33% aller Abmahnungen die Truste Shops im November erfasste betrafen eBay Händler. Amazon Seller blieben scheinbar verschont. Und das sind die Top 2 Abmahner:
- VsW (9 %)
- Wettbewerbszentrale (6 %)
- VgU (3 %)
Top Abmahnungen Gründe im November
Produktkennzeichnung
Auf Platz eins lagen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Wieder ergingen viele Abmahnungen im Lebensmittelrecht. Besonders häufig fehlte die Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers und der Allergenhinweis bei Wein. Zur Angabe des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers entschied zuletzt das OLG Brandenburg, dass dieser auch solcher benannt werden müsse. Für den Vertrieb von Wein gelten seit dem 8.12.2023 zudem neue Vorgaben. Für nach diesem Datum hergestellte Weine müssen ein Zutatenverzeichnis und eine Nährwertdeklaration angegeben werden.
Viele Verstöße betrafen auch den Bereich der gesundheitsbezogenen Angaben. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.
Markenrechtsverstöße
An zweiter Stelle lagen im November Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Urheberrechtsverstöße
An dritter Stelle lagen Urheberrechtsverstöße beanstandet. Sofern Sie Produktfotos nicht selbst herstellen, sollten Sie stets darauf achten, dass Sie durch die Nutzung der Produktbilder keine Urheberrechtsverletzung begehen. Bei dem Produktbild kann es sich um ein sogenanntes Lichtbildwerk handeln, wenn eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht ist. Jedes Foto ist allerdings ein Lichtbild i.S.v. § 72 UrhG. Im Ergebnis sind daher auch einfache Fotografien urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen auch nicht etwaige Produktbilder eines Herstellers, die Sie auf dessen Internetseite finden, ohne die Erlaubnis des Herstellers verwenden.
Informationspflichten
Auf Platz vier lag die Verletzung von Informationspflichten. Häufig wurden fehlende Angaben zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und zur Vertragstextspeicherung abgemahnt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen. Ein Thema waren jedoch auch fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Bereits seit mehr als fünf Jahren gilt die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein und die Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.
Widerrufsrecht
Abgemahnt wurden auch wieder Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Bemängelt wurden insbesondere unvollständige Widerrufsbelehrungen. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Insbesondere widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay waren ein häufiger Abmahngrund.