Testergebnisse kommen bei Verbrauchern sehr gut an und schaffen Vertrauen in euch und eure Artikel. Sind die Tests dann auch noch von sehr vertrauenswürdigen Instituten durchgeführt worden, dann wäre es schon fast fahrlässig nicht damit zu werben. Aber wie? Das ist die Gretchenfrage, denn die falsche Werbung mit Testergebnissen lässt euch schnell in eine teure Abmahnfalle tappen. Hier findet ihr die wichtigsten Tipps, die ihr beachten solltet.

Nur für das getestete Produkt werben

Testergebnisse eines Produkts dürfen Onlinehändler nicht für ein anderes oder nur ähnliches Produkt nutzen. Wenn sie mit einem Testergebnis zu einem bestimmten Produkt werben möchten, sind in erster Linie die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einzuhalten.

Geschieht dies nicht, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden Werbung vor. Eine Irreführung ist immer dann gegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezieht, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich ist wie etwa bei Nachfolgemodellen.

Angabe der Fundstelle: Wer mit Testergebnissen werben möchte, sollte darauf achten, dass in der Werbung die genaue Fundstelle des Tests angegeben wird. Wird diese Information vorenthalten, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Es ist somit unzulässig, die Fundstelle von Testergebnissen nicht anzugeben.

Es muss eine leichte Erreichbarkeit zur Fundstelle führen. Ein Hinweis ohne weitere Angabe des Erscheinungsjahres oder der Ausgabe ist hierfür nicht ausreichend. Der Verbraucher muss ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen können.

Ihm soll die Suche nach der Fundstelle erspart bleiben. Diese Voraussetzung ist auch dann nicht erfüllt, wenn der Verbraucher mithilfe einer Onlinesuche über eine gängige Suchmaschine die Fundstelle selbst einfach ermitteln kann.

Werbung mit Testsieger

Hat ein Produkt bei einem Test besonders gut abgeschnitten, möchte man hierauf sicher gerne hinweisen. Allerdings darf die Werbung mit dem Testergebnis nicht dazu führen, dass über den Rang des Produktes im Verhältnis zu den Konkurrenzprodukten in die Irre geführt wird.

Bei Angabe des auf den Spitzenplatz hinweisenden Titels „Testsieger“ muss grundsätzlich nicht noch darüber informiert werden, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern teilen musste oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist.

Nur mit aktuellen Testergebnissen werben

Die Kunden erwarten einen Test aufgrund der aktuellen Marktlage und somit auch eine dementsprechend korrekte Bewerbung. Ein Test ist dann veraltet, wenn ein neuer Test für eine bereits getestete Produktkategorie existiert oder es von einem bewerteten Produkt ein Nachfolgemodell gibt. Eine reine Veränderung der Verpackung führt nicht dazu, dass ein Produkttest veraltet ist. Allerdings ist die Werbung mit älteren Testergebnissen dann unbedenklich, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen technisch überholt sind.

Angabe der Platzierung erforderlich?

Die Angabe einer Rangfolge ist dann entbehrlich, wenn das Produkt die höchstmögliche vergebene Benotung erzielt hat.

In anders gelagerten Fällen ist regelmäßig eine Information, wie ein Produkt in das Umfeld seiner Konkurrenten im Test einzuordnen ist, erforderlich. Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produkts im Kreis des anderen getesteten Konkurrenzproduktes hinwegtäuschen.

Verwendung markenrechtlich geschützter Siegel nur mit Lizenz

In den meisten Fällen wollen Onlinehändler die Logos von Testsiegeln verwenden und nicht nur die Testergebnisse in Schriftsprache wiedergeben. Diese Logos sind meist markenrechtlich geschützt und dürfen nur verwendet werden, wenn eine Lizenz hierzu erworben wurde, und die Lizenzbedingungen der Testanbieter eingehalten werden.

Fazit

Eine grundsätzliche Pflicht, auf Testergebnisse hinzuweisen, besteht nicht. Darüber hinaus sollten Onlinehändler das Testergebnis nicht mit eigenen Worten wiedergeben, sondern den tatsächlichen Wortlaut des Testveranstalters verwenden. Häufig ist eine abschließende Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen allerdings einzelfallabhängig.