Wer auf seine eigenen Produkte mit eigener Preisempfehlung, also UVP, Rabatte gibt und damit wirbt, der tut Verbotenes, so urteilt jedenfalls das Obergericht in Frankfurt (Az. 6 W 30/22). Dieses Szenario dürfe alle Amazon- und Shopify-Eigenmarkenhändler – also die ganze Private-Label-Szene – treffen.
Was war passiert und warum ist das für alle wichtig?
Ihr als Händler von eigenen Marken genießt auch einen Herstellerstatus. Das ist ja bekannt. Nun hat hier der Händler für sein eigenes Produkt eine eigenen UVP festgelegt. Das macht ihr wahrscheinlich auch, um danach Rabatte zu gewähren. Genau über diese Praxis hatten nun die Richter des OG Frankfurt zu urteilen und kamen zu dem Ergebnis, dass solch eine Machenschaft irreführend ist.
»Die Werbung der Antragsgegnerin mit einer unverbindlichen Preisempfehlung bzw. einen Listenpreis/UVB ist irreführend.
Eine Preisgegenüberstellung der beanstandeten Art erweckt beim angesprochenen Verkehr den Eindruck, der höhere „empfohlene“ Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.3.2016 – 6 U 94/14 – Rn 11, juris).
Der hier zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich von der zitierten Entscheidung dadurch, dass dort die unverbindliche Preisempfehlung nicht von dem Hersteller oder einem anderen Vorlieferanten, sondern von dem werbenden Händler selbst festgesetzt worden war. Dieser Unterschied ist rechtlich jedoch nicht relevant.
Entscheidend ist, dass der angesprochene Verkehr bei einer „unverbindlichen Preisempfehlung“ von der Preisempfehlung eines von dem Werbenden verschiedenen Herstellers ausgeht, nicht von einer Preisempfehlung des Werbenden selbst. Der Verkehr rechnet nicht damit, dass der Hersteller mit einer eigenen unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, die er sich selbst gegeben hat, bei seinen eigenen Angeboten jedoch ignoriert. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin in der Vergangenheit tatsächlich eine unverbindliche Preisempfehlung in der beworbenen Höhe ausgegeben hat und die Ersparnis daher zutreffend berechnet ist. Die Entscheidung des Senats in der Sache 6 W 26/21 ist daher nicht einschlägig.«
Was ist nun der Ausweg aus diesem Dilemma?
Die Richter sagen klar, dass die Aussage ›unverbindlichen Preisempfehlung‹ den Eindruck vermittelt, dass dieser Preis von einem ›Dritten‹ stammt. Damit ist also klar, dass ihr solche Begriffe wie UVP, Listenpreis oder ›vom Hersteller empfohlener Preis‹ nicht mehr verwenden sollt. Dem geneigten Käufer darf nicht der Eindruck vermittelt werden, dass der Preis aus einer Drittquelle stammt.
Zulässig wäre also weiterhin z. B. solche Aussage: »Auf unseren Preis gewähren wir 99 % Rabatt, weil wir die Besten sind!«
Kritisch wird es aber immer dort wo ihr keine Kontrolle über die Werbeaussagen habt. Wie formulieren Preissuchmaschinen oder Marktplätze solche Aussagen?
Die gute Nachricht ist, dass, wenn ihr keine UVP eingebt, fast gar nichts schief laufen kann. Aber das halt nur unter der Annahme, dass auch wirklich alles glatt läuft.
In diesem Beispiel haben Händler und Amazon die Rabattanzeige rechtssicher gelöst. Hier findet ihr keine UVP. In den weiteren Screenshots von Amazon und eBay sieht es anders aus: Diese Angaben dürften nun als irreführend bewertet werden, wenn ihr dem Urteil folgt.
Fazit: Ihr solltet also unbedingt darauf achten, dass ihr keine UVP angebt, wenn ihr Nachlässe euren Kunden einräumen wollt. Oder: Ihr kalkuliert mit dem Risiko einer Abmahnung. Auch das kann sicher manchmal Sinn machen.
Jede Anwendung eines Rabatts sollte zu einem vorausberechneten positiven risikofreien Effekt führen, der sich sowohl in einer Erhöhung des Kundenstamms als auch in der Erreichung der erforderlichen wirtschaftlichen Kennziffern ausdrücken kann, insbesondere auf so großen Marktplätzen.