Verkauf in die Schweiz: Kleines Land mit großem Potential

Der Handel in die Schweiz unterscheidet sich ganz wesentlich von dem in andere Nachbarländer: Die Schweiz ist kein Mitglied der EU und somit gelten dort auch ganz andere rechtliche Regeln. Wir geben Ihnen einen Überblick.

Ist es innerhalb Europas noch eingeschränkt möglich, zu vereinbaren, welches Landesrecht (das des Kunden oder das des Händlers) gelten soll, geht dies im Handel mit Verbrauchern aus der Schweiz nicht.

Denn bei diesen Verträgen gilt immer Schweizer Recht. Eine abweichende Rechtswahl ist nicht zulässig.

Preisangaben in Schweizer Franken

Richtet sich das Angebot auch an Schweizer Verbraucher, müssen Detailpreise in Schweizer Franken angegeben werden. Dies darf nicht erst im Warenkorb oder auf der Bestellseite nach der Auswahl des Lieferlandes geschehen, sondern schon auf der Produktseite.

Diese Preise müssen alle Preisbestandteile beinhalten, also z.B. auch Zölle, die bei der Einfuhr in die Schweiz anfallen. Sofern pauschale Versandkosten verlangt werden, müssen diese ebenfalls in den Detailpreis eingerechnet sein.

Kein gesetzliches Widerrufsrecht

Der größte rechtliche Unterschied zum deutschen bzw. europäischen Recht ist, dass es in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt. Es ist allerdings in der Schweiz mehr als üblich, dass dem Kunden ein solches Recht freiwillig eingeräumt wird.

Unternehmer sind aber hinsichtlich der Details dann sehr frei, was die Gestaltung dieses Widerrufsrechtes angeht.

Drei Sprachen

Wer in die Schweiz verkaufen möchte, sollte beachten, dass es in der Schweiz drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch) gibt. Wer also wirklich alle Kunden erreichen möchte, sollte sein Angebot auch in diesen drei Sprachen zur Verfügung stellen.

In unserem Handbuch für den Schweizer E-Commerce stellen wir übrigens Muster in Deutsch und Französisch zur Verfügung. Italienisch wird in der Schweiz nur von einem geringen Anteil der Bevölkerung gesprochen. Mit den anderen zwei Sprachen decken Sie schon einen Großteil des Marktes ab.

Großzügige Gestaltung des Gewährleistungsrechtes

Anders als in Deutschland kann man gegenüber Schweizer Kunden die Gewährleistungsrechte ganz ausschließen.

Das gesetzliche Gewährleistungsrecht verpflichtet Kunden in der Schweiz dazu, die Ware sofort nach Erhalt auf Mängel zu prüfen und solche Mängel unverzüglich zu rügen. Ob eine solche Mängelanzeige verspätet ist, muss man im Einzelfall prüfen. Unterlässt der Kunde diese Mängelanzeige, gelten die Waren als genehmigt und der Kunde verliert sein Gewährleistungsrecht.

Transportgefahr trägt der Kunde

In Deutschland haften Sie als Händler für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf dem Weg zum Kunden. Im Handel mit Schweizer Kunden trägt diese Transportgefahr der Kunde. Das heißt, der Händler hat seine Pflichten erfüllt, wenn er die Ware an den Transportdienstleister übergeben hat.

Fazit

Der Verkauf in die Schweiz ist für deutsche Online-Händler sehr lohnenswert. Die Gehälter in der Schweiz sind wesentlich höher, also können Schweizer Kunden auch mehr Geld ausgeben. Dazu kommen viele rechtliche Vorteile, weil man beim Verkauf in die Schweiz nicht in ein so starres rechtliches Korsett gezwungen ist, wie beim Verkauf innerhalb Deutschlands. Hinzu kommt, dass man – wenn man zunächst einsprachig starten will – keine Sprachbarriere hat und somit keine Übersetzungen notwendig sind. Insbesondere beim Verkauf über Plattformen kann sich die Erweiterung des eigenen Kundenkreises durchaus lohnen. (mr)

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

11 Gedanken zu „Verkauf in die Schweiz: Kleines Land mit großem Potential

    1. Trusted Shops Beitragsautor

      Hallo Emil,
      den Hinweis auf AGB haben wir rausgenommen, das war in der Tat nicht korrekt. Aber die Gewährleistungsrechte des Kunden können vollständig ausgeschlossen werden. Das gilt auch weiterhin.

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  1. Bastian

    Lohnt nicht wirklich da speziell was für due CH zu machen. Wir sind hier direkt an der CH Grenze und der administrative Aufwand (Ausfuhrschein, Steuerückerstattungen usw..) ist für uns zu hoch. Was aber nucht befeutet, dass wir CH-Kunden nucht bedienen. In den meisten Fällen wird entweder in spezielle Stationen geliefert ( Grenznah), direkt abgeholt oder wir übergeben die Ware/ Kunde einem befreundeten CH Unternehmen, dasssuch um die Abwicklung kümmert. In unserem Fall so die beste Lösung.

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  2. n.n.

    Kann man das deutsche Internet auch in der Schweiz empfangen? Weiß jemand etwas genaueres?

    Die Schweizer Kunden kaufen sowieso im Ausland, da macht ein Shop in der Schweiz wenig Sinn, sondern wirkt wie ein Chinashop mit deutschem Fakestandort. Man sollte besser im deutschen Shop auf Schweizer vorbereitet sein. Viele Schweizer haben Paketannahmestellen in Deutschland oder Österreich, das sind keine Packstationen, sondern Dienstleister, die Pakete von jedem Lieferdienst annehmen. Diesen Kunden kann man die Selbstverzollung anbieten.

    Zoll und Verzollung sind ein großes Problem, der Warenwert sollte 1.000 Euro nicht übersteigen, da sich die Zollabwicklung deutlich verkompliziert. Es fallen bei den Kunden nach Zufallsprinzip zusätzliche Kosten an, die mir weder der Schweizer Zoll, noch sonst jemand schlüssig erklären kann. Retouren sind ein Problem, da der Zoll im Zweifel doppelt anfällt.

    Die Rechnungen sollten die Zolltarifnummern und das Ursprungsland der Ware enthalten. Dazu muß die Rechnung klar lesbar mit Datum unterschrieben und in dreifacher Ausfertigung vorhanden sein. Es ist sinnvoll die Zollpapiere in eine separate, deutlich markierte Lieferscheintasche zu packen, sonst sind alle Begleitpapiere weg.

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  3. Evy

    Guten Tag, wir haben einem Kunden Ware über 1.000 Euro in der Schweiz geschickt. Nun möchte er 80% (ca. 750 Euro) davon nach 8! Wochen umtauschen. Wir räumen per AGB ein Umtauschrecht von 14 Tagen ein, Aufgrund der längeren Transportzeit Schweiz/Deutschlang würden wir kulanzweise auf 4 Wochen erhöhen, aber zu 8 Wochen sind wir nicht bereit. Der Kunde hat zudem in diesen 8 Wochen mehrfach per e-mail mit uns kommuniziert und immer weitere Ware bestellt, jedoch nie gesagt, dass er etwas umtauschen möchte. Wie verhalte ich mich rechtlich richtig, kann mir hier jemand weiterhelfen?

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    1. Vroni

      Viele Schweizer haben ja ne deutsche Lieferadresse . Oder wenn in das Land verkauft wird bezahlen ja die meisten auch die Gebühren da sie es ja wissen

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  4. R.Müller

    “Richtet sich das Angebot auch an Schweizer Verbraucher, müssen Detailpreise in Schweizer Franken angegeben werden.”
    Dann dürfen wir also bei Ebay.de nicht die Schweiz als Lieferland angeben da dann der Schweizer Kunde über ebay.de nicht die entsprechenden Preise angegeben bekommt, oder sehe ich das falsch. Die Rechtsprechung sagt ja eigentlich das angabe von Versandkosten schon dafür spricht das es sich an Kunden in den jeweiligen Ländern richtet.

    Grüße

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