Europa hat einen gemeinsamen Binnenmarkt. Aber ist es für deutsche Händler wirklich so einfach, in die gesamte EU zu verkaufen? Die meisten Marktplätze bieten die technischen Möglichkeiten dafür an. Aber wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Was muss man z.B. beachten, wenn man seine eBay-Angebote auch für Verbraucher in Spanien öffnet?

Spanien ist für deutsche Online-Händler ein sehr attraktiver Markt. Zahlreiche Deutsche haben sich dort ihr Domizil gesucht und leben an den Küsten Spaniens, auf den Balearen oder den Kanaren. Oft wollen diese Auswanderer nicht auf deutsche Produkte verzichten. Dazu kommen die Spanier, die ebenso wie der Rest der Welt von “Made in Germany” und der Zuverlässigkeit von deutschen Unternehmen überzeugt ist.

Will man auf dem spanischen Markt tätig sein, muss man jedoch ein paar Besonderheiten beachten. Warum man sich an die nationalen Rechtsgegebenheiten halten muss, haben wir in unserem Einführungsartikel bereits dargestellt.

Vertragsschluss

Anders als im deutschen Recht, ist im spanischen Rechtsystem die Möglichkeit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots als Vertragsschlussregelung nicht vorgesehen. Nach Artikel 1262 Abs.2 des spanischen Zivilgesetzbuches kommt der Vertragsschluss bei Fernabsatzverträgen, durch die Annahme des Angebotes zustande. Diese wird durch das Anklicken des Bestellbuttons mitgeteilt. Durch die Zusendung der Annahmebestätigung wird lediglich den Vertragsschluss bestätigt.

Das ist inbesondere für eBay-Händler keine Änderung, denn bei eBay kommt auch in Deutschland der Vertrag mit Abgabe er Bestellung bzw. im Auktionsformat mit Abgabe des Gebotes des Kunden zustande.

Wer neben seinem eBay-Angebot aber noch über andere Plattfomren oder einen eigenen Shop verkauft, sollte sich darauf einstellen.

Zusendung von Postwerbung

In Spanien ist die Zusendung von Postwerbung  an Verbraucher ohne Einwilligung unzulässig. Nach spanischem Datenschutzrecht muss eine ausdrückliche informierte Einwilligung des Verbrauchers eingeholt werden, um Postwerbung zusenden zu dürfen.

In Deutschland gilt dies nur für E-Mail-Werbung, der Versand von Postwerbung kann auch ohne Einwilligung zulässig sein.

In Spanien gilt also: Egal ob Werbung per Mail oder Post: Es muss immer eine ausdrückliche Einwilligung des Empäfngers vorliegen.

Gewährleistungsrecht

In Spanien muss der Verbraucher innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Entdeckung des Mangels den Verkäufer über den Mangel informieren. Zudem gilt keine Frist für die Rückerstattung des Kaupreises im Rahmen des Gewährleistungsrechts.

Noch zu beachten ist die Koexistenz des Gewährleistungsrechts und der Haftung für versteckte Mängel. Letzteres ist für den Verbraucher nachteilig, denn es gilt keine Beweislastumkehr während der ersten sechs Monate nach Erhalt der Ware wie beim Gewährleistungsrecht.

Einfuhrsteuer auf den Kanaren

Spanien gehört zwar zur EU und damit gibt es grundsätzlich keine Steuern oder Zölle bei der Einfuhr von Waren. Allerdings haben die kanarischen Inseln, die zu Spanien gehören, hier einen Sonderstatus.

Bei der Lieferung auf die Kanaren fällt keine Mehrwertsteuer an. Somit dürfen Sie für Bestellungen aus den Kanaren keine Mehrwertsteuer erheben. Anstelle der Mehrwertsteuer fällt eine Einfuhrsteuer (IGIC). Wenn Waren auf die Kanaren verschickt werden, dann muss der Kunde vor Vertragsschluss über die anfallende IGIC informiert werden.

Will man dies als Händler vermeiden, sollte man bei seinen Angeboten für spanische Verbraucher die Lieferung auf die Kanaren ausschließen oder entsprechende Informationen vorhalten.

Denn gerade die Kanaren können ein attraktiver Markt für deutsche Händler sein, da sich zahlreiche Deutsche auf den Inseln niedergelassen haben, aber gleichzeitig Produkte aus der Heimat weiterhin genießen wollen.

Risikoübertragung bei der Rücksendung

In Deutschland trägt der Verkäufer immer die Transportgefahr. In Spanien ist dies dagegen nur bei der Hinsendung der Fall. Bei der Rücksendung trägt dagegen der Verbraucher die Transportgefahr, denn die Gefahr geht auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm bennanter Dritter die Ware in Besitz nimmt.

Hohe Bußgelder drohen

Verstöße gegen das spanische Verbraucherschutzgesetz können mit Bußgeldern von bis zu 601.012 Euro geahndet werden. Obwohl solch hohe Sanktionen eine Ausnahme darstellen, sind fünfstellige Bußgelder ein ernstzunehmendes Risiko. Deshalb lohnt es sich, die notwendigen Änderungen durchzuführen, um diese Gefahr zu vermeiden.

Fazit

Das Recht in Spanien ist sehr ähnlich zum deutschen, ein paar Feinheiten sind jedoch unterschiedlich. Als Händler erweckt man natürlich besonderes Vertrauen beim spanischen Verbraucher, wenn man sich an die Rechtslage auch anpasst – unabhängig von drohenden Bußgeldern.

Über den Autor

Rafael Gómez-Lus

Seit 2012 Legal Expert Spain, seit 2017 Legal Consultant Privacy der Trusted Shops GmbH. Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Zaragoza und Master in International Business an der Grenoble Ecole de Management in Frankreich. Vor seiner Tätigkeit bei Trusted Shops arbeitete er bei einer deutsch-spanischen Anwaltskanzlei in Barcelona und als Privacy Consultant bei 2B Advice. Autor des spanischen „Manual para vendedores online“, Co-Autor des „Cross-Border E-Commerce“ und von Fachaufsätzen zum E-Commerce Recht in Spanien.

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