Kürzlich berichtete ich über die Sperrung von Händler-Accounts auf eBay. Ursache für die Einschränkung ist die Praktik der Marktplatzhändler, die Plattform zu hintergehen, indem sie versuchen, ihre Produkte außerhalb von eBay zu verkaufen. Viele Händler meldeten sich bei mir und baten um Hilfe.

2 Verwarnungen und dann ist Schluss

EBay erteilt den Händlern zunächst 2 Verwarnungen. Die 2. Verwarnung ist bereits mit einem siebentägigen Ausschluss vom Handel auf dem Marktplatz verbunden. Danach erhält der Online-Händler eine lebenslange Sperre.

Tatsächlich ungerechtfertigt gesperrte Accounts werden entsperrt

Händler, die glauben, dass die Sperrung ohne Grund oder ungerechtfertigt passierte, können sich an eBay wenden und um Aufhebung des Ausschlusses bitten. Die Kontakt-Mail-Adresse ist diese:  [email protected]. Ist eBay tatsächlich ein Fehler passiert, so entsperrt man die Händler auch.

Unklare Lage: Impressum in der Mail

Einige Händler beklagten, dass ihre Mails ebenfalls gelöscht werden, wenn sie der vom Gesetzgeber geforderten Impressumspflicht in Mails nachkommen. Hier herrscht bei den Unternehmern ein Irrtum: Es gibt keine Impressumspflicht für Mails. In geschäftlichen E-Mails sind lediglich folgende Angaben gefordert:

  • Firmenname gemäß Handelsregistereintrag
  • Rechtsformzusatz (bspw. e. K., KG, OHG, GmbH, AG, GmbH & Co. KG, Ltd.)
  • Ort der Niederlassung mit Straße und Adresse
  • Registergericht und Registernummer
  • alle Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder
  • falls vorhanden, der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit Familiennamen und einem ausgeschriebenen Vornamen
  • der Vorsitzende des Vorstandes ist als solcher zu bezeichnen
  • Hinweise auf das Kapital, wenn dies nicht vollständig erbracht worden ist
  • bei einer AG: Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag noch nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
  • bei einer GmbH: Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Stammkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.
  • Für Gewerbetreibende, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, gilt § 15b Gewerbeordnung: Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Der Angaben nach Satz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Satzes 1; Satz 2 ist nicht auf sie anzuwenden.

(Quelle: https://www.internetrecht-rostock.de/email-pflichtangaben.htm)

Fazit: Ein vollständiges Impressum mit Mailadresse und Ruf- oder Faxnummer gehört NICHT in eine Mail und ist daher auch von eBay NICHT gestattet.

Handlungsanweisung: Überarbeitet eure Mailvorlagen und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben. Das ist natürlich gestattet.

Unklare Lage: Der Konsument bittet um Rufnummer

Hier liegt mir noch keine abschließende Stellungnahme von eBays Fachabteilung vor. Bisweilen herrscht Einigkeit, dass es natürlich “Unfug” ist, die Nummer nicht zu nennen, da sie ja jederzeit im Impressum lesbar ist.

Handlungsanweisung: Daher würde ich (bis Klarheit herrscht) den Kunden einfach einen Link zusenden, der auf euer Impressum im eBay-Shop weist. Hier ein Beispiel: https://stores.ebay.de/PartsRunner-Autoteile/Impressum.html. Natürlich könnt ihr auch eine separate Seite im Shop anlegen, die eure Services erklärt und auf diese verlinken.

Unklare Lage: Der Konsument hinterlässt seine Rufnummer mit Bitte um Rückruf

In meiner Facebook-Gruppe schilderte ein Händler, er habe eine Verwarnung erhalten, weil ein Konsument seine Rufnummer hinterlassen und um Anruf gebeten hätte. Bei stark automatisierten Prozessen ist ein Fehler nie auszuschließen. Daher empfehle ich, sich in einem solchen Fall sofort an eBay zu wenden: [email protected]

Aber: Auch diese Information habe ich erhalten. “Vielmehr muss das im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Angebote stehen, auf die sich die Nachrichten beziehen.” – Ich hätte jetzt fast geschrieben “… der liebe Gott merkt alles”.

Handlungsanweisung: Beantwortet aktiv dem Kunden solche Rückrufanfragen mit dem Hinweis, dass ein Verkauf außerhalb der Plattform nicht möglich ist. Solltet ihr trotzdem eine Verwarnung erhalten, dann meldet euch bei eBay und bittet um Löschung der Verwarnung.

Grundsätzliches

Gebt diese Handlungsanweisungen auch an eure Mitarbeiter weiter. Oftmals meinen sie es gut mit euch und wollen “nur” Gebühren einsparen. Denn sie haben ja gelernt: Passiert ja nichts.

Sicher ist sicher: Passt eure Mailvorlagen an und weist eure Kunden aktiv darauf hin, dass kein Verkauf außerhalb eBays möglich ist. Und: Habt ihr Produkte, die zunächst konfiguriert werden müssen, dann macht es wie folgt: Stellt ein Angebot für den Kunden online und schickt ihm den Link.

Achtet auf diesen Hinweis: “Vielmehr muss das im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung der Angebote stehen, auf die sich die Nachrichten beziehen.”

Und bevor jetzt alle in’s eBay-Bashing rennen: Bedenkt, dass andere Plattformen viel restriktiver sind und euch noch nicht einmal die Kundendaten zur Verfügung stellen.

Kommt ihr dann wirklich immer noch nicht weiter, wendet euch an mich. Dem (der eine blütenreine Weste hat) helfe ich sehr gerne.