Ware nicht zustellbar – Was nun?

Weiterverkauf? Kaufpreiserstattung? Und was ist mit den Versandkosten?

Wie oft kommt es vor, dass die bestellte Ware bei dem Kunden nicht zugestellt werden kann? 

Sehr oft liegen die Ursachen in der SphÀre des KÀufers . Er nimmt die Warensendung nicht an oder holt diese nicht in der Postfiliale ab.

Hier haben wir Sie bereits ĂŒber Ihre wichtigsten Rechte fĂŒr den Fall informiert, dass der Kunde eine falsche Lieferadresse angegeben hat.

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, welche Rechte Ihnen zustehen, wenn Sie zwar an die richtige Lieferadresse liefern, der Kunde die Ware jedoch nicht annimmt.

Muss ich die Ware erneut versenden?

ZunĂ€chst kommt es darauf an, ob Sie mit dem Verbraucher einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen haben. Um diesen zu erfĂŒllen, mĂŒssen Sie die Ware an den Verbraucher versenden. Nimmt der Kunde die Ware nicht an, bleibt der Vertag weiterhin wirksam bestehen. 

Exkurs: Nicht-Annahme ≠Widerruf

Die Nicht-Annahme stellt keinenWiderruf dar. Ein dem Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht muss aktivvon diesem ausgeĂŒbt werden. Der Verbraucher muss daher den Widerruf gem. § 355 Abs. S. 2 BGB gegenĂŒber dem VerkĂ€ufer erklĂ€ren. 

Doch heißt das auch, dass Sie die Ware erneut und ggf. sogar kostenfrei an Ihren Kunden senden mĂŒssen?

Der Kunde gerĂ€t gem. § 293 BGB in sog. Annahmeverzug. Dies berechtigt Sie, Mehraufwendungen, die Sie fĂŒr das erfolglose Angebot sowie fĂŒr die Aufbewahrung und Erhaltung der Ware hatten, zu verlangen. Gleichfalls werden davon die Kosten fĂŒr eine weitere Versendung an den Kunden erfasst, denn diese Stellen ebenfalls eine Mehraufwendung dar. 

Auf Grund dessen, dass sich Ihr Kunde im Annahmeverzug befindet, können Sie die erneute Versendung der Ware von der Leistung weiterer Versandkosten abhĂ€ngig machen und sich auf Ihr ZurĂŒckbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Darf ich die Ware einfach weiterverkaufen, wenn diese zurĂŒckkommt?

Die Antwort hÀngt von der Art der verkauften Sache ab. 

Wie bereits erklĂ€rt, besteht der Vertrag trotz der Nicht-Annahme durch den Verbraucher fort. Hat man eine Sache verkauft, die man lediglich der Gattung nach schuldet (also beinahe jede industriell hergestellte und nicht personalisierte Sache: Jeans, Handy, Notebook usw.), kann man die zurĂŒckerhaltene Ware verkaufen.

Hat man hingegen ein EinzelstĂŒck (z. B. ein individuelles GemĂ€lde, gebrauchte oder individuell hergestellte Sache verkauft), kann man die Ware nicht einfach weiterverkaufen. Andernfalls macht man sich selbst schadensersatzpflichtig.

In einem solchen Fall ist man verpflichtet, die Ware aufzubewahren, bis man diese entweder erneut (nicht kostenfrei) an den Kunden versendet oder vom Vertrag zurĂŒcktreten kann. Die Lagerkosten kann man hierbei im Wege der AufwandentschĂ€digung ebenfalls bei dem Kunden einfordern

Kann ich vom Vertrag zurĂŒcktreten? Was geschieht mit dem Kaufpreis?

Gem. § 323 Abs. 1 BGB können Sie auch vom Vertrag zurĂŒcktreten, sofern Sie dem KĂ€ufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware gesetzt haben. In einem solchen Fall ist der bereits erhaltene Kaufpreis an den KĂ€ufer zurĂŒckzuerstatten. 

Es besteht die Möglichkeit vom Vertrag ohne eine vorherige Fristsetzung zurĂŒckzutreten, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind:

– der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgĂŒltig verweigert;

– der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des GlĂ€ubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden UmstĂ€nde fĂŒr den GlĂ€ubiger wesentlich ist, oder

– im Falle einer nicht vertragsgemĂ€ĂŸ erbrachten Leistung besondere UmstĂ€nde vorliegen, die unter AbwĂ€gung der beiderseitigen Interessen den sofortigen RĂŒcktritt rechtfertigen.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf jeweils der ÜberprĂŒfung im Einzelfall.

Kann ich den Verbraucher zur Abnahme zwingen?

§ 433 BGB bestimmt:

(1) Durch den Kaufvertrag wird der VerkĂ€ufer einer Sache verpflichtet, dem KĂ€ufer die Sache zu ĂŒbergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der VerkĂ€ufer hat dem KĂ€ufer die Sache frei von Sach- und RechtsmĂ€ngeln zu verschaffen.

(2) Der KÀufer ist verpflichtet, dem VerkÀufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Daraus folgt, der KĂ€ufer von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Ware abzunehmen. Dieses Recht ist gerichtlich durchsetzbar. Offen bleibt an dieser Stelle der wirtschaftliche Nutzen einer gerichtlichen Durchsetzung der Abnahmepflicht.

Fazit

Nimmt der KĂ€ufer die Ware nicht ab, können Sie die weitere Versendung der Ware von der erneuten Zahlung von Versandkosten abhĂ€ngig machen. Ferner können Sie die Ware, soweit es sich um eine Gattungsschuld handelt, weiterverkaufen. Nach entsprechender Fristsetzung oder wenn absehbar ist, dass der Kunde die Ware nicht annehmen wird, können Sie vom Vertrag zurĂŒcktreten. Ebenso können Sie Ihren Anspruch auf Abnahme der Ware gerichtlich durchsetzen.

Unser Tipp

Setzen Sie dem Kunden eine Frist zur Annahme der Ware und machen Sie die weitere Versendung von der Leistung weiterer Versandkosten abhĂ€ngig. Wollen Sie den gerichtlichen Weg beschreiten fĂŒhren Sie zunĂ€chst eine WirtschaftlichkeitsprĂŒfung durch.

9 Gedanken zu „Ware nicht zustellbar – Was nun?“

  1. Laura Krone

    Mein PĂ€ckchen kam gestern an und ich konnte es nicht entgegennehmen. Gut zu wissen, dass der Kaufvertrag dennoch bestehen bleibt. So kann ich schauen, dass ich an mein Paket komme.

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  2. Timon MĂŒller

    Vielen Dank fĂŒr diesen Beitrag zum Thema Warenzustellung. Ich möchte bald einen Kaufvertrag erstellen. Es ist interessant, dass der Vertrag trotz der Nicht-Annahme durch den Verbraucher fortbesteht.

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  3. Peter

    Hat man mit der Firma, bei der man bestellt hat, nicht einen Kaufvertrag erstellt? Bei mir wurden Waren geschickt zu anderen Konditionen als vereinbart. Viel zu spÀt und auch noch nicht alle Artikel. Ist das ein Bruch des Kaufvertrages? Angeblich war es erst nicht zustellbar, was nicht sein kann.

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  4. Moritz_berg1

    Klingt irgendwie kompliziert, hatte schon öfters Probleme bei der Abwicklung von KaufvertrĂ€gen. Der Tipp mit der Frist zur Annahme ist ja mal sehr gut, das wĂŒrde viele Streitereien mit Kunden reduzieren. Vielen Dank!

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  5. Paula

    Es ist wichtig zu wissen ob man mit dem VerkÀufer einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Oft befinden sich diese KaufvertrÀge irgendwo auf der Website. Man muss nur danach suchen.

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  6. Rudi Sterzer

    Ich wusste gar nicht, dass es bei KaufvertrĂ€gen so viele Dinge zu beachten gilt. Ich verkaufe gelegentlich gebrauchte Klamotten ĂŒber das Internet und habe gerade Streit mit einem Kunden. Gut zu wissen, dass ich bei EinzelstĂŒcken die Ware nicht einfach weiterverkaufen darf, das werde ich in Zukunft anders machen.

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  7. Gretl Hendricks

    Ich wusste noch gar nicht, dass man eine zurĂŒckerhaltene Ware unter UmstĂ€nden weiterverkaufen kann. Ich verlaufe zum GlĂŒck keine individuellen Maßanfertigungen. Deswegen denke ich das ÂŽder erstelle Kaufvertrag es mit erlaubt grundsĂ€tzlich Waren weiterzuverkaufen.

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  8. Martin

    Hallo Marc,

    könntest du bitte mal schildern wie man sich in den folgenden 2 FÀllen verhÀlt:

    Ware wird laut Sendeverfolgung dreimal versucht zuzustellen, angeblich EmpfĂ€nger nicht zu Hause. DPD hat gps Verfolgung und außerdem wird der Benachrichtigungsschein nur gedruckt wenn ĂŒber das gPS eine örtliche NĂ€he besteht.

    Der Kunde behauptet nun nie eine Benachrichtigung erhalten zu haben und weigert sich erneute Versandkosten zu bezahlen

    2. Beispiel
    Kunde vergisst die alte Lieferanschrift in PayPal zu löschen und ĂŒbermittelt diese an den HĂ€ndler. 5 Tage spĂ€ter reklamiert der Versanddienstleister Kunde nicht dort wohnhaft. Kunde wird angeschrieben. Antwort:
    wie kommen Sie denn an meine alte Adresse, die habe ich ihn nie gesendet. Bitte sorgen Sie dafĂŒr dass das Paket umgehend zugestellt wird Kosten trage ich nicht anbei die korrekte Anschrift.

    Gruß

    Martin

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    1. Mark Steier

      Die Fragen sind doch eigentlich weniger aus rechtlicher Natur zu beantworten. Wesentlich ist doch welchen Kundenservice du abliefern möchtest. Was nutzt es, wenn du tatsĂ€chlich im Recht bist, du aber negative Reputation erhĂ€lst? 🙂

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