EU-Kommission leitet Untersuchung gegen Amazon ein

Kartellrecht: Kommission leitet Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Amazon ein.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklĂ€rte hierzu: „Die europĂ€ischen Verbraucher kaufen zunehmend online ein. Der elektronische Handel hat den Wettbewerb im Einzelhandel angekurbelt und zu einer grĂ¶ĂŸeren Auswahl und gĂŒnstigeren Preisen gefĂŒhrt. Wir mĂŒssen sicherstellen, dass große Online-Plattformen diese Vorteile nicht durch wettbewerbswidriges Verhalten aushebeln. Ich habe daher beschlossen, die GeschĂ€ftspraktiken von Amazon und seine doppelte Funktion als Verkaufsplattform und EinzelhĂ€ndler unter die Lupe zu nehmen, um die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln zu prĂŒfen.“

Amazon hat als Plattform eine doppelte Funktion: Zum einen verkauft das Unternehmen als EinzelhĂ€ndler Produkte auf seiner Website, zum anderen stellt es einen Online-Marktplatz zur VerfĂŒgung, ĂŒber den unabhĂ€ngige HĂ€ndler ihre Produkte direkt an Verbraucher verkaufen können.

Bei der Bereitstellung eines Marktplatzes fĂŒr unabhĂ€ngige HĂ€ndler sammelt Amazon fortlaufend Daten ĂŒber die TĂ€tigkeit auf seiner Plattform. Nach ersten Erkenntnissen der Kommission scheint Amazon wettbewerbssensible Informationen ĂŒber MarktplatzhĂ€ndler, ihre Produkte und die von den HĂ€ndlern auf der Plattform vorgenommenen Transaktionen zu nutzen.

Im Rahmen der eingehenden PrĂŒfung wird die Kommission Folgendes untersuchen:

  • die Standardvereinbarungen zwischen Amazon und MarktplatzhĂ€ndlern, die es Amazon als EinzelhĂ€ndler ermöglichen, Daten von Drittanbietern zu analysieren und zu nutzen. Insbesondere wird die Kommission der Frage nachgehen, ob und wie die Nutzung der Daten, die Amazon als EinzelhĂ€ndler ĂŒber die MarktplatzhĂ€ndler sammelt, den Wettbewerb beeintrĂ€chtigt.
  • die Rolle von Daten bei der Auswahl der in der „Buy Box angezeigten HĂ€ndler“ und wie sich die Nutzung wettbewerbssensibler Informationen ĂŒber MarktplatzhĂ€ndler durch Amazon gegebenenfalls auf diese Auswahl auswirken könnte. Über die gut sichtbar auf der Amazon-Website angezeigte „Buy Box“ können Kunden Produkte eines bestimmten EinzelhĂ€ndlers direkt in ihren Einkaufswagen legen. Die Anzeige in der „Buy Box“ scheint fĂŒr MarktplatzhĂ€ndler entscheidend zu sein, da die meisten Transaktionen ĂŒber sie abgewickelt werden.

Die untersuchten Praktiken verstoßen möglicherweise gegen die EU-Vorschriften ĂŒber wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Artikel 101 des Vertrags ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union (AEUV)) und/oder die EU-Vorschriften ĂŒber den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV).

Die Kommission wird ihre eingehende Untersuchung vorrangig behandeln. Das Verfahren wird ergebnisoffen gefĂŒhrt.

Hintergrund

Nach Artikel 101 AEUV sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen und BeschlĂŒsse von Unternehmensvereinigungen verboten, die eine Verhinderung, EinschrĂ€nkung oder VerfĂ€lschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken. Artikel 102AEUV verbietet die missbrĂ€uchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU‑Kartellverordnung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 11 Absatz 6 der Kartellverordnung entfĂ€llt mit der Verfahrenseinleitung durch die Kommission die ZustĂ€ndigkeit der mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden fĂŒr die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts in der jeweiligen Sache. Artikel 16 Absatz 1 dieser Verordnung besagt ferner, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungen erlassen dĂŒrfen, die einem Beschluss zuwiderlaufen, den die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt.

Die Kommission hat Amazon und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ĂŒber die Einleitung des Verfahrens in dieser Sache unterrichtet.

FĂŒr den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hĂ€ngt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der KomplexitĂ€t des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der AusĂŒbung der Rechte auf Verteidigung.

Weitere Informationen zu diesem Kartellfall können auf der Website der Generaldirektion WettbewerbÂ ĂŒber das öffentlich zugĂ€ngliche Register unter der Nummer AT.40462 eingesehen werden.

(Quelle: Pressemitteilung der EU Kommission)

Dieser Beitrag wurde am von unter Amazon veröffentlicht.

Über Mark Steier

Mark Steier war von 2001 bis 2012 aktiver und grĂ¶ĂŸter eBay HĂ€ndler in Deutschland und wurde mehrfach mit dem Platin-Powerseller-Award ausgezeichnet. Er hat mit eBay zusammen etliche heutige Funktionen fĂŒr eBay Motors entwickelt. Ende 2012 zog sich Mark Steier aus dem aktiven eBay GeschĂ€ft zurĂŒck und lebt nun als Privatier in der SĂŒdwestpfalz. Seit 2015 betreibt und betreut Mark wortfilter.de. Zudem ist er regelmĂ€ĂŸig auf Veranstaltungen anzutreffen, wo er rund ums das Thema Onlinehandel spricht. Aktuelle Informationen und Austausch mit anderen OnlinehĂ€ndlern findest du in der Wortfilter-Gruppe bei Facebook.

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