Die Benutzung eines Pseudonyms ist verboten

Die Benutzung eines Pseudonyms ist verboten

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Benutzung von Pseudonymen bei Werbeanrufen wettbewerblich unzulĂ€ssig sei. Die BegrĂŒndung ist im Grunde nachvollziehbar. Denn nur wenn der tatsĂ€chliche Name bekannt ist kann der Anrufer in möglichen Verfahren als Zeuge benannt werden. Was bedeutet das nun fĂŒr euch?

Viele HĂ€ndler lassen die Mitarbeiter Pseudonyme nutzen

HĂ€ndler gestatten oft, dass die eigenen Mitarbeiter Alias-Namen im Kunden Service nutzen. Das schĂŒtzt sie in ihrer PrivatsphĂ€re vor psychopathischen Kunden die ĂŒbergriffig werden. Ein PhĂ€nomen was leider hĂ€ufig zu beobachten ist.

“Es stellt eine wettbewerbswidrige IrrefĂŒhrung dar, wenn der Mitarbeiter eines Unternehmens im Telefonat mit einem Kunden nicht seinen Realnamen verwendet, sondern nur ein Pseudonym. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter durchgehend bei allen GesprĂ€chen stets das gleiche Pseudonym verwendet (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 16.05.2019 – Az.: 6 U 3/19).

Die Parteien waren Mitbewerber der Energielieferung fĂŒr Privathaushalte. Ein Werber des beklagten Unternehmens rief eine Verbraucherin an und gab dabei nicht seinen tatsĂ€chlichen Namen, sondern einen fiktiven an. Dabei handelt es sich um ein Pseudonym, das der Werber bei allen Kundenkontakten benutze.

Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als irrefĂŒhrend ein.

Basierend auf der “Namensangabe“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 19.04.2018 – Az.: I ZR 244/16) liege eine unzulĂ€ssige IrrefĂŒhrung vor. Denn nur wenn der anrufende Mitarbeiter seinen realen Namen nenne, könne ihn die KlĂ€gerin oder ein sonstiger Dritte auch in Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung benennen. Auf den Umstand, dass die Beklagte vor Gericht im Rahmen der sekundĂ€ren Bweislast den Namen des Mitarbeiters offenbare, mĂŒsse sich die KlĂ€gerin nicht verweisen lasse.

Unerheblich sei auch, ob der angerufene Verbraucher ein Interesse an der Namensnennung habe. Denn entscheidend sei nicht die subjektive Sichtweise des einzelnen Kunden, sondern, ob ein objektives Interesse vorliege.

Daher sei auch nicht relevant, ob der Mitarbeiter stets durchgehend das gleiche Pseudonym verwende. Denn nur wenn der Realname bekannt sei, könne die Person spĂ€ter bei einer rechtlichen Streitigkeit auch als Zeuge benannt werden.”, so die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Bahr auf ihrer Internetseite.

Verbraucherschutz vs. Mitarbeiterschutz

Hier stehen sich beide Anliegen unvereinbar gegenĂŒber. Auf der einen Seite möchte der Verbraucher im Falle eines Rechtsstreits seinen Telefonpartner als Zeugen benennen können. Und das kann er nur, wenn ihm sein tatsĂ€chlicher Name bekannt ist. Auf der anderen Seite gehören Mitarbeiter vor ĂŒbergriffigen Kunden geschĂŒtzt. Unter Einbeziehung dieses aktuellen Urteils lassen sich beide Anliegen NICHT vereinen. Der HĂ€ndler steckt – mal wieder – in der Klemme!

Lieber die Abmahnung oder Mitarbeiter Fluktuation?

Das scheint die Frage zu sein die sich aus dem Verfahren ergibt. Mitarbeiter sind der Wert der Firmen. Daher scheint es sinnvoller zu sein eine Abmahnung zu riskieren als die Mitarbeiter dazu zu zwingen ihre Realnamen zu nennen.

5 Gedanken zu „Die Benutzung eines Pseudonyms ist verboten“

  1. Paul

    HĂ€ndler kann auch eine Textdatei fĂŒhren mit echten Namen und den Aliasen und nur er und Polizei sollen drauf zugreifen dĂŒrfen.

    Ganz einfach

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  2. Christian Wippermann

    Hallo,
    habe 8 Jahre beim grĂ¶ĂŸten Call-Center-Anbieter Europas gearbeitet. Dort war es gang und gebe ein Alias-Namen zu benutzten. Es wurde sogar angeraten :-)
.

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  3. n. n.

    Herr Steiner, in welchen Kreisen bewegen Sie sich? Sowohl in meiner Firma, als auch bei allen meinen GeschĂ€ftspartnern ist es ĂŒblich sich mit dem echten Namen am Telefon zu melden. Es sind mir bisher weder Übergriffe bekannt geworden, noch lĂ€ĂŸt sich ĂŒber einen Familiennamen der am Telefon genannt wird viel herausfinden.

    Anrufer, die sich mit falschen Namen am Telefon melden haben ĂŒblicherweise einen guten Grund ihren Namen zu verschweigen, da der Angerufene ĂŒber den Tisch gezogen oder betrogen werden soll. Und natĂŒrlich recherchiert des potentielle Opfer ĂŒber den Vorfall. Die Ermittlungen der Polizei laufen auch aus diesem Grund regelmĂ€ĂŸig ins leere.

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