Jedenfalls dann, wenn diese eine Urheberrechtsverletzung begehen und der Plattformbetreiber davon Kenntnis hat. Cloudflare bietet viele Dienstleistungen an, unter anderem ein Content Delivery Network oder DDoS-Schutz-Tools, aber auch einen DNS-Resolver. (Unter einem ›DNS-Resolver‹ versteht man einen Nameserver, der auf Anfrage von Clients (Rechnern) die Namen in IP-Adressen auflöst.) Ein CDN zu nutzen macht Sinn, damit der eigene Seiteninhalt schnell überall auf dem Globus verfügbar ist. Auch Wortfilter nutzt die Services von Cloudflare.
Auf der bekannten Plattform DDL Music standen zahlreiche urheberrechtswidrige Inhalte zu Abruf bereit, u. a. auch ein Musikstück, an dem die Klägerin die Rechte hatte. DDL Music nutzte dabei die verschiedenen Leistungen von Cloudflare, wie den Betrieb eines Nameservers, eines Content-Delivery-Networks (CDN) sowie von DNS-Servern (DNS-Resolver).
Die Klägerin informiert Cloudflare über die Urheberrechtsverletzungen auf der Webseite von DDL Music und verlangte die Abschaltung ihrer Dienste. Das US-Unternehmen kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern verwies die Klägerin auf den Host-Provider bzw. Webseitenbetreiber.
Das LG Köln verurteilte Cloudflare in der 1. Instanz zur Unterlassung (LG Köln, Urt. v. 30.01.2020 – Az.: 14 O 171/19). Im nun vorliegenden Berufungsverfahren schloss sich das OLG Köln diesem Standpunkt an.
Das OLG Köln knüpft dabei an die tatsächliche Tätigkeit von Cloudflare an. Nämlich, dass Cloudflare die Inhalte auf eigenen Seiten zwischenspeichert:
»Sie beschränkt sich jedoch nicht auf die reine Übermittlung, sondern speichert unstreitig Inhalte der Webseiten ihrer Kunden auf ihren eigenen Servern zwischen. Nach § 8 Abs. 2 TMG erfasst die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 auch die kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, jedoch nur soweit dies zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Aus dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich hingegen, dass sie die Inhalte der Kundenwebseiten nicht nur solange speichert, wie dies zur bloßen Übermittlung üblicherweise erforderlich ist. Sie behauptet in der Berufungsbegründung selbst, dass sie auch Speicherungen vornehme, um die Anzahl der Aufrufe auf die Seiten ihrer Kunden zu reduzieren. Da die Antragsgegnerin als Vorteil ihrer Dienstleistung in ihrer Werbung sowohl auf die Beschleunigung als auch den Schutz der Kundenwebseiten abstellt, ergibt sich, dass das Speichern auf den Servern ihres Netzwerks nicht allein der Übermittlung der angefragten Informationen dient.
Vielmehr ermöglicht – wie sie es selbst ausführt –, das ›Speichern Ihrer Webseite auf lokalen Datenzentren und das Blockieren bösartiger Besucher (…) D., Ihre Bandbreitennutzung um über 60% und die Anzahl der Anfragen auf Ihre Webseite um 65% zu reduzieren.‹ (…). Damit dient das Speichern auf den lokalen Servern auch dazu, den Zugriff auf die Kundenwebseite zu verringern und wird danach nicht allein zum Zwecke der effizienteren Übermittlung vorgenommen. Da sich dies bereits aus der Eigenwerbung der Antragsgegnerin ergibt, kommt es auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage der Darlegungs- und Beweislast an dieser Stelle nicht an.«
Cloudflare sei daher ab Kenntnis der Rechtsverstöße als Mitstörer einzustufen:
»Der Beitrag der Antragsgegnerin besteht darin, dass sie sich hinsichtlich des Datenverkehrs zwischen der Kundenwebseite und Nutzern mit ihrem Server-Netzwerk zwischenschaltet, sodass sämtlicher Internetverkehr von und zur Webseite des Kunden über die Server der Antragsgegnerin läuft. Die Einschaltung der Server der Antragsgegnerin ist damit adäquat kausal für die rechtswidrige öffentliche Zugänglichmachung des streitgegenständlichen Musikalbums über die Seite ihres Kunden.
Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin zunächst objektiv neutral und gesellschaftlich erwünscht ist und sie ein System von 194, weltweit auf 90 Länder verteilte und miteinander vernetzte Server-Präsenzpunkte unterhält, wäre eine allgemeine Prüfungs- und Überwachungspflicht hinsichtlich von Inhalten ihrer Kundendomains unverhältnismäßig (…).
Ist ein Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (…).«
Da Cloudflare trotz Wisses der Urheberrechtsverletzungen nicht weiter reagiert habe, greife die Störerhaftung und das Unternehmen könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
(Quelle: Dr. Bahr)