Wer versucht nicht unter den Keywords eines Wettbewerbers in den Suchergebnissen auf Verkaufsplattformen oder in den Google-Suchergebnissen prominent zu erscheinen? Die meisten wahrscheinlich. Genau dazu hat das OLG Braunschweig ein Urteil veröffentlicht (Az. 2 U 1/22). Die Frage, die hinter dem Verfahren steht, ist, ob es zulässig sein kann, fremde geschützte Marken oder Firmenkennzeichnungen in der eigenen Kampagne zu nutzen.

Das war passiert

Die Beklagte, eine Betreiberin eines Vergleichsportals für Kreditvermittlungsangebote im Internet, nutzte den Begriff „smava“ als Keyword u. a. bei der Suchmaschine Google. Ihre Werbeanzeige erschien daraufhin in der Liste der Suchergebnisse an zweiter Stelle nach einer Anzeige der Klägerin, die Inhaberin der Wortmarke „smava“ ist und unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung „smava GmbH“ ebenfalls ein Online-Vergleichsportal für Ratenkredite betreibt. Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Markenrechte sowie eine unlautere Werbung. Vor dem Landgericht gewann smava noch. Die Freude währte kurz, vor dem OLG verlor die Klägerin krachend.

Die Entscheidungsgründe

Es liege keine Verletzung der Marke oder Unternehmenskennzeichnung vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn damit eine der Funktionen der Marke beeinträchtigte würde. Eine der Hauptfunktionen einer Marke sei es, den Verbraucher auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen, um es ihm zu ermöglichen, Produkte unterschiedlicher Unternehmen voneinander zu unterscheiden.

Eine solche Beeinträchtigung sei vorliegend gerade nicht gegeben. Der verständige Internetnutzer könne anhand der Werbeanzeige erkennen, dass die von der Beklagten angebotene Dienstleistung – nämlich die Vermittlung von Kreditangeboten – nicht von der Markeninhaberin stamme.

Was bedeutet dieses Urteil für Händler

Mit diesem Urteil erhalten Seller recht konkrete Handlungsanweisungen, wie sie vorzugehen haben, um annährend sicher mit fremden Marken werben zu dürfen. Wichtig ist, dass z. B. bei der Schaltung von Amazon Ads.

  • Der Nutzer muss erkennen, dass das Angebot NICHT von der Marke stammt
  • Das Werbeangebot muss deutlich gekennzeichnet sein, z. B. durch Verwendung der Beschriftung >Anzeige<
  • Die Anzeige darf selbst nicht das Wort, also die Marke oder die geschützte Kennzeichnung verwenden
  • Verunglimpfungen, Vergleiche oder Nachahmungen sind verboten
  • Ihr solltet eure eigene Brand prominent darstellen

Ein Hinweis zum Abschluss: Wenn ihr unsicher seid, dann dreht mit eurer Werbung eine Runde über den Rechtsanwalt eures Vertrauens!

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