Vor den OLG München wurde kürzlich verhandelt, ob ein vom Unternehmen selbst entwickeltes Bio-Siegel irreführend ist, da es mit offiziellen Siegeln verwechselt werden könnte. Die Richter urteilten: Ja, es ist irreführend und damit verboten. Beklagte war eine Händlerin für Kräutertees. (6 U 1973/21).

Nachdem die Händlerin bereits in der 1. Instanz vor dem Landgericht unterlegen war, schloss sich auch das Obergericht diesem Urteil an und wertete die eigene Siegelkreation als irreführend.

Der offizielle Charakter macht es

Ausschlaggebend für die Bewertung war die Verwechslungsgefahr mit offiziellen Siegeln. Für Verbraucher ist es schwer, zu erkennen, dass diese Kennzeichnung vom Unternehmen selbst stammt.

“Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das streitgegenständliche Bio-Logo hier nicht als firmeneigenes Logo, sondern als Zeichen dafür, dass ein Dritter das Produkt nach bestimmten Anforderungen geprüft hat.

Der angesprochene Verkehr (…) wird das streitgegenständliche Bio-Logo so verstehen, dass es sich um ein von einem unabhängigen Dritten vergebenes Logo handelt.

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich dies zum einen aus der äußeren Gestaltung und der Größe des Logos. Das Logo hat die Anmutung eines Siegels oder einer Auszeichnung. Dieser Eindruck entsteht dadurch, dass das Bio-Logo eine in sich abgeschlossene Einheit darstellt, die durch die drei Pflanzen im oberen Bereich den Eindruck eines kronenartigen Wappens aufweist. Dieser Eindruck wird durch die Anordnung des Logos in den drei Anlagen unterstützt.

Dort ist das Siegel jeweils in einem Bereich unter der Abbildung des Produkts angeordnet. Dabei ist es räumlich abgesetzt vom Markennamen der Beklagten und von der Produktbezeichnung. Dadurch wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um ein unabhängiges Element handelt. Dabei ist der Eindruck stärker vorhanden bei den Abbildungen im Internet. (…)

Auch die Anordnung des Bio-Logos neben dem EU-Bio-Logo unterstützt, wie bereits ausgeführt, den Eindruck, dass es sich um eine von einem Dritten vergebene Auszeichnung handle”, so das Urteil der Münchener Richter.

Einordnung

Viele von uns nutzen eigene Siegel. Entweder zur Bewerbung von Kundenzufriedenheit, von Garantieleistungen oder Zertifizierung. Passt also bitte auf, dass euch diese nicht einmal auf die Füsse fallen.

Dabei ist das Abmahnrisiko eher als gering anzusehen. Die darauffolgende Abänderung aller Auftritte, Listings oder Bilder ist dabei wohl die größere Herausforderung, z. B. dann, wenn ihr die Siegel in den Produktbildern verwendet.