Ab dem 1. Januar 2022 gilt das neue Kaufrecht. Die Änderung geht auf die Umsetzung der europäischen Warenkauf-Richtlinie zurück. Im Vorfeld ist viel Wind um das Thema gemacht worden, weil nach Meinung einiger Juristen der Verkauf von gebrauchter, aufbereiteter oder defekter Ware erschwert werden würde. Besonders der Handel dieser Artikel auf Marktplätzen sei herausfordernd, da diese das neue Gesetz nur unzureichend umsetzen, so die allgemeine Händlersicht. Stimmt das alles? Was müssen Händler künftig beachten und vor allem, was müssen die Plattformen ändern, um Händlern einen geeigneten Ort zum Handeln zu bieten? Dazu hat Wortfilter unter anderem mit Dr. Dirk Weber, General Counsel bei eBay, gesprochen.

Was genau bedeutet das neue Gesetz?

Wesentlicher Aspekt des Gesetzes ist, dass nun die Abweichung von der objektiven Anforderung über Art und Beschaffenheit der verkauften Artikel eine Rolle spielen. Wenn ein Artikel also davon abweicht, muss der Verbraucher gesondert darüber informiert werden (Negative Beschaffenheitsvereinbarung) und zwar so, dass es ihm bewusst wird. Also eine Checkbox, die er selbst anzuklicken bzw. auszuwählen hat, und in der die Abweichung beschrieben ist, wäre eine Lösung.

Des Pudels Kern ist die Frage, WANN weicht ein Artikel objektiven Anforderungen an seinen vertragsgemäßen Zustand ab? Und hierbei gibt es die Produktzustände, die wir auf den Plattformen auswählen können:

  • Neu
  • Neu ohne Etikett
  • Neu ohne Verpackung
  • B-Ware
  • Instand gesetzt
  • Generalüberholt/Refurbished
  • Gebraucht
  • Defekt

Alle bekannten Zustandsbeschreibungen definieren also jeweils eine eigene ›objektive Anforderung‹ an die Beschaffenheit des Artikels. Einfach zu verstehen ist, dass alle Artikel die dieser Beschaffenheit entsprechen, keine Checkbox (Negative Beschaffenheitsvereinbarung) benötigen.

Was bedeutet das in der Praxis? Bereits seit Jahrzehnten haben sich Gerichte mit der Beschaffenheit von Waren beschäftigt und entsprechend geurteilt. Es steht also ein umfangreicher Urteils-Fundus zur Verfügung. Für die Bestimmung des Zustands ›B-Ware‹ finden wir u. a. ein Urteil des OLG Hamm vom 16.01.2014 – 4 U 102/13. Dort ist zu lesen: »Dementsprechend sei ein einmal ausgepackter und vorgeführter Artikel nicht gebraucht. Hierin könne keine bestimmungsgemäße Verwendung gesehen werden. Hierdurch werde das Sachmängelrisiko nicht erhöht. Auch Artikel mit fehlender oder beschädigter Originalverpackung könnten nicht als gebraucht angesehen werden. Die Beklagte selbst stelle insoweit im Grunde nicht in Abrede, dass eine gebrauchte Sache nur eine benutzte Sache sein könne. Das Entfernen oder Beschädigen der Originalverpackung sei jedoch kein Benutzen der Ware. Der hierdurch womöglich beim Kunden geweckte Verdacht, die Ware selbst könne womöglich beschädigt oder benutzt sein, mache diese nicht zur gebrauchten Sache.«

Und auch auf wikipedia.de findet sich hierzu etwas: “ Nicht mehr originalverpackte, aber als neu geltende Artikel: Dabei handelt es sich um Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt beziehungsweise vom Kunden angesehen wurden sowie um Retouren aus dem Versandhandel.“

Fazit: Nur wenn der Artikel von der objektiven Beschaffung abweicht, benötigt ihr eine negative Beschaffenheitsvereinbarung. Wer also gebrauchte oder B-Ware anbietet, benötigt sie in den meisten Fällen nicht. Daher ist eine Umsetzung einfach!

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass ihr auch eine besondere Vereinbarung benötigt, wenn ihr die Gewährleistung verkürzen wollt.

Warum haben andere Plattformen wie Amazon noch keine Lösungen für die Händler bereitgestellt?

Diese Antwort ist einfach: Es fehlt an Relevanz. Noch einmal zur Erinnerung: Ihr benötigt eine gesonderte Vereinbarung nur, wenn der Artikel von der erwarteten Beschaffenheit abweicht.

eBay ist die einzige Plattform die eine Lösung bereit hält

eBay hat eine Lösung und das ist gut. Aber ob die endgültig sein wird, zeigt sich in den kommenden Monaten. Die Plattform wird Veränderungen und mögliche neue Anforderungen der Händler genau beobachten, analysieren und darauf reagieren. Zur Erinnerung, das Gesetz wurde erst im Sommer beschlossen und eBay ist die einzige Plattform, die bereits eine Händlerlösung anbietet.

„Wir haben in den vergangenen Wochen intensiv die Diskussionen um die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie in nationales Recht zum 1.1.2022 verfolgt. Die zurzeit offenbar recht verbreitete Meinung bei Rechtsanwälten und anderen Institutionen ist, dass sämtliche Artikel, die refurbished oder gebraucht sind, eine „negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit“ aufweisen und lediglich Neuware die übliche Beschaffenheit einer Ware aufweist. Diese Auffassung teilen wir nicht.

Man kann zwar die sehr enge Auslegung vertreten, dass nur „Neuware“ die übliche Beschaffenheit einer Ware aufweist bzw. definiert und alle anderen Waren davon negativ abweichen. Das Gesetz selbst nimmt keine klare Stellung dazu, ob die allgemeinen Warengruppen Refurbished bzw. Gebrauchtwaren per se als „negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit“ anzusehen sind. Nach unserer Auffassung stehen alle drei Warengruppen gleichberechtigt nebeneinander und „refurbished“ bzw. „gebraucht“ stellen keine „negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit dar“. Juristen werden diese Fragestellung im Rahmen der üblichen Auslegungsmethoden interpretieren. Zur Unterstützung unserer Auffassung verweisen wir auf folgendes: Würde man der Auffassung folgen, dass alle refurbished Waren oder Gebrauchtwaren eine „negative Abweichung von der der üblichen Beschaffenheit“ aufweisen, dann ist die logische Konsequenz, dass allein Neuware der Standard und das „Maß aller Dinge“ ist. Dies will der Gesetzgeber nicht sagen. Auch refurbished Waren und Gebrauchtwaren sind „übliche“ Warengruppen und jeder Verbraucher versteht den Unterschied zwischen Neuware, refurbished und gebraucht. Es geht darum, ob die Ware den objektiven Anforderungen entspricht und damit im Wesentlichen darum, ob die Ware die Beschaffenheit von Sachen „derselben Art“ aufweist. Eine refurbished Ware ist ebenso wie eine Gebrauchtware eine andere Art von Ware als Neuware und wird vom Verbraucher eben auch unterschiedlich wahrgenommen. Niemand vergleicht ein refurbished Smartphone mit einem fabrikneuen Smartphone. Lediglich wenn die Ware also in dieselbe Kategorie (im Sinne von „Art der Sache“) fällt, sind negative Abweichungen von den objektiven Anforderungen innerhalb dieser Kategorie als negative Beschaffenheit ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren, so zum Beispiel, wenn ein refurbished Smartphone einen Displayschaden hat. In einer Zeit der Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) ein Gesetz dahingehend auslegen zu wollen, dass der Gesetzgeber refurbished/gebraucht Waren als negativ „abstempeln“ will und allein Neuware das Maß der Dinge ist, erachten wir als unzutreffend. In unserer heutigen Zeit soll der Handel gerade mit refurbished/gebraucht gefördert und gestärkt werden, um Ressourcen schonend die Nachfrage der Bevölkerung zu befriedigen. Es ist ein Widerspruch zu den Bestrebungen der Politik, der Wirtschaft und der Allgemeininteressen, Neuware als ausschließliches Maß der Dinge zu definieren.

Wir gehen davon aus, dass es in der juristischen Auseinandersetzung Vertreter geben wird, die unsere Auffassung nicht teilen und refurbished/gebraucht generell als negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit bewerten. Sofern diese Frage einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird, sind wir überzeugt, dass die oben angeführten Gedanken bei der Beurteilung dieser Frage Berücksichtigung finden“, so Dr. Dirk Weber General Counsel bei eBay.

Fazit: Viel Wind um Nichts!

Andere Plattformen bieten keine Lösung, eBay hat eine. Das wird dem Unternehmen in die Karten spielen. eBays Ansatz weist Schwächen auf. So ist es nicht möglich, Gewährleistungsverkürzung und negative Beschaffenheitsvereinbarung sicher zu kombinieren. Das Auktionsformat ist nicht möglich und ganze Kategorien, in denen es keine Varianten gibt, sind von der Lösung ausgeschlossen. Ob das so bleibt oder es ein weiterentwickeltes Rezept in Zukunft geben wird, zeigt sich sicher nach weiteren Messungen und Analysen.

Letztendlich obliegt es aber auch der Kreativität der Händler – wenn sie es denn für wichtig erachten – eigene Lösungen zu implementieren. Ein Handy mit beschädigtem Display kann als defekt verkauft werden und es darf dann weiterhin in der Beschreibung erwähnt werden, dass nur das Display defekt ist. Aber: Wie verhält es sich, wenn ich ein ›iPhone 11 mit Kratzern auf dem Display‹ als gebrauchten Artikel anbiete?

Risiken & Nebenwirkungen

Ohne Zweifel wird es dauern, bis obergerichtlich Klarheit geschaffen wird. Das bedeutet also, dass ihr das eine oder andere Mal mit einem Rechtsanwaltsbrief rechnen könnt. Wichtig hier ist: Reportet eure Anliegen zu mir. Ich werfe es bei eBay ein, denn auch das wird bei einer Neuüberlegung mitberücksichtigt.

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(Nachtrag: Neues Kaufrecht mit dem Chef Juristen Wolfgang Adelhardt von Chal-tec/BBG)

Lasst aber bitte eure derzeitigen Beschreibungen juristisch prüfen. Es ist gut möglich, dass sich hier Formulierungen finden, die aufgrund der Gesetztesänderung irreführend und damit abmahnbar sein können!

Lesenswert & wichtig

https://community.ebay.de/t5/eBay-Mitteilungen/Gesetzes%C3%A4nderungen-Negative-Beschaffenheitsvereinbarung-amp/ba-p/4508217

https://verkaeuferportal.ebay.de/negative-beschaffenheitsvereinbarung

https://www.internetrecht-rostock.de/umsetzung-neues-kaufrecht-gebrauchtware-ebay-internetshop.htm