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Recht auf Reparatur bedeutet neue Pflichten für Hersteller und Händler

Wer kennt nicht den Film Wall-E? Wo ein kleiner Roboter einst programmiert den Müll zu sortieren alleine seinen Job erledigt. Eine beängstigende Zukunft, die natürlich nicht wahr werden soll, denn Smartphones, Laptops, Fernseher oder Küchengeräte geben nach kurzer Zeit den Geist auf und landen auf dem Schrott. Um das zu ändern sollen Verbraucherinnen und Verbraucher  nach Plänen der Regierung defekte Produkte künftig leichter reparieren lassen können und ihnen ein Recht auf Reparatur einräumen.

Zu viel Schrott

Lebensdauer und Reparierbarkeit eines Produktes sollen nach Wunsch der Politik zu einem “erkennbaren Merkmal der Produkteigenschaft” werden. Mehr als zehn Kilo Elektroschrott pro Kopf sind zu viel. Hiervon werden gerade einmal 42 Prozent innerhalb der EU recycelt.

Auf EU-Ebene gibt es bereits Vorgaben für eine Reparatur. Für Produkte wie Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlschränken und andere Haushaltsgeräte müsse Ersatzteile sieben bis zehn Jahre lang verfügbar sein. Geräte sollen also so gebaut werden, dass ihre Einzelteile auf einfache Weise ausgetauscht werden können. Ein Smartphone soll zum Beispiel nicht mehr weg geschmissen werden, nur weil der Akku nicht mehr funktioniert.

Recht auf Reparatur

Das Europäische Parlament fordert ein Recht auf Reparatur. Die Abgeordneten wollen mehr Unterstützung für den Gebrauchtwarenmarkt und für nachhaltige Herstellungsverfahren. Die Lebensdauer von Produkten soll länger dauern. Schon zum wiederholten Male wird ein einheitliches System für Ladegeräte verlangt. Damit entsteht weniger Elektroabfall.

Das Parlament fordert mehr Nachhaltigkeit bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie verantwortungsvolle Vermarktung und Werbung. Dem EU-Umweltzeichen soll außerdem mehr Bedeutung beigemessen werden. Auch für die Abfallbewirtschaftung soll es neue Regeln geben. damit noch mehr Rohstoffe durch Recycling gewonnen können.

Die Entschließung über einen nachhaltigeren Binnenmarkt wurde mit 395 zu 94 Stimmen bei 207 Enthaltungen angenommen..

Industrie offen für Pläne

Die Industrie reagiert hier offen auf die Pläne und sucht je nach Produkt differenzierte Lösungen. Bei großen Haushaltsgeräten sei es ökologisch sinnvoller, neue, energieeffiziente Produkte zu kaufen, als alte zu reparieren, so der Branchenverband BDI.

Im Koalitionsvertrag ist auch ein Zugang der Verbraucherinnen und Verbraucher zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen vorgesehen. Reparaturen sollen zudem finanziell attraktiver werden. Zudem müssen Hersteller während der Zeit stetig Updates bereitstellen.

Vor- und Nachteile für Händler

Neben den Rechten und Pflichten für Verbraucher und Hersteller müssen aber auch Händler hier einiges beachten. Besonders dann wenn sie Produkte aus z.B. China importieren und relabeln um sie als Eigenmarke zu verkaufen. Dann kommen sie als Inverkehrbringer einem Hersteller gleich und haben eben auch die gleichen Pflichten. Ersatzteile sollten dann für den Reparaturfall vorrätig sein, der Lebenszyklus muss verlängert werden.

Der in diesem Fall Händler muss sich mit den Produkten noch mehr auseinandersetzen, um diesen längeren Lebenszyklus auch gewährleisten zu können. Das bedeutet ihm obliegen die Prüf-, Ersatzteilversorungs- und möglicherweise Reparaturpflichten. In der Konsequenz kann das bedeutet, dass der Händler entweder eine eigene >Werkstatt< einrichten oder diesen Service auslagern muss.

Bei einer Reparatur führt man diese entweder dann selbst aus oder überlässt das einen externen Anbieter, was weitere Kosten bedeutet und den Preis des Produktes vielleicht für den Verbraucher am Ende unattraktiver macht.

Auch der bürokratische Aufwand wächst, wenn der Verbraucher sein Produkt weiterverkauft und das Produkt vom neuen Besitzer reklamiert wird.

Vorteil kann hier sein, dass der Händler auch am Gebrauchtmarkt teilnehmen kann um Refurbish-Produkte zu verkaufen oder aber auch für andere Firmen, sofern er eine eigene Reparatur-Werkstatt hat, diese durchführen kann. Und nicht zuletzt kann auch der Handel mit Ersatzteilen für die eigenen Produkte ja ein echtes Profitcenter werden.

Gerade bei Smartphones gibt es hier schon Unternehmen wie z.B. Swappie oder Refurbed. Aber auch Hersteller wie Apple verkaufen bereits seit länger Zeit refusbihed Geräte. Grössere Händler wie Saturn, Media Markt, Clevertronic oder Conrad verkaufen ebenfalls Kundenrückläufer günstiger im On- und Offline-Handel.

Schaut euch einmal an wie es Dyson z.B. auf eBay gelöst hat. Das Unternehmen bietet selbst wieder aufbereitete Produkte wirtschaftlich erfolgreich an. Damit werden fehlende Erträge durch verlängerte Produktlebenszyklen ausgeglichen. Ein Weg der auch für jeden Händler denkbar sein sollte.

Eindämmung miss­bräuch­licher Ab­mah­nungen beschlossen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0

Am 10.09.20 hat das Kabinett einen Entwurf zum “Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0” (GWB) beschlossenen. Es soll Abmahnungen einschränken, die  primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden.

Verbände dürfen abmahnen, müssen sich aber zukünftig für ihre Abmahnbefugnis als „qualifizierter Wirtschaftsverband“ der Prüfung und regelmäßigen Kontrolle des Bundesamtes für Justiz (BfJ) unterwerfen.

Das Ganze muss natürlich noch durch Bundesrat und Bundestag, was voraussichtlich Anfang Oktober der Fall sein wird, bevor es in Kraft tritt. Unter Punkt C des Entwurfs steht: “Alternativen: Keine.” – dem stimmen wir als BVOH absolut zu!

Spannend sind auch:

  • § 13a: Vertragsstrafe soll auf 1.000 Euro beschränkt sein
  • § 13 Abs. 4 Nr. 1: Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr dürfen nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden (sie dürfen zwar abgemahnt werden, aber es dürfen dafür keine Kosten geltend gemacht werden)
  • § 13 Abs. 4 Nr. 2: DS-GVO-Verstöße dürfen nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden (sie dürfen zwar abgemahnt werden, aber es dürfen dafür keine Kosten geltend gemacht werden); bedauerlicherweise nur dann, wenn der Abmahnende ein kleines Unternehmen oder ein Kleinstunternehmen ist
  • § 14: Der “fliegende Gerichtsstand” wird aufgehoben

Die Wirksamkeit wird sich erst noch erweisen müssen.

BVOH – Wer wir sind


Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

Werde Mitglied und bringe Dich tatkräftig ein: https://bvoh.de/mitglied-werden-im-bvoh/

Rechtliches – News (Abmahnmissbrauch / Verbraucherschutzverstöße / Cookies / Amazon)

Politische Einigung beim Gesetz gegen Abmahnmissbrauch 

Laut Zeitungsberichten gab es in der vergangenen Woche eine politische Einigung beim Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs. Der Beschluss soll nach der Sommerpause im Rechtsausschuss, Bundestag und Bundesrat folgen. Voraussichtlich kann im Herbst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gerechnet werden.

Details finden sich unter: https://www.cducsu.de/presse/pressemitteilungen/koalitionsfraktionen-einigen-sich-auf-gesetz-zur-staerkung-des-fairen-wettbewerbs

Bundesamt für Justiz für grenzüberschreitende Durchsetzung bei Verbraucherschutzverstößen zuständig

Für die grenzüberschreitende Durchsetzung von Verbraucherschutzverstößen (nach der CPC-Verordnung) ist nun mit dem am 30.06.2020 in Kraft getretenen Verbraucherschutzdurchführungsgesetz das Bundesamt für Justiz zuständig. Es erhält dafür zusätzliche Ermittlungs- und Durchsetzungbefugnisse.

Mit dem sog. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz) werden das bisherige Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz ersetzt, sowie die Regelungen an die grundlegend überarbeitete und seit 17.01.2020 anwendbare CPC-Verordnung angepasst.

Es geht dabei um die effektive Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden in den EU-Mitgliedstaaten. Besonderes Augenmerkt liegt auf Fällen, in denen Unternehmen aus dem einen Mitgliedstaat Verstöße gegen verbraucherschützende Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten begehen. Beispiele: Verstöße gegen fernabsatzrechtliche Regelungen oder Regelungen zur alternativen Streitbeilegung, unlautere und irreführende Geschäftspraktiken oder missbräuchliche Vertragsklauseln.

Bei einem Verstoß oder Verdacht werden Auskunfts- oder Durchsetzungsersuchen mithilfe einer EU-Datenbank in beide Richtungen gestellt. Das BfJ wird auf Ersuchen seiner Partnerbehörden aus den anderen EU- oder EWR-Staaten tätig.  Oder das BfJ ersucht umgekehrt diese Behörden darum, die Rechte deutscher Verbraucher zu schützen.

Das Gesetz ist zu finden unter: http://w w w. gesetze-im-internet. de/vschdg/
Die CPC-Verordnung finden Sie unter https: //eur-lex. europa. eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32017R2394

BGH-Urteil zu Cookies

Der BGH äußert sich zu Fragen der Verwendung von Cookies auf Webseiten: Der Nutzer muss in die Verwendung von Tracking-Cookies aktiv einwilligen können. Für Website-Anbieter gilt es nun zu prüfen, ob sein Cookie-Banner den Vorgaben der BGH-Entscheidung entspricht.

Details können nachgelesen werden unter: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020067.html?nn=10690868

Amazon: Ein US Gericht entscheidet: Amazon für Produkte haften, die über seinen Marktplatz verkauft werden!

Was genau ist Amazon: Marktplatz, Drittanbieter, Zwischenhändler? In einem aktuellen US Fall ist genau das sehr entscheidend. Der Kunde kauft auf Amazon eine Laptop-Batterie bei Lenoge. Die explodiert. Bei wem also liegt die Gewährleistung? Das Berufungsgericht (der Fourth Appellate District Division One, Kalifornien) sieht diese Pflicht bei Amazon. Tamebay berichtete am 17.8.20.

Warum? 
Amazon nimmt das Produkt in Besitz, bewahrt es im eigenen Lager auf und platziert sich damit zwischen Lenoge und dem Kunden. Der Kunde gelangt über die Amazon-Website zum Produkt, es folgen die Abwicklung der Bestellung, Bezahlung und so weiter… all das liegt bei Amazon, statt Lenoge, Die Haftungsansprüche resultierten nach Meinung des Gerichtes aus der aktiven Rolle, die Amazon im gesamten Geschäft übernimmt. Von diesem Urteil dürften wir zu mindestens in den USA noch hören, auch wenn es erst einmal nur eine District-Entscheidung ist.

Wird es Auswirkungen auf die EU Rechtssprechung haben? Das bleibt an der Stelle völlig offen.

BVOH – Wer wir sind


Der Bundesverband Onlinehandel e.V. wurde am 8. April 2006 in Dresden gegründet. Wir verstehen uns als Sprecher und Interessenvertreter des mittelständigen Onlinehandels (KMU) und arbeiten an der Verwirklichung eines fairen, sicheren und erfolgreichen Onlinehandels für alle Beteiligten. Bei uns ist der Mittelstand des Onlinehandels zu Hause.

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Quelle: Newsletter InfoRecht – Aktuelles aus dem Wirtschaftsrecht des DIHK, Ausgabe 08/2020
Quelle: https://www.n-tv.de/wirtschaft/Kartellamt-ueberprueft-Praktiken-von-Amazon-article21976105.html
Bild: https://spd-erkelenz.de/courses/gerechtigkeit/