EuGH hat entschieden: Wann ist ein Verkäufer gewerblich?

Bereits im Dezember 2017 berichtete Wortfilter.de über die anstehende Entscheidung. Der EuGH sollte darüber befinden ob eine bulgarische Verkäufern privat oder gewerblich handelt. Das Urteil liegt nun vor und ist veröffentlicht.

Ob man bei Online-Verkäufen als gewerblicher Händler eingestuft wird, darf nicht allein an der Zahl der angebotenen Artikel festgemacht werden. Ausschlaggebend sei dagegen, ob die Verkäufe Teil einer «gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit» seien, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. (Az. C-105/17).

Warum ging es?

Es ging um den Fall einer Frau aus Bulgarien. Ein Verbraucher hatte bei ihr über eine Online-Plattform eine gebrauchte Armbanduhr erworben, war aber nicht zufrieden und wollte den Kauf rückgängig machen. Die Verkäuferin weigerte sich – wozu sie als Privatperson berechtigt wäre. Die bulgarische Verbraucherschutz-Kommission stufte sie danach aber als gewerbliche Händlerin ein, weil sie feststellte, dass die Frau noch acht weitere Verkaufsanzeigen veröffentlicht hatte. Entsprechend wurde sie mit Geldbußen belegt.

“Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 2005/29 und Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass eine natürliche Person wie die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die gleichzeitig eine Reihe von Anzeigen, in denen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf angeboten werden, auf einer Website veröffentlicht, nur dann als „Gewerbetreibender“ bzw. „Unternehmer“ einzustufen ist und eine solche Tätigkeit nur dann eine „Geschäftspraxis“ darstellt, wenn diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt; dies anhand aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts”, so der EuGH

Privat oder Gewerblich, das ist die Frage?

Die Frau zog dagegen vor Gericht – und das stellte beim EuGH die Frage, ob jemand als Gewerbetreibender eingestuft werden könne, weil er «eine vergleichsweise hohe Zahl» von Verkaufsanzeigen einstellt. Der EuGH betonte, stattdessen müssten Gerichte von Fall zu Fall entscheiden, ob eine Person als gewerblicher Verkäufer handele. Anhaltspunkte dafür seien unter anderem, «ob der Verkauf planmäßig erfolgte, ob er eine gewisse Regelmäßigkeit hatte oder mit ihm ein Erwerbszweck verfolgt wurde, ob sich das Angebot auf eine begrenzte Anzahl von Waren konzentriert». Zudem müssten die Rechtsform sowie die technischen Fähigkeiten des Verkäufers berücksichtigt werden.

Ist die jetzige Regelung nicht ausreichend?

Ich denke nicht, dass es eine starre ‚Richtlinie‘ geben kann, darf und muss. Es kommt in der Tat immer auf den Kontext an. Eine Haushaltauflösung bedeutet nun einmal, dass viele Angebote gleichzeitig zum Verkauf stehen. Aber: Über Jahre Neu- und Gebrauchtware anzubieten ist in meinen Augen ein deutliches Indiz für ein gewerbliches Handeln. Eine Einzelfall Betrachtung scheint mir daher die beste Lösung zu sein. Was meint ihr?

9 Gedanken zu „EuGH hat entschieden: Wann ist ein Verkäufer gewerblich?

  1. james

    wenn jemand motorroller kauft kleinigkeiten ausbessert nicht auf sich zu lässt weil er sie nicht nutzt auch versicherungen fragen privat oder gewerblich und mit aufschlag widerverkauft so ist das mit gewinn absicht und oder mängel verschweigt von denen er gewusst haben müsste wie unfall fahrzeug austauschmotor ect das ist arglistige täuschung wenn er das noch mehrmals macht also kaufen unfachmänisch herichten so das es nur wenige kilometer tage von mir aus wochen später nicht mehr funktioniert wird es schwierig sich raus zu reden wer hat schon 3 roller wo er nicht fährt oder auf ihn zugelassen sind als privater verkäufer veräussert man sein eigenes gebrauchtes auf sich zu gelassenes von mir aus abgemeldetes das kann man ja belegen also ist da mindestens teilerwerbliches handeln da kann man sich nicht raus reden keine garantie und rückgabe forderungen da privat wo bleibt da der verbraucher schutz zu mindest muss ja der wiederverkäufer beim ankauf mängel bemerkt haben die kann er nicht einfach ohne gewähr auf den käufer abwälzen was wenn auf grund der mängel kein sicheres fahren möglich ist und es passiert ein unfall ehrlich sein korrekt bleiben gemachte fehler korrigieren dann ist der käufer zufrieden und geht nicht zum kadi doch die steuerhinterziehung bleibt und eine strafanzeige kann man nicht mehr zurückziehen gewerbliche händler geben deswegen garantien

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  2. Christian Peter

    Es ist alles Quatsch. Ich darf auch auf einen Trödelmarkt gehen und dort meine Privaten Sachen verkaufen und ich kann das jede Woche machen wen ich lustig bin und wenn ich dort 200 Euro eingenommen habe juckt es niemanden bei ebay aber schon. Man könnte sagen…. we online viel ” Privates ” verkauft ist selbst Schuld.Auf ein Trödelmarkt überprüft zu 99 % niermals jemand etwas das Ordnungsamt hat noch niemals Private Verkäufer überprüft !

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    1. wowiwas

      das ist Blödsinn mir dem Flohmarkt, der Betreiber muss deinen Nahmen Registrieren und du Bezahlst ja auch für den Stand. Wenn der Betreiber Gewerblich ist Zahlt er Steuer, und dort muss er Belegen von wem er das Geld hat, jetzt könnte das Örtliche Finanzamt ja sehen ob du oft kommst und dann klingeln die bei dir.

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  3. lov.vol

    1000 Verkäufe in maximal 7 Jahren ist gewerblich,

    Artikel mit 2-4 EUR Einnahme pro Artikel sind im Paket anzubieten.
    oder finden sich auf dem Flohmarkt wieder.

    Bei Nachlassauflösung wird viel entsorgt, wirklich teure Artikel sind wenige vorhanden.
    Echt sinnvolle Verkäufe mit gutem Gewinn sind in wenigen Monaten abzuwickeln.

    Viele Verkäufe mit hohen Einnahmen erwecken den gewerblichen Charakter.

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  4. AundM

    Das “Problem” an dieser aktuell vorhandenen Grauzone ist der Umgang einiger Verkaufs-Plattformen mit diesem Themai in Kombination mit Abmahnindustrie. Denunziantentum in Deutschland ist ja schon weit verbreitet, nun kommt aber auch noch die Abmahnindustrie dazu.
    Ein systematisch vorgehender Abmahnverband macht keinen Unterschied zwischen gewerblich oder privat.
    Der gibt einfach seine Suchbegriffe ein und – wenn man Glück hat – sortiert er vorher noch zwischen gewerblich und privat.
    Alle, die er findet unter “Garantie” oder “versichert” werden abgemahnt ! Wer seinen Käufern entgegenkommen möchte und seine Adresse angibt oder vielleicht sogar Rechte einräumt, hat “Pech”… denn er wird schneller “Opfer” als ein tatsächlich gewerblicher Händler, die KEIN Impressum vorhält. Denn Adressdaten zu ermitteln, ist solchen Abmahnvereinen viel zu viel Arbeit.
    Damit werden viele private verschont, aber auch viele ganz schwarze Schafe; die überhauptkein Impressum – geschweige denn Rechtstexte -haben.
    Auf Plattformen bei denen eine solche Trennung aber nicht möglich ist, werden nämlich auch alle anderen mit “abgescannt” und wer irgendwie ein bißchen zu “professionell” aussieht gleich mit abgemahnt.
    Damit ist es auf Plattformen, die privaten- und gerwerblichen Verkauf ermöglicht, aber vielleicht keine offene Kennzeichnung als solches, schwer sich auch als Privatverkäufer vor Abmahnmissbrauch zu schützen. Im Grunde kann man so eigentlich nur empfehlen, extrem aufzupassen nicht zu professionell aufzutreten. Wer viele, sehr gute Fotos einstellt, die einen professionellen Eindruck machen, macht sich direkt “verdächtig”. Damit kann man ganz schnell “vor Gericht landen” und das Thema wird dort “teuer” ausgehandelt….
    Gewisse Abmahnverbände machen mit solchen Prozessen in denen Kleinunternehmer verklagt werden “Werbung” auf ihren Seiten.
    Als Privatverkäufer sollte man schon die Möglichkeit haben sich grob an einer Unterscheidungs-Richtlinie orientierten zu können.
    Eine Mutter – die für ihre Freundinnen gleich mit – gebrauchte Kinderklamotten auf Mamikreisel verkauft und dabei vielleicht eine Kleiderpuppe nutzt und die Waren gut präsentiert (augenscheinlich professionell) , wird so eventuell als gewerblich eingestuft…. und hat nicht die leiseste Ahnung. Bis die Abmahnung ins Haus flattert !
    Viele Plattformen bewegen sich in Grauzonen und klären versteckt und unscheinbar gerade über das Nötigste auf, um die Hemmschwelle für “Privatverkäufer” möglichst niedrig zu halten. Die wollen gar nicht, dass die VK vielleicht durch die Sorge bereits gewerblich aufzutreten, ihre Verkäufe eingeschränken und wieder schlicht auf Flohmärkte gehen….
    Viele bewegen sich vermutlich längst nicht mehr im “privaten Bereich”, wenn das ganze erstmal vor Gericht landet… WENN…
    denn wer geht schon soweit und fechtet so etwas bis zum EuGh aus. Da würde ich vielleicht als Privatmensch doch eher den unteren Weg gehen und die Abmahnsumme einfach zahlen ???
    Damit sind langfristig auch Tür und Tor geöffnet für den Abmahnmissbrauch an der Grenze zwischen privat und gewerblich…. weil Privathändler (die sich nie für etwas anderes gehalten haben – da sie “gebrauchtes” verkaufen) auf einmal mit ins Visier geraten.

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  5. equipster

    Gewerbetreibend ist in meinen Augen wer in Gewinnabsicht handelt.
    Bestes Beispiel: Ein “privater” Verkäufer handelt immer wieder mit identischen und neuen Artikeln.
    Des weiteren wenn Verkäufer selbsthergestellte Artikel anbieten, und im Angebot mitteilen dass auch andere Varianten möglich sind.
    Gerade bei eBay sieht man dann immer mal wieder wie so mancher User mit einem account billig Artikel schießr und mit dem anderen wieder verkauft. Kann man gerade im Modebereich gut sehen.

    Genau in solchen Fällen sollte es eine feste Richtlinie geben.
    Bei privaten Haushaltsauflösungen sollte es ebenso feste Richtlinien geben, so sie auch einwandfrei nachzuweisen sind!

    Den Rest muss nun einmal der Einzelfall entscheiden.

    Fazit:
    Der EuGH hat viel gesprochen, aber nichts gesagt, also so schwammig wie vorher…

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