Es wird Sellern mitunter sehr leicht gemacht zu schummeln. Verführerisch, wenn das schnelle Geld lockt. Nur mitunter sind die Dinge eben kein Kavaliersdelikt, sondern sie können strafrechtlich eine echte Relevanz haben. Schaut euch einmal diesen Fall an
Eine neue Festplatte, oder doch eher nicht?
Dieser Händler verkauft eine Festplatte mit dem artikelzustand: Neu. Alle Verbraucher erwarten also zu Recht eine fabrikneue und original verpackte Ware.
Der Artikel ist 15-mal in den letzten 24 Stunden und insgesamt 1.253-mal verkauft worden. Also ein gutes Listing. Die Beschreibung und das ganze Listing wirken seriös, jedenfalls auf den ersten Blick. Und nun lasst uns einmal genauer hinschauen:
Tatsächlich findet sich auf der Artikeldetail-Seite aber der Hinweis, dass es sich bei diesem Angebot und eine überholte bzw. generalüberholte Festplatte handelt. Neu ist die Ware also nicht.
Irreführung ist ja nicht so schlimm, oder?
Für jeden Wettbewerber wäre es ein Einfaches diesen Händler wegen unlauterem Handeln abzumahnen. Nahezu ohne Risiko. Und das natürlich auch zu Recht. Aus Perspektive der Konkurrenz ist es nicht möglich preislich diesem Angebot zu begegnen. Kunden fühlen sich richtigerweise getäuscht. Da würden dann Äpfel mit Birnen verglichen.
Schlimm wird eine Abmahnung für den Seller nicht sein. Wenn er smart ist hat er diese Kosten bereits mit einkalkuliert.
Ist das nun Betrug?
Diese Frage wird ein Richter beantworten können. Aber wir dürfen annehmen, dass ein solches Angebot zumindest strafrechtlich überprüft werden sollte.
“Der Betrugstatbestand erfasst Verhaltensweisen, mit denen jemand einen anderen durch Täuschung dazu bewegt, über eigenes oder fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch einen Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen.”, so lest ihr auf wikipedia.de.
Was macht der Händler? Er versucht sich durch Täuschung einen Vermögensvorteil zu verschaffen und fügt den Käufern einen Schaden zu. Und das nicht nur einmal. Der Seller hat das bereits 1.253-mal erfolgreich praktiziert.
Offensichtlich ist ihm sein Verhalten auch bekannt. Seine Bewertungen wird er wohl lesen.
Wider Willen ein Betrüger?
Es wäre wirklich spannend zu wissen wie ein Richter über ein solches Verhalten urteilen würde. Des Pudels Kern wird eben die Frage sein: Ist dem Verkäufer bewusst, dass er möglicherweise strafrechtlich bedenklich handelt?
Also, wenn das Ding sogar Betriebsstunden hatte – wie eine Bewertung angibt – , dann ist das mindestens unlauterer Wettbewerb, wenn nicht sogar Betrug, weil er durch die zuerst wahrgenommenen Angaben den Eindruck zu erwecken versucht, es sei eine neue, ungebrauchte Ware. Aber endgültig entscheiden können das nur Richter, – ist nur meine Laien-Meinung.