Gibt ein Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend ab, bei einem eBay-Angebot auf die OS-Schlichtungsform zu verlinken, liegt ein Verstoß bereits dann vor, wenn der Link nicht klickbar ist (BGH, Beschl. v. 10.09.2020 – Az.: I ZR 237/19).

In der Vergangenheit hatte der Beklagte sich in einer strafbewehrten außergerichtlichen Unterlassungserklärung verpflichtet …

»… im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher betreffend Möbel eine Webseite zu betreiben, ohne auf der Webseite dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen …«

Der Beklagte veräußerte nun seine Waren bei eBay. Am Ende seines Muster-Widerrufsformulars war ein Link zur OS-Plattform gesetzt. Dieser Link war jedoch nicht klickbar, was an dieser Stelle bei eBay technisch auch nicht vorgesehen war.

Der Kläger machte daraufhin die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend.

Zu Recht, wie nun der BGH entschied, denn es werde gegen die Unterlassungserklärung verstoßen:

»Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten ein Vertragsstrafenanspruch zusteht, weil dieser gegen die von ihm abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung verstoßen hat. Die von der Revision angegriffene Auslegung der Erklärung durch das Berufungsgericht hält rechtlicher Nachprüfung stand.


(…) Unterlassungsverträge sind nach den auch sonst für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen. Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragschließenden heranzuziehen sind (…)«

Und weiter:

»Das Berufungsgericht hat für die Auslegung zutreffend auf die Gesamtumstände abgestellt und insbesondere berücksichtigt, dass die vorangegangene Abmahnung des Klägers gerade die Veröffentlichungspraxis des Beklagten auf eBay zum Gegenstand hatte. Der Frage, was der Gläubiger im Abmahnschreiben beanstandet hat, kann für die Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung maßgebliche Bedeutung zukommen.

Zutreffend hat das Berufungsgericht außerdem berücksichtigt, dass der Beklagte selbst die Abmahnung und insbesondere seine Unterlassungsverpflichtung offensichtlich in dem Sinne verstanden hat, dass sie (auch) für seine Angebote auf der Handelsplattform eBay gilt. Nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung hat er in seine Angebote auf dieser Handelsplattform einen, wenn auch nicht klickbaren Link auf die OS-Plattform aufgenommen

Die grundsätzliche Frage, ob ein derartiger Link überhaupt anklickbar sein muss, konnte das Gericht offen lassen, denn Grundlage der Entscheidung sei nicht die gesetzliche Norm, sondern der Unterlassungsvertrag gewesen.

»Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das Angebot von Waren auf einer Handelsplattform wie eBay unter den Begriff ›Website‹ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 fällt, ist nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger macht keinen gesetzlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geltend, wonach in der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze auf ihren Websites einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einstellen.

Vielmehr ist die Klage auf eine Verletzung der vom Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung gestützt. Dieser vertragliche Anspruch hängt nicht davon ab, ob die Abmahnung, mit der der Kläger den Beklagten veranlasst hat, die Erklärung abzugeben und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu versprechen, wegen eines Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 berechtigt war. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung deshalb ausdrücklich ›unabhängig von der allgemeinen rechtlichen Bewertung‹ auf eine Auslegung der Unterlassungsverpflichtungserklärung nach §§ 133, 157 BGB gestützt.«

(Quelle: https://www.dr-bahr.com/news/vertragsstrafe-bei-nicht-klickbarem-link-auf-os-plattform.html)