Das OLG Hamm hat im Verfahren I-16 O 99/20 (1-4 U 172/20) einen Beschluss erlassen, der es in sich hat. Von vielen wird ja die Vorwarnung zur Abmahnung gewünscht, doch das Entsprechen dieses Wunschs kann nach hinten losgehen. So zeigt es das Verfahren bisher. Den vollständigen Beschluss findet ihr hier zum Download.

Was ist passiert? Ein Händler wurde wegen mehrerer Wettbewerbsverstöße ›vorgewarnt‹. Doch bereits diese Vorwarnung entsprach nicht der Vorstellung der OLG-Richter. Und zwar fehlte ihnen das Interesse ›an der Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche‹. Das bedeutet, dass das Vorwarnschreiben ›zu nett‹ war. Der betroffene Händler (Abmahner) hat nicht deutlich genug sein Interesse an der nachhaltigen Abstellung der Wettbewerbsverstöße zum Ausdruck gebracht.

(Quelle: Auszug aus dem Beschluss)

Damit erkannte das Gericht dann, dass offensichtlich ein Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stünde. Auch scheint der Anwalt der klagenden Partei nicht das hellste Licht auf der Torte der Jurisprudenz zu sein. Laut dem OLG Hamm spricht auch das weitere Klageverfahren (Hauptsache Klage) für die Generierung weiterer Kostenerstattungsansprüche.

(Quelle: Auszug aus dem Beschluss)

Zack und das war es dann. Nett gemeint, aber völlig in die Hose gegangen. Was lernen wir daraus? Wer tatsächlich seinen Gegner vorwarnen möchte, der sollte dieses tunlichst mit einem (guten) Anwalt machen. Aber, noch einmal zur Erinnerung: Eine Abmahnung ist bereits eine kostengünstigere Möglichkeit (für den Abgemahnten) auf seine Verstöße zu reagieren.

Das Verfahren auf der Sonnenseite führte Rechtsanwalt Malte Mörger aus Köln!