Großbritannien hat am 1. Januar 2021 nicht nur die Europäische Union verlassen, sondern wurde mit Inkrafttreten des Brexits auch aus dem PAN EU Programm ausgeschlossen. Seit Anfang März 2022 ist das Vereinigte Königreich wieder Teil des Amazon European Fulfillment Networks, kurz Amazon EFN. Damit haben Händler die Möglichkeit, den Handel mit Großbritannien zu intensivieren. Doch kein Vorteil ohne Nachteil – das Thema birgt im Einzelfall durchaus umsatzsteuerliche Risiken.
Seit März 2022 ist Großbritannien in das Europäische Versandnetzwerk (EFN) zurückgekehrt. Aber Vorsicht! Das Vereinigte Königreich ist dort zwar wieder aufgenommen, aber nach wie vor kein Teil des PAN EU Programms. Das gilt es klar voneinander abzugrenzen. Dennoch sind das für Händler gute Neuigkeiten, denn es winken interessante neue Wachstumsmöglichkeiten.
Welche Lieferwege können jetzt aktiviert werden?
Durch die Wiederaufnahme in das EFN ergeben sich nicht automatisch Konsequenzen für Händler. Zunächst muss Großbritannien aktiv im Seller Central durch zwei Haken aktiviert werden. Wenn das erfolgt ist, bietet Amazon im Wesentlichen zwei Optionen:
1. Verwendung von EU-Lagerbestand für britische Bestellungen
2. Verwendung von UK-Lagerbestand für europäische Bestellungen
Hinsichtlich der zweiten Möglichkeit beschränkt sich die Erweiterung des EFN aktuell auf Bestellungen von britischen, deutschen, spanischen, französischen und italienischen Kunden. Die jeweiligen Länder können vom Händler ebenfalls aktiv ausgewählt werden. Weitere detaillierte Informationen zur Aktivierung des EFN für UK werden im Seller Central angeboten.
Bis zu diesem Punkt klingt das Thema recht unkompliziert. Händler sollten allerdings nicht den Fehler begehen, das Thema Umsatzsteuer zu vergessen, bevor sie Großbritannien aktivieren. Hier gilt es einige Aspekte zu beachten, um potentielle umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Amazon selbst weist Händler zur umsatzsteuerlichen Beurteilung der Transaktionsarten in Zusammenhang mit der Aktivierung des Vereinigten Königreichs unter der Überschrift „Umsatzsteuer“ darauf hin, dass keine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Ziel-Store erfolgen muss. Die Begründung dafür lautet:
“Bei Business-to-Consumer (B2C)-Verkäufen im Wert von maximal 150 € oder 135 £ muss Amazon die Umsatzsteuer ausweisen. Der Kunde zahlt die Steuer bei der Bezahlung. Bei Business-to-Consumer (B2C)-Verkäufen im Wert von mehr als 150 € oder 135 £ sowie allen Business-to-Business (B2B)-Verkäufen ist der Kunde eingetragener Importeur und zahlt alle Einfuhrumsatzsteuern und -abgaben. Amazon zieht die voraussichtlichen Import Gebühren vom Kunden bei der Bezahlung ein und führt sie im Namen des Kunden ab.”
Das klingt zunächst recht einfach. Doch hat der Brexit auch aus umsatzsteuerlicher Sicht zu deutlich mehr Komplexität geführt. Daher sollte jeder Onlinehändler, der den Haken für Großbritannien setzt, mit den folgenden Konstellationen vertraut sein:
1. B2C-Verkäufe bis zu den vorgenannten Wertgrenzen aus der EU nach UK (bis 135 GBP) oder UK in die EU (bis 150 EUR)
=> keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht für Händler im Empfangsland. Die Umsatzsteuer wird durch Amazon abgeführt.
2. B2C-Verkäufe über den vorgenannten Wertgrenzen aus der EU nach UK (über 135 GBP) oder UK in die EU (über 150 EUR)
=> die sogenannte Lieferkettenfiktion greift nicht. Der Händler hat umsatzsteuerliche Pflichten im Empfangsland und muss sich lokal registrieren, um diesen Verpflichtungen nachzukommen.
3. B2B-Verkäufe aus der EU nach UK oder UK in die EU
=> im B2B-Fall greift die Übertragung der Steuerpflicht auf Amazon nicht. Hier ist der Händler im Grundsatz immer in der Pflicht und muss die Umsatzsteuer abführen.
Vor allem der Wert der Lieferungen spielt bei der umsatzsteuerlichen Behandlung eine zentrale Rolle. Ebenso unterscheidet der Gesetzgeber klar zwischen B2C- und B2B-Lieferungen. Einen detaillierten Überblick zu den verschiedenen möglichen Szenarien liefert Taxdoo in einem ausführlichen Beitrag.
Fazit: EFN & UK – auf den zweiten Blick komplizierter als gedacht
In vielen Fällen drohen Händlern umsatzsteuerliche Registrierungspflichten im Empfangsland der Ware. Setzen Händler den entsprechenden Haken im Seller Central, sollten sie sich über die umsatzsteuerlichen Konsequenzen bewusst sein und möglicherweise vorher mit einem Steuerberater sprechen oder die Möglichkeiten digitaler Lösungen wie z.B. die von Taxdoo ausschöpfen.
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