Von Rechtsanwalt Volker Ekey, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Viele Händler bei Amazon stehen vor der Herausforderung, dass Mitbewerber ihre Produktfotos nutzen. Dies geschieht zum einen bereits durch das Anhängen an das bestehende Angebot des Händlers. Zum anderen aber auch dadurch, dass Mitbewerber, die das gleiche Produkt verkaufen, dieselben Produktfotos für ein neues Angebot unter anderer ASIN dort hochladen und nutzen. Dies stellt gerade für diejenigen Händler ein großes Ärgernis dar, die nicht unerhebliche Investitionen in hochwertige Produktbilder tätigen.

Produktbilder & UrhG

Produktbilder sind jedenfalls als sogenannte Lichtbilder gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt. Der Urheber bzw. der ausschließlich Nutzungsberechtigte hat damit zunächst das alleinige Benutzungsrecht (d.h. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und der Vervielfältigung). Um eine Verletzung zu begehen, muss also eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorliegen. Liegt diese vor und ist sie nicht gestattet, steht dem Urheber bzw. Rechtinhaber ein Verbietungsrecht gegen den Dritten zu.

Amazon & Nutzungsrecht

Nach Ziff. 4 der Nutzungsbedingungen des „Amazon Service Europe Business Solutions Vertrag“, dem jeder Händler, der auf dem Amazon Marketplace Ware verkaufen will, zuzustimmen hat, gewährt der Händler Amazon ein

unentgeltliches, nicht ausschließliches, unwiderrufliches, unbefristetes, weltweites Nutzungsrecht und Lizenz zur Verwendung, Vervielfältigung, Vorführung, Darstellung (öffentliche Kommunikation), Verbreitung, Anpassung, Änderung, Neuformatierung, Erstellung und Nutzung von neuen Materialien durch die Bearbeitung und zur anderweitigen kommerziellen oder nichtkommerziellen Nutzung jeglicher Art aller Ihrer Materialien, wobei wir dieses Nutzungsrecht bzw. diese Lizenz an unsere verbundenen Unternehmen und Betreiber des Amazon-Internetauftritts unterlizenzieren dürfen…“

Danach räumt der Händler zunächst dem Vertragspartner, der Amazon Service Europe S.à.r.l. (Betreiberin des Amazon.de Marketplace), ein einfaches Nutzungsrecht etc. ein. Dies bedeutet, dass Amazon Service Europe S.à.r.l. grundsätzlich nicht das Recht hat (wie es bei einer ausschließlichen Lizenz der Fall wäre), Unterlizenzen zu erteilen.

Amazon & Unterlizenzen

Nur an verbundene Unternehmen und an den Betreiber des Amazon Internetauftritts darf das Nutzungsrecht unterlizensiert werden. Im Wege der Auslegung dürfte ein „verbundenes Unternehmen“ als solches wie in § 15 AktG legal definiert anzusehen sein. Hierzu zählen rechtlich selbständige Unternehmen, im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen und wechselseitig beteiligte Unternehmen.

Hierzu könnte z.B. die Amazon EU S.à.r.l., welche Verkäuferin der mit “Verkauf und Versand durch Amazon” gekennzeichneten Waren ist, zählen. Der „normale“ Mitbewerber zählt jedenfalls sicherlich nicht als verbundenes Unternehmen. Genauso wenig dürfte er als „Betreiber des Amazon-Internetauftritts“ betrachtet werden. Auch nach der führenden/maßgeblichen englischen Fassung des Vertrags dürfte der „normale“ Mitbewerber nicht unter die in der englischen Fassung benutzten Subjekte „our affiliates and operators of Amazon Associated Properties“ fallen.

Damit ist zunächst festzustellen, dass die vorstehende Regelung ausdrücklich keine direkte Rechteeinräumungsmöglichkeit zu Gunsten von anderen Händlern bzw. Mitbewerbern enthält, sondern vielmehr nur in den vorgenannten beiden Fällen eine Unterlizensierungsmöglichkeit vorsieht.

Amazon & Bundesgerichtshof

Mangels Entscheidung durch den Bundesgerichtshof finden sich bislang zu unterschiedlichen Fallgestaltungen unterschiedliche Lösungsansätze durch die Rechtsprechung.

Zum einen geht es um die Frage, ob überhaupt rechtlich wirksam und wenn ja, in welchem Umfang, der Händler/Rechteinhaber Nutzungsrechte an dem Produktbild an wen einräumt bzw. durch Hochladen des Produktbildes und der Teilnahme am System Amazon Marketplace stillschweigend die Nutzung auch Mitbewerbern gestattet.

Zum anderen geht es darum, ob überhaupt eine urheberrechtlich relevante Benutzungshandlung durch den Mitbewerber vorliegt, der sich z.B. an ein Angebot anhängt bzw. ob er durch Erstellen eines neuen Angebots unter anderer ASIN als Täter oder Mittäter haftet, wenn dort das Produktbild verwendet wird.

Wie ist die Praxis?

Das Oberlandesgericht Köln stufte die Rechteübertragung an Amazon erstmal als wirksam ein. Auch geht das Gericht davon aus, dass zwar das Nutzungsrecht zunächst nur Amazon eingeräumt werde. Da aber dem System Amazon Marketplace zugrunde liege, dass auch andere Teilnehmer die Materialien für ihre Zwecke nutzen könnten, erteile Amazon daher jedenfalls konkludent den Mitbewerbern das Recht, die Materialien (wie Produktbilder) ihrerseits durch Anhängen an das Angebot zu nutzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.12.2014, Az.: 6 U 51/14, Rn. 49, 51, was dann davon ausgehe, dass diese Art der Unterlizensierung von Ziff. 4 erfasst sei; ähnlich dann auch LG Köln, Urteil vom 16.06.2016, Az.: 14 O 355/14, Rn.53, zitiert nach juris).

Die erstinstanzliche Rechtsprechung ging demgegenüber teilweise davon aus, dass der das Produktbild hochladende Händler als Rechteinhaber allen anderen Händlern mit dem Hochladen und der Teilnahme am System des Amazon Marketplace ein einfaches Nutzungsrecht einräume bzw. in die Nutzung durch den Mitbewerber stillschweigend einwillige (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2014, Az.: 17 S 4/13; LG Köln, Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13, jeweils zitiert nach juris).

Im Ergebnis dürfte dies sowohl juristisch als auch tatsächlich das einzig richtige Ergebnis sein, da ansonsten der dem Amazon Marketplace zugrunde liegende systemimmanente Ansatz ins leer liefe, dass es für das gleiche Produkt nur eine Angebotsseite unter eben der einen ASIN geben soll, und der Abnehmer die verschiedenen Anbieter zu einem Produkt zusammengefasst und leicht wahrnehmen und gegenüberstellen können soll.

Zwischen Fazit

Solange es also um das gleiche Angebot geht, d.h. die gleiche ASIN (EAN/GTIN), kann davon ausgegangen werden, dass sich der Mitbewerber daran anhängen bzw. dieses Angebot nutzen darf, wenn dort die Produktbilder von dem Händler/Rechtinhaber zuvor hochgeladen worden sind (vgl. OLG Köln, a.a.O., Rn. 51). Dies gilt auch dann noch, wenn sich der Händler/Rechteinhaber später aus dem Angebot zurückgezogen hat.

Sämtlicher Content, d.h. Produktbilder (und Textdateien), die der Händler/Rechteinhaber zu einer ASIN – unter welche das Produkt gehört – an Amazon durch Hochladen übermittelt hat, steht grundsätzlich allen Händler zur Verfügung, die unter diesem Angebot/ASIN das gleiche Produkt verkaufen.

Zu diesem Ergebnis kann man auch gelangen, wenn man wie das OLG München das reine Anhängen bereits nicht als urheberrechtlich relevante Handlung betrachtet (vgl. OLG München, Urteil vom 10.03.2016, Az.: 29 U 4077/15, zitiert nach juris).

Bildnutzung ohne Anhängen

Sofern der Mitbewerber allerdings das Produktbild seinerseits im Rahmen eines von ihm oder einem Dritten neu angelegten – d.h. eines weiteren – Angebotes (andere ASIN) auf dem Amazon Marketplace hochlädt, dürfte ein Urheberrechtsverstoß anzunehmen sein.

Dies folgt zum einen aus der Tatsache, dass durch die Zustimmung zu Ziff. 4 des oben aufgeführten Vertrags eine Weiterlizensierung durch Amazon nur in den zwei dort aufgeführten/beschränkten Fällen gestattet wurde. Gerade die Tatsache der Regelung einer eingeschränkten Unterlizensierungsmöglichkeit spricht gegen die Annahme, dass das eingeräumte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht Amazon darüber hinaus ausnahmsweise doch zur Unterlizensierung an andere normale Mitbewerber berechtigen würde. Zum anderen entspricht ein zweites Angebot unter anderer ASIN für das gleiche Produkt nicht dem Ansatz des Amazon Marketplace bzw. verstößt gegen die Richtlinien von Amazon.

Daher wird man der Handlung des erstmaligen Hochladens des Produktbilds in ein Angebot durch den Händler/Rechteinhaber und dessen Teilnahme am System Amazon Marketplace nicht zugleich seine ggf. stillschweigende Einwilligung zumessen können, dass Mitbewerber die Lichtbilder für gleiche Produkte in neuen unter anderen ASIN angelegten Angeboten hochladen dürfen. Diese Fallgestaltung dürfte zudem nicht unter die Zustimmungserklärung des Händlers zu Ziff. 4 (mit der Möglichkeit einer Weiterlizensierung/Gestattung der Nutzung durch andere) des oben aufgeführten Vertrags fallen. Das gilt erst recht für den Fall, dass nicht das gleiche Produkt durch den Mitbewerber verkauft würde bzw. betroffen wäre. Das aktive Hochladen stellt zudem ohne Bedenken eine urheberrechtlich relevante Benutzungshandlung dar.

Das Landgericht Köln nahm eine Urheberrechtsverletzung auch in dem Fall an, in dem ein Mitbewerber ein neues Angebot angelegt hatte und im Nachgang behauptete, nicht er, sondern Amazon, habe die dortigen Produktbilder des Rechteinhabers (welche aber eben auch mit einem Copyright-Vermerk versehen waren) später eingefügt bzw. zusammengeführt. Hier behalf sich das Landgericht Köln des Instituts der Mittäterschaft des Mitbewerbers durch Hochladen des Angebots und in der Folge des sich zu Eigenmachens der Inhalte des Angebotes (inkl. nicht ausreichender Überprüfung etc.), was aus anderen rechtlichen Zusammenhängen, z.B. Wettbewerbsrecht, ja bereits bekannt ist (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 16.06.2016, a.a.O.).

Das Anlegen neuer ASIN ist abmahnbar

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zusätzliche Anlage eines Angebots unter neuer ASIN für ein bereits vorhandenes Produkt auf Amazon Marketplace durch die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise als irreführend und damit wettbewerbswidrig bewertet wurde (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2017, Az.: 4 U 80/16, I-4 U 80/16, Rn. 47, zitiert nach juris). Irreführend und damit als rechtsmissbräuchlich dürfte auch die Anlage eines neuen Listings unter neuer ASIN betreffend das gleiche Produkt desselben Herstellers unter der Verwendung eines eigenen Labels unter der für Markennamen vorgesehenen Rubrik „von“ anzusehen sein; gleiches gilt für die entsprechende Veränderung des ursprünglichen Angebots (vgl. hierzu auch OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2018, Az.: I-4 73/18).

Auch über diese wettbewerbsrechtlichen Grundsätze ließe sich der Mitbewerber, der (zudem) die Produktbilder (vermeintlich urheberrechtswidrig) nutzt, erfolgreich angreifen.

Verwendung von Marken auf Bildern

Die Verwendung von Marken auf den in den Produktbildern abgebildeten Waren ist nach den Vorgaben von Amazon nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet und darf über die Hintertür nicht dazu führen, dass ein Anhängen unterbunden wird. Hier könnte der Einwand des Rechtsmissbrauchs einem vermeintlichen Rechtsverstoß entgegengehalten werden. Ein solcher Einwand kann über § 242 nicht nur im Markenrecht, sondern auch im Urheberrecht anzuwenden sein (im Wettbewerbsrecht existiert der Einwand des Rechtsmissbrauchs auch aus § 8 Abs. 4 UWG).

Eigenmarkenstrategie

Aus rechtlicher Sicht ist es dem Händler zu wünschen, wenn er seinen Artikel ausreichend individualisieren kann durch eine Eigenmarkenstrategie mit ausreichendem „Labeling“ auf dem Produkt und der Verpackung mitsamt entsprechenden Produktbildern und sein Angebot (unter eigener ASIN/EAN) im Wege der Amazon Brand Registry und seine Produktbilder und ggf. weiteren Rechte wie Designrechte etc. im Wege des Amazon „Notice and Take Down“-Verfahrens sowie ggf. durch den Gang vor Gericht zu schützen in der Lage ist.

Über den Autor

„Rechtsanwalt Volker Ekey ist seit über 10 Jahren tätig in der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Ekey & Kollegen, Köln. Zuvor sammelte er praktische Erfahrungen in der Rechtsabteilung eines Versicherungskonzerns sowie in einer mittelständischen englischen Rechtsanwaltskanzlei.

Rechtsanwalt Volker Ekey

Rechtsanwalt Volker Ekey ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz und berät kleine und mittlere Unternehmen aus dem Segment E-Commerce,  der Industrie und dem stationären Handel  überwiegend in den Bereichen Marken-, Wettbewerbs-, Urheber- und Designrecht sowie Vertrags-, Vertriebs- und Arbeitsrecht. Er veröffentlicht zudem als Autor im „Heidelberger Kommentar zum Markenrecht“ sowie im  „Grundriss des Wettbewerbs- und Kartellrechts“ des C.F. Müller Verlags. Außerdem hält Rechtsanwalt Volker Ekey Vorträge zu den wirtschaftsrechtlichen Bereichen Gewerblicher Rechtsschutz, Arbeitsrecht sowie Vertriebs- und Handelsrecht.

[email protected] | www.ekey.de

Disclaimer

Dieser Artikel dient nicht der Rechtsberatung. Der Einzelfall ist durch den jeweiligen Rechtsanwender zu würdigen und zu prüfen.