Soviel Kohle mussten Coaches zurückzahlen und das ist nur die Spitze des Eisbergs
Die Coaching-Industrie war eine der lukrativsten Nischen im digitalen Business. Hochpreisige Programme, fünfstellige Coaching-Pakete und aggressive Vertriebsmethoden sorgten dafür, dass sich rund um Dropshipping, Amazon-FBA oder Online-Marketing ein ganzer Markt entwickelte. Aber: Immer häufiger landen Coaching-Verträge vor Gericht – und immer häufiger müssen Anbieter bereits kassiertes Geld wieder zurückzahlen.
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Fasse den Artikel im Bullet-Stil zusammen.
Eine umfangreiche Auswertung des Betreibers von Dropshipping-Forum.de , Jonat Brander, zeigt nun eine Größenordnung, die auch der Autor so nicht erwartet hätte. Brander hat 161 Gerichtsentscheidungen zu Coaching-Verträgen ausgewertet. Das Ergebnis seiner Analyse:
Mehr als 1,2 Millionen Euro mussten Coaches an ihre Kunden zurückzahlen.
Und selbst diese Summe dürfte nur einen Bruchteil der tatsächlichen Fälle darstellen, denn nicht jeder Fall ist öffentlichkeitswirksam vor Gericht ausgetragen.
161 Urteile sind wahrscheinlich nur die Spitze des Eisbergs
Jonat Brander verfolgt seit geraumer Zeit systematisch die Rechtsprechung rund um Coaching-Programme und das sogenannte Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG ). In seiner Auswertung kommt er zu einem klaren Ergebnis:
„161 analysierte Urteile. Über 1,2 Mio. Euro Rückforderungen.“
Doch Brander weist selbst darauf hin, dass diese Summe vermutlich deutlich höher liegen dürfte. Der Grund ist einfach: Viele Verfahren werden gar nicht veröffentlicht. Andere enden mit außergerichtlichen Vergleichen oder werden in Datenbanken nicht erfasst. Oder, wie Brander es formuliert:
„Selbst diese Summe ist wohl noch zu niedrig, weil viele Urteile gar keine Beträge nennen oder nie veröffentlicht wurden.“
Allein Ende Februar 2026 kamen laut seiner Sammlung weitere Fälle hinzu. Rückforderungen von 21.490 Euro, 12.971 Euro oder 3.570 Euro wurden dort gerichtlich bestätigt. Für die betroffenen Coaches bedeutet das eines: Geld, das bereits vereinnahmt wurde, muss wieder zurück. Und das führt nicht wenige in die Insolvenz. Die Urteile berichten lediglich von der Forderung, aber nicht, ob sie auch eingetrieben werden kann.

Der rechtliche Kern: das Fernunterrichtsschutzgesetz
Der juristische Hintergrund dieser Entwicklung ist das Fernunterrichtsschutzgesetz. Das Gesetz existiert bereits seit den 1970er-Jahren und sollte ursprünglich Teilnehmer von Fernkursen vor unseriösen Bildungsangeboten schützen. Lange spielte das Gesetz im digitalen Coaching-Markt kaum eine Rolle. Doch mit dem Boom von Online-Coaching-Programmen rückte es zunehmend in den Fokus von Gerichten. Der Bundesgerichtshof hat hier inzwischen klare Leitplanken gesetzt.
Bereits im Juni 2025 stellte der BGH fest, dass ein Coaching-Programm als Fernunterricht gelten kann, wenn es im Kern aus strukturierten Lerninhalten besteht und keine entsprechende Zulassung vorliegt. Mit einem weiteren Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III ZR 137/25 ) wurde diese Linie noch einmal präzisiert. Die zentrale Botschaft des Gerichts ist dabei klar:
Entscheidend ist nicht das Verkaufsgespräch. Entscheidend ist nicht die Instagram-Werbung. Entscheidend ist auch nicht, was der Anbieter später behauptet. Entscheidend ist der Vertrag. Oder wie Brander es formuliert:
„Nicht das Gelaber im Sale-Call zählt. Nicht die Ausrede danach. Sondern der Vertrag.“
Wenn dort im Kern ein strukturierter Videokurs mit Betreuung verkauft wird, kann das rechtlich Fernunterricht sein. Und dafür ist in Deutschland eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU ) erforderlich. Genau diese Zulassung fehlt jedoch bei fast allen Coaching-Programmen.
Das typische Coaching-Modell
Viele der betroffenen Programme folgen einem nahezu identischen Aufbau. Teilnehmer erhalten Zugriff auf:
- eine Lernplattform mit Video-Modulen
- strukturierte Kursabschnitte
- PDFs oder Checklisten
- Community-Gruppen oder Slack-Chats
- gelegentliche Q&A-Calls
Aus Marketingsicht funktioniert dieses Modell hervorragend. Die Inhalte lassen sich einmal produzieren und anschließend tausendfach verkaufen. Juristisch kann genau diese Struktur jedoch zum Problem werden. Denn wenn der Schwerpunkt auf asynchronem Lernen über Videoinhalte liegt, erfüllt ein Coaching schnell die Voraussetzungen des Fernunterrichts. Und ohne Zulassung kann der Vertrag im Zweifel nichtig sein.
Die Folge: Teilnehmer können ihr Geld zurückfordern. Und das sollten sie auch. Und dabei spielt es keine Rolle, ob das Coaching nun gut oder schlecht war/ist. Das Ziel eines Unternehmers ist es an seinen Vorteil zu denken. Jeder CEO einer großen AG würde gefeuert, wenn er sich das Geld nicht zurückholen würde. Er handelt dann nicht im Sinne der Aktionäre.
Folgen für die Coaching-Szene
Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung werden sichtbar. Mehrere Coaches haben ihr Geschäftsmodell bereits eingestellt oder stark verändert. In anderen Fällen kam es zu Insolvenzen. Auch bekannte Namen aus der Amazon- oder Dropshipping-Coaching-Szene tauchen in der Auswertung der Verfahren auf. In manchen Fällen verschwanden Coaching-Programme plötzlich vom Markt. Offizielle Begründungen sind selten. Doch die zeitliche Nähe zu entsprechenden Gerichtsentscheidungen fällt auf.
Ein prominentes Beispiel ist etwa Kevin Helfenstein, der sein Coaching-Geschäft eingestellt hat. Offen darüber sprechen möchte in der Branche allerdings kaum jemand.
Ein Geschäftsmodell mit rechtlichem Risiko
Für viele Coaching-Programme hat sich das FernUSG inzwischen zu einem echten Geschäftsrisiko entwickelt. Brander bringt es in seiner Analyse auf den Punkt:
„Für viele Coaches ist das kein kleiner Dämpfer mehr. Das ist ein Geschäftsmodell mit juristischem Sprengstoff.“
Der Hintergrund: Wer strukturierte Online-Kurse mit Betreuung verkauft und keine Zulassung besitzt, bewegt sich rechtlich auf ganz dünnem Eis. Und viele Anbieter haben genau das jahrelang getan. Das bedeutet: 3 Jahre lang rückwirkend können die Beträge zurückgefordert werden.
Die Ironie des Marktes
Bemerkenswert ist dabei eine gewisse Ironie. Viele Coaching-Programme wurden jahrelang mit Versprechen verkauft wie:
- „rechtssicheres Business“
- „bewährtes System“
- „garantierte Strategie“
Ausgerechnet die rechtliche Grundlage des eigenen Vertrags war jedoch häufig unzureichend geprüft. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist schließlich kein neues Regelwerk. Es existiert seit über fünf Jahrzehnten. Neu ist lediglich, dass Gerichte es inzwischen konsequent auf digitale Coaching-Programme anwenden.
Wird das FernUSG bald abgeschafft?
Gleichzeitig steht das Gesetz politisch bereits zur Diskussion. Es ist durchaus möglich, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz künftig ersatzlos abgeschafft wird. Entsprechende Überlegungen werden bereits diskutiert. (Mehr dazu: https://wortfilter.de/fernusg-wird-abgeschafft/ ) Doch selbst wenn das Gesetz tatsächlich gestrichen wird, bleibt eine wichtige Tatsache bestehen:
Bis dahin gilt es weiterhin. Und Gerichte wenden es an. Und vergangene Kurse können zurückgefordert werden.
Einordnung
Die von Jonat Brander ausgewerteten Zahlen liefern erstmals eine greifbare Größenordnung. Über 1,2 Millionen Euro Rückforderungen aus 161 Urteilen sind kein Einzelfall mehr. Sie zeigen vielmehr ein strukturelles Problem in einem Marktsegment, das über Jahre hinweg weitgehend unreguliert wachsen konnte. Gleichzeitig dürfte die tatsächliche Summe deutlich höher liegen. Viele Verfahren werden nie öffentlich bekannt. Man kann daher durchaus davon ausgehen, dass die dokumentierten Rückzahlungen nur einen Teil des Gesamtbildes darstellen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz hat der Coaching-Szene einen Realitätscheck beschert. Programme, die jahrelang mit hohen Preisen verkauft wurden, stehen nun plötzlich vor dem Aus. Für manche Anbieter bedeutet das schlicht: Geld zurück an die Kunden und ab in die Insolvenz. Oder, wie Brander es formuliert:
„Das FernUSG hat vielen Coaches den Spaß gründlich versaut.“
Und solange das Gesetz noch gilt, bleibt für Gerichte und Betroffene noch genügend Zeit, ein Geschäftsmodell auszutrocknen, das lange erstaunlich wenig rechtliche Substanz hatte.





