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Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
FernUSG Abschaffung: Im Sommer hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Urteil zum Online-Coaching für erhebliche Unruhe in der Weiterbildungsbranche gesorgt. In meinem damaligen Kommentar „Das BGH-Urteil zum Online-Coaching ist nicht gut“ schrieb ich, dass dieses Urteil die gesamte Branche trifft – von unseriösen Anbietern bis hin zu seriösen Kursanbietern und Coaches.
Jetzt gibt es eine politische Reaktion: Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) empfiehlt in einem aktuellen Positionspapier vom 6. November 2025 die ersatzlose Streichung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Damit zeichnet sich ab, dass die Bundesregierung das alte Gesetz grundlegend reformieren oder abschaffen könnte.
Das BGH-Urteil als Auslöser
Der BGH hatte am 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass Online-Coaching-Verträge ohne Zulassung nach dem FernUSG nichtig sind.
Dieses Urteil traf eine Vielzahl von Anbietern, etwa:
- Online-Coachings und Webinare,
- Weiterbildungsplattformen,
- selbstfinanzierte Fortbildungen,
- oder Kurse zu Themen wie KI, Marketing oder E-Commerce.
Das Problem: Das FernUSG stammt aus dem Jahr 1977 – aus einer Zeit, in der Fernunterricht per Post erfolgte. Nach aktueller Rechtsprechung fallen darunter aber auch Online-Formate, sobald Lernende und Lehrende räumlich getrennt sind und eine Form von Betreuung oder Feedback besteht. Damit wurde das Gesetz auf eine Weise angewandt, die in der digitalen Realität kaum praktikabel ist.
🧾 Zusammenfassung: NKR-Positionspapier zum Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
📜 Hintergrund
Das FernUSG stammt aus dem Jahr 1977 und verpflichtet Anbieter von Fernlehrgängen, ihre Kurse bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zulassen zu lassen. Ohne Zulassung können Kunden selbst nach Kursende den gesamten Preis zurückfordern. Ursprünglich diente das Gesetz dem Verbraucherschutz vor unseriösen Anbietern – in einer Zeit ohne Internet.
⚠️ Kritikpunkte des NKR
- Veraltete Grundlage: Seit fast 50 Jahren nicht an moderne Online-Lehrformen angepasst. Begriffe wie „räumliche Trennung“, „Kenntnisvermittlung“ und „Lernerfolgskontrolle“ sind unklar definiert und werden zu weit ausgelegt.
- Ausweitung durch BGH-Urteil: Laut BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) gilt das FernUSG auch für B2B-Verträge – was zu massivem Mehraufwand für Online-Coachings führt.
- Übermäßige Bürokratie: Anbieter müssen Lehrmaterial einreichen und dürfen bis zur Genehmigung keine Umsätze erzielen. Prüfzeit oft über drei Monate. Anbieter im Ausland bleiben unbehelligt → Wettbewerbsnachteil.
- Überlastung der ZFU: Nur etwa 30 Mitarbeitende; rund 5 000 Zulassungen vorhanden, tatsächlich wären es Hunderttausende bis Millionen – nicht praktikabel.
📊 Bewertung und Empfehlung des NKR
- Das FernUSG ist nicht mehr zeitgemäß und überflüssig, weil alle zentralen Verbraucherschutzaspekte längst im BGB geregelt sind (z. B. Vertragsstrafen, Widerruf, Vorauszahlungen, Kopplungsgeschäfte …).
- Der Verbraucherschutz wäre auch ohne FernUSG ausreichend gewährleistet.
- Der NKR empfiehlt:
- 🗑️ Abschaffung des FernUSG
- 📘 Übernahme der Kündigungsfristen (§ 5 FernUSG) ins BGB
- ✅ Qualitätskontrolle der ZFU künftig freiwillig – ohne gesetzliche Grundlage
💡 Fazit
Der Nationale Normenkontrollrat hält das FernUSG für veraltet, ineffizient und überreguliert.
Es belastet Anbieter, hilft Verbrauchern kaum und ist angesichts moderner digitaler Lernangebote
nicht mehr praxistauglich.
👉 Empfehlung: Abschaffen und relevante Schutzmechanismen ins BGB integrieren.
Der NKR sieht Reformbedarf
Das jetzt vorgelegte Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrats kommt zu einem klaren Ergebnis:
Das FernUSG sei nicht mehr praxistauglich. Es sei veraltet, unklar formuliert und führe zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand – sowohl für Anbieter als auch für die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Die ZFU verfügt laut NKR über rund 30 Mitarbeitende, hat aber schon heute Schwierigkeiten, die derzeit etwa 5.000 zugelassenen Fernlehrgänge zu verwalten. Tatsächlich könnten nach der weiten Auslegung durch Gerichte hunderttausende bis Millionen Angebote zulassungspflichtig sein.
Hinzu kommt: Anbieter dürfen während des Zulassungsverfahrens keine Umsätze erzielen, müssen umfangreiche Unterlagen einreichen und auf eine meist monatelange Prüfung warten. Für dynamische Online-Angebote mit häufigen Aktualisierungen ist das kaum realisierbar.
Der Vorschlag: Abschaffung statt Reform
Der NKR empfiehlt, das FernUSG vollständig abzuschaffen, weil die wesentlichen Verbraucherschutzvorschriften bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind – etwa zu Widerruf, Vertragsstrafen oder Kopplungsverboten.
Nur ein Teil des Gesetzes soll erhalten bleiben: die Kündigungsregelungen nach § 5 FernUSG, die als verbraucherfreundlich gelten. Diese könnten in das BGB übernommen werden.
Die didaktische Qualitätskontrolle durch die ZFU soll künftig freiwillig sein – eine Option für Anbieter, aber keine gesetzliche Pflicht.
Bedeutung für den Markt
Für die Weiterbildungsbranche wäre das ein Befreiungsschlag.
Online-Coachings, Kurse und digitale Lernplattformen könnten wieder rechtssicher angeboten werden, ohne monatelange Genehmigungsverfahren und ohne das Risiko einer Rückabwicklung.
Das Positionspapier des NKR zeigt deutlich: Der Staat erkennt, dass ein Gesetz aus der analogen Zeit die digitale Bildung behindert.
Wenn die Bundesregierung den Empfehlungen folgt, könnte das FernUSG in seiner bisherigen Form bald Geschichte sein.
Meinung
Für alle Zweifler und Seher der politischen Langsamkeit: Das ging mal schnell. Mit der Empfehlung zur Abschaffung des FernUSG zieht die Politik endlich Konsequenzen aus der Realität der digitalen Bildung.
Das BGH-Urteil hatte eine veraltete Rechtslage ans Licht gebracht – das Positionspapier des NKR liefert nun die passende Antwort.
Für Coaches, Weiterbildungsanbieter und Lernende bedeutet das: mehr Rechtssicherheit, weniger Bürokratie und ein Rahmen für digitales Lernen in Deutschland.





