Wenn Verbraucher im Check-out-Prozess eures Onlineshops aussteigen, weil sie sich dabei unwohl fühlen, kann nichts ärgerlicher sein. Die Shopsystem-Anbieter geben euch zumindest in Teilen die Möglichkeiten den Kaufabschlussvorgang rudimentär anzupassen. In der Realität wählen gerade die kleineren und älteren Shops dann doch eher die Vorlagen der Software-Hersteller. Bringen wir es auf den Punkt: Diese haben auch mitunter keine Ahnung, wie ein bequemer Check-out für Verbraucher gestaltet sein sollte.

Völlig unnötig ist bei den meisten Abschlußseiten der Zwang, nur nach Klick auf die AGB-Bestätigung oder Widerrufsbelehrung weiterkommt. Diese Schritte halten auf und lenken eure Kunden unnötig ab oder verunsichern sie bisweilen so sehr, dass es genau dann, wenn der Warenkorb gefüllt ist und der Kunde in Gedanken bereits zu Hause auspackt, zu einem Kaufabbruch kommt. Rechtlich ist eine solche Zwangsbestätigung nicht notwendig.

Muss man im Rahmen eines Verkaufsprozesses in einem Onlineshop eine Checkbox mit Häkchensetzung vorhalten, mit der der Kunde die Einbeziehung von AGB bestätigt?

»Der Gesetzgeber schreibt dies nicht zwingend vor. Nach Art. 246, 246 a EGBGB, § 305 II BGB muss der Kunde lediglich bei Vertragsschluss ausdrücklich bzw. deutlich auf die AGB hingewiesen werden und der Kunde muss mit der Einbeziehung einverstanden sein. Im Internet vollzieht sich der Vertragsschluss jedoch anders als im stationären Handel. Um dem Kunden die Möglichkeit zu geben, sich vor Abgabe seiner Willenserklärung mit den AGB zu befassen, ist es erforderlich, dem Kunden die Kenntnisnahme der AGB bereits vor Abgabe dieser Willenserklärung zu ermöglichen. Eine Checkbox ist dabei, wie einleitend mitgeteilt, nicht erforderlich. Die Rechtsfrage ist vielmehr, ob der Unternehmer und damit der Verwender der AGB im Streitfall nachweisen kann, dass seine AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Mittels Checkbox gelingt ihm dies natürlich einfacher. Ob eine Überfrachtung des Verkaufsprozesses mit rechtlichen Informationen, die im Fall der AGB gar nicht explizit via Checkbox vorgehalten werden müssen, zu unerwünschten Abbrüchen der Verkaufsvorgänge führt, muss zumindest aus kaufmännischer Sicht mit dem Sicherheitsbedürfnis nach einbezogenen AGB abgewogen werden«, so Rechtsanwalt Rene Euskirchen aus Bonn.

Hier stellt sich also die Frage nach Umsatz/Ertrag vs. Nachweismöglichkeit im Streitfall. Um diese Abwägung seriös zu betrachten, ist es notwendig, dass ihr selbst einmal in eure Streitfälle schaut. Wann war es nötig, im Rahmen eines Rechtsstreits über einen Shopkauf auf eure AGB hinzuweisen? Alternativ könnt ihr die AGB auch mit der Auftragsbestätigung versenden.

Drei Beispiel-Check-outs in denen es besser geht

Das ist als erstes der Gambio-eigene Check-out, wenn ihr ein Abo abschließen wollt. Bereits auf der ersten Seite sind die Checkboxen überflüssig. Zumal hier auch noch zu bewerten ist, dass Gambio nur B2B-Abschlüsse zulässt. Es wird also nie ein Nachweis, dass AGB zur Kenntnis genommen worden sind, nötig sein.

Gambio Checkout Beispiel Gambio Checkout Beispiel

 

Das dann aber auf der folgenden Seite Checkboxen verpflichtend sind, ist überhaupt nicht mehr nachvollziehbar. Im Gegenteil, da zeigt sich deutlich, dass manche Protagonisten ihre eigenen Seiten, Entwicklungen oder Prozessen keinen externen Review unterlaufen lassen. Schade, denn gerade von einem Shopsoftware-Anbieter – von wem denn auch sonst – hätte man das erwarten können.

rewe Checkout Beispiel

Rewe verlangt diese Erklärung permanent in der eigenen App. Das wäre noch nachvollziehbar, wenn das bei Ersteinkauf oder bei der Registrierung passiert, jedoch ein permanenter Zwang ist unnötig.

Richtig schlecht hat diese Herausforderung fuxtec gelöst. Hier dürft ihr erst einen komplexen Textbaustein lesen. Mit der Bestätigung der Checkbox denkt ihr, dass ihr auch den darunter angeordneten Text bestätigt.

fuxtec Checkout Beispiel

Aus Sicht der Bequemlichkeit beim Onlineeinkauf macht dieser Abschnitt nicht nur keinen Sinn, er behindert schlicht den Kaufabschluss.

»Die größte Lüge der Verbraucher ist die Bestätigung, dass sie eure AGB, Datenschutzerklärung oder Widerrufsbelehrung gelesen haben.«

Learning

Viele Shops und Onlineangebote haben viel Luft nach oben. Hierrüber selbst zu reflektieren ist schwer. Nicht selten sind wir alle betriebsblind. Daher sollte jeder Shopanbieter NIE seinen eigenen Shop nur selbst kontrollieren, sondern ihn z. B. durch kleine Testgruppen unter die Lupe nehmen lassen. Verwunderlich, dass so wenige Händler in der Wortfilter Facebook-Gruppe ihre Auftritte ›checken‹ lassen!