Wenn Verpackung zum Millionenproblem wird: Warum falsche oder fehlende Mengenmeldungen richtig teuer werden können 💸📦

Fallbericht: Händler muss Systembeteiligung nachholen – Nachzahlung in Millionenhöhe


💥 Ein teures Versäumnis – Der aktuelle Fallbericht

Stell dir vor, du betreibst jahrelang dein Geschäft, verschickst fleißig Pakete an Endkunden – und plötzlich flattert eine Nachzahlungsforderung über mehrere Millionen Euro ins Haus. Genau das ist jetzt einer großen Versandapotheke passiert.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat am 18. März 2025 einen neuen Fallbericht veröffentlicht, der es in sich hat: Eine im EU-Ausland ansässige Versandapotheke hatte zwar eine gültige Registrierung im Verpackungsregister LUCID, kam aber ihren weiteren Pflichten nicht nach – insbesondere der Systembeteiligungspflicht.


📦 Was ist passiert?

Die Apotheke hat seit 2019 keine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemeldet, obwohl sie regelmäßig Pakete mit Medikamenten, Kosmetik und Pflegeprodukten an private Endkunden in Deutschland versendet hat. Damit handelt es sich um Versandverpackungen, die typischerweise im privaten Haushalt anfallen – und somit gemäß Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind.

Erst 2023 – nach einem Hinweis durch die ZSVR – wurden die notwendigen Systemverträge abgeschlossen. Die Konsequenz: Eine Nachzahlung in Höhe von mindestens zwei Millionen Euro – und das ist nur die Spitze des Eisbergs.


⚖️ Gesetzeslage: Das sagt das Verpackungsgesetz

Laut § 7 VerpackG dürfen Verpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie ordnungsgemäß systembeteiligt sind. Die Apotheke hat gegen mehrere Vorschriften verstoßen:

  1. Keine Systembeteiligung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 VerpackG)
    Bußgeld bis zu 200.000 € pro Verstoß möglich
  2. Verstoß gegen das Vertriebsverbot (§ 7 Abs. 1 Satz 4 VerpackG)
    Bußgeld bis zu 100.000 € pro Verstoß möglich
  3. Fehlende Vollständigkeitserklärungen (§ 11 VerpackG)
    Testierte Erklärungen für fünf Jahre müssen nachgereicht werden

📊 Vollständigkeitserklärungen – Pflicht ab bestimmten Mengen

Wenn Unternehmen bestimmte Schwellenwerte überschreiten, müssen sie jährlich eine testierte Vollständigkeitserklärung abgeben:

  • Glas: ab 80.000 kg
  • Papier/Pappe/Karton: ab 50.000 kg
  • Leichtverpackungen (Kunststoffe, Alu, Verbunde etc.): ab 30.000 kg

Auch bei Unterschreiten dieser Mengen können ZSVR oder Behörden die Abgabe jederzeit verlangen. Wer hier unvollständige oder keine Angaben macht, riskiert ebenfalls hohe Sanktionen und Nachzahlungen.


🚨 Warum es richtig teuer wird – und was du daraus lernen solltest

Der aktuelle Fall zeigt, wie drastisch die Folgen fehlender oder falscher Mengenmeldungen sein können:

  • Nachbeteiligungskosten sind in der Regel wesentlich höher als rechtzeitig abgeschlossene Verträge.
  • Bußgelder können sich pro Verstoß auf sechsstellige Summen belaufen.
  • Es droht Gewinnabschöpfung durch die Behörden.
  • Die betroffene Firma musste außerdem rückwirkend für fünf Jahre testierte Vollständigkeitserklärungen nachreichen.

Und das alles, obwohl sie formal im Register LUCID eingetragen war! Die Registrierung allein reicht eben nicht aus.


🧾 Fazit: Wer heute spart, zahlt morgen teuer

Der Fall der Versandapotheke zeigt deutlich: Nichtwissen schützt vor Strafe nicht – und Fehlverhalten kostet richtig Geld. Wer sich um seine Verpackungspflichten nicht kümmert, riskiert hohe Nachzahlungen, Bußgelder und einen erheblichen Reputationsschaden.

👉 Also: Nimm deine Produktverantwortung ernst, bevor es teuer wird.


📢 Noch Fragen?

Alle Informationen zu deinen Pflichten findest du direkt auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Dort gibt es auch praxisnahe Leitfäden für Onlinehändler und Versender.

Quelle: https://www.verpackungsregister.org/fileadmin/files/Fallberichte/250318_Fallbericht-2025-02-Versandapotheke.pdf

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