Links nachhaltig zu beeinträchtigen. In den vergangenen Jahren hatte unser Portal stets deutlich mehr Besucher als die Webseiten der Black Friday GmbH (siehe z.B. 20162015 und 2014). Viele dieser Besucher fanden über Suchmaschinen den Weg auf unsere Webseite. Alleine der Verlust weniger Suchmaschinen-Positionen hätte einen sehr negativen Einfluss auf den Erfolg unserer Webseite. Wir haben den Angriff deshalb sehr ernst genommen und umgehend rechtlichen Beistand in Anspruch genommen.

Gegenstand der einstweiligen Verfügung

Beide geschilderten Vorgehensweisen wurden nun durch die Markenstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens rechtlich überprüft und als unzulässig angesehen.
Mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf wird es beiden Antragsgegnern – Super Union Holdings Ltd. und Black Friday GmbH – untersagt, (auch sinngemäß) zu behaupten,

  • die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in der Werbung sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“; und/oder
  • das Einstellen von Verkaufsangeboten auf unserer Seite www.black-friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“;
  • das Setzen von Hyperlinks auf die Seite www.black-friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“.

Gemäß der Verfügung ist es beiden Unternehmen unter anderem auch verboten, gegenüber Händlern und Partnern von Black-Friday.de zu behaupten, die Verwendung des Begriffs „Black Friday“ auf ihrer Seite, das Einstellen von Angeboten bei Black-Friday.de oder das Setzen von Links auf diese Seite sei „lizenzpflichtig“, so dass eine Lizenz erworben werden müsse.

Die einstweilige Verfügung gilt formell gegenüber beiden Unternehmen mit der Zustellung, die eingeleitet, aber derzeit (Stand 8. November 2017) noch nicht bewirkt worden ist. Gegen die einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs allein beseitigt nicht die Wirksamkeit einer zugestellten einstweiligen Verfügung.

Abschließend möchten wir festhalten, dass wir einen fairen Wettbewerb schätzen und ihn in den vergangenen Jahren gerne angenommen haben. Dabei können wir erwarten, dass sich Wettbewerber – wie wir – an die Regeln eines fairen Wettbewerbs halten.
Wir hoffen, dass der Black Friday 2017 nach den von uns ergriffenen Maßnahmen in einer Atmosphäre des vernünftigen Umgangs zwischen Wettbewerbern stattfinden kann. 

(Quelle: black-friday.de)