Amazon kann sich gegen „gekaufte“ Produktbewertungen wehren. Der Tech-Riese kann verlangen, dass sog. Drittanbieter auf amazon.de ihre Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen bewerben, ohne kenntlich zu machen, dass die Tester einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte mit heute veröffentlichtem Beschluss die Veröffentlichung „gekaufter“ Kundenrezensionen, wenn nicht zugleich auf die Entgeltlichkeit hingewiesen wird.

Die Antragstellerin ist eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl und Verkäuferin der auf der Plattform amazon.de angebotenen Produkte, wenn diese mit dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ oder aber mit dem Handelsnamen „Warehousedeals“ ausgewiesen werden.

Die Antragsgegnerin bietet sogenannten Drittanbietern auf amazon.de  – d.h. von der Antragstellerin unabhängigen Verkäufern – die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen Entgelt  an. Drittanbieter, die ihre Produkte über amazon.de verkaufen möchten, können sich bei der Antragsgegnerin registrieren lassen. Die Antragsgegnerin vermittelt auf Wunsch einen Tester, der das über amazon.de erworbene Produkt bewertet und hierfür im Regelfall das Produkt – gegebenenfalls gegen Zahlung eines kleinen Eigenanteils  –  behalten darf. Die Rezension wird über das Portal der Antragsgegnerin automatisiert bei amazon.de eingestellt.

 (Von Amazon verklagt a-z-rezensionen.de)
(Von Amazon verklagt a-z-rezensionen.de?)

Die Antragstellerin hält es für unlauter, dass die Antragsgegnerin diese „bezahlten“ Kundenrezensionen auf amazon.de veröffentlicht, ohne darauf hinzuweisen, dass der Rezensent hierfür einen vermögenswerten Vorteil erhalten hat. Das Landgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.  

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG überwiegend Erfolg. Das OLG hat der Antragsgegnerin verboten, auf amazon.de „gekaufte“ Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass diese Rezensionen entgeltlich beauftragt wurden. Die Antragsgegnerin handele unlauter, da sie den „kommerziellen Zweck“ der eingestellten Produktrezensionen nicht kenntlich mache, stellt das OLG heraus. Der Verbraucher könne den kommerziellen Hintergrund der Bewertungen „nicht klar und eindeutig“ erkennen. Maßgeblich sei dabei die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Dieser gehe bei Produktbewertungen davon aus, „dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden“. Die Idee eines jeden Bewertungsportals beruhe darauf, dass die Bewerter die „Produkte aufgrund eines eigenständigen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen“. Der Verbraucher erwarte zwar nicht unbedingt eine objektive Bewertung – vergleichbar einem redaktionellen Bericht -, wohl aber eine „authentische“, eben nicht „gekaufte“ Bewertung. Die von der Antragsgegnerin vermittelten Rezensionen entsprächen nicht dieser Verbrauchererwartung, da die Tester einen vermögenswerten Vorteil für die Abfassung der Bewertung erhielten.

(Werbung für die illegale Rezensionplattform amzstars.de)
(Werbung für die illegale Rezensionplattform amzstars.de)

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, über den das Landgericht zu entscheiden hätte. Hintergrund für diesen Rechtsweg ist, dass hier das OLG die zunächst beim Landgericht erfolglos beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat. Die Rechtmäßigkeit einer erstmals erlassenen einstweiligen Verfügung kann der Antragsgegner grundsätzlich im Wege des – nicht an Fristen gebundenen – Widerspruchs vor dem Eingangsgericht überprüfen lassen. Gegen eine Entscheidung des Landgerichts wäre das Rechtsmittel der Berufung gegeben, über die wiederum der OLG zu entscheiden hätte.

Hier der Beschluss im Volltext auf hessen.de | (Quelle: Pressemitteilung)

Wer ist verklagt worden?

In einer Mail an seine Kunden berichtet Club der Produktester CEO Andre Aslund, dass in dem Verfahren a-z-rezensionen.de verklagt worden sei. Hier die Vollständige Mail:

“Hallo Herr ABC,

Sie haben es vielleicht bereits gehört, Amazon ist gerichtlich erfolgreich gegen a-z-rezensionen.de vorgegangen.

Was ist passiert?
Am 22. Februar 2019 hat das Oberlandesgericht Frankfurt einen Beschluss erlassen, der es a-z-rezensionen.de verbietet:

  • zu behaupten, das Angebot sei konform mit den Amazon-Richtlinien,*
  • Produktrezensionen erstellen zu lassen von Personen, die hierfür bezahlt werden,*
  • Sellern bzw. Vendoren zu ermöglichen, auf diese Weise eigene Waren für Produkttests zu offerieren.*

* von mir stark gekürzte Zusammenfassung; ganze Fassung abrufbar unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8232155; dass es sich um a-z-rezensionen.de handelt, kann dem vorangegangenen Beschluss vom 19.12.2018 auf Seite vier entnommen werden, siehe www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2019/01/Beschluss-LG-FFM-Amazon-Bewertungen-rechtsmissbrauch.pdf. Es ist natürlich davon auszugehen, dass sowohl Amazon als auch das Gericht ähnlich operierende Anbieter genauso kritisch sehen. 

Warum ist der Club der Produkttester nicht von dem Beschluss betroffen?

Schon vom ersten Tag an haben wir sichergestellt, dass unsere Services gegen keine einzige Amazon-Richtline verstoßen. Dies ist gar nicht so einfach. Um weder unser Geschäftsmodell noch unsere Kunden zu gefährden, unterscheiden sich unsere Prozesse ganz grundsätzlich von Anbietern wie a-z-rezensionen.de, amztigers.de, amzstars.com etc.:

  • Unsere Produkttester kaufen keine Waren bei Amazon
  • Wir versenden die Waren über ein eigenes Fulfillment an die Tester
  • Unsere Tester sind nicht verpflichtet, eine Amazon-Rezension abzugeben

Unser Prozess ist damit deutlich komplexer, langsamer und teurer im Vergleich zu unseriösen Anbietern, jedoch nach wie vor um ein Vielfaches günstiger als Amazon VINE, der nach aktuellem Kenntnisstand einzigen legalen Alternative zu unserem Club der Produkttester.

Indem wir sowohl Amazons strenge Vorgaben, das Wettbewerbsrecht und die Verbraucherrechte ernst nehmen, stellen wir sicher, dass unsere Kunden ruhigen Gewissens alle unsere Services nutzen können. Das behaupten wir nicht nur, sondern lassen dies regelmäßig durch unabhängige Rechtsgutachten bestätigen.

Wie man vollkommen rechts- und regelkonform eine hohe Quote verifizierter Rezensionen erzielen kann, zeigt unser Service xxxxxxxxx.de , mit regelmäßig zweistelligen Rezensionsquoten, tagtäglich.

(Auch der Service 'Club der Produktester' handelt wohl entgegen den ToS)
(Auch der Service ‘Club der Produktester’ handelt wohl entgegen den ToS)

Lassen Sie sich bitte nicht davon irritieren, dass noch immer vereinzelt Anbieter damit werben, im Einklang mit Amazon-Richtlinien zu operieren und dabei seriös anmutende Webseiten betreiben. Die schwarzen Schafe verlassen sich darauf, dank Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Firmensitz in Georgien oder Malta ungeschoren davon zu kommen. Vielleicht geht die Strategie sogar auf. Für Seller und Vendoren gilt jedoch auch bei der Rezensionsgenerierung: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Immer wieder berichten uns Geschädigte erst dann, wenn es bereits zu spät ist.

Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen haben, wenden Sie sich auch gern an meine Kollegen vom Produkttester-Team unter 0221-123456789.

Mit besten Grüßen
André M. Åslund”

Anmerkung: Ich stimme mit der Aussage von Aslund nicht überein. In meinen Augen handelt auch seine Plattform entgegen den Amazon ToS!
Unseriöse Werbung von ShopDoc AMZStars
(Falschaussage: verifizierte Bewertungen sind KEIN wichtiger Rankingfaktor!)

AMZStars wurde Ende 2018 von Timo Bock an Martin von der Hocht von ShopcDoc verkauft. Betreiber von ShopDoc ist die SAC Solutions GmbH. Mittlerweile hat AMZStars seinen Sitz ins Ausland verlegt.