Ihr habt eine Abmahnung erhalten und danach eine Unterlassungserklärung abgegeben. Dort ist meistens auch eine sogenannte “Vertragsstrafe” mit eingeschlossen. Wenn ihr nun – wie in diesem Fall – vergesst auch den Cache eures Servers zu löschen, z.B. weil ihr ein CDN (=Content Delivery Network) dann haftet ihr mit einer Vertragsstrafe. Selbst dann, wenn ihr keine Ahnung habt wie der Cache zu löschen ist.

Das Urteil des OLG München

Dem damals Beklagten wurde eine Werbeaussage verboten. Er löschte sie zwar von seiner Internetseite, aber er leerte eben nicht den Cache. Daraufhin beantrage der Kläger aus seiner Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe und bekam sie zugesprochen. Die Abgemahnte verteidigte sich damit, dass sie sich technisch nicht auskenne und daher das Löschen des Cache nicht auf dem Schirm hatte. Die Richter sahen das anders:

“Die Einwendungen gegen die Verantwortlichkeit und die Höhe des Ordnungsgeldes verfangen nicht.

a) Insofern wird eingewandt, das Ordnungsgeld sei zu hoch und die eigene Verantwortung allenfalls gering. Die Schuldnerin habe sich umgehend darum bemüht, die Beseitigung von Presseveröffentlichungen zu bewerkstelligen. Dies sei innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen gelungen. Es habe sich „serverseitig“ um ein sog. Caching gehandelt. Der betroffene und geschützte Marktteilnehmerkreis werde durch die Aufbewahrung von Daten im Caching überhaupt nicht betroffen. Frau P. habe den Cache nicht willentlich angelegt, sie habe davon nichts gewusst. Es sei Sache des Serverbetreibers, der auch die Zustimmung zur Löschung des „Coaching-Inhaltes“ erteilen müsse. Gleichwohl hätte die Schuldnerin unverzüglich Frau P. angewiesen, auch den Zugang zum Pufferspeicher zu löschen, nachdem dieser jetzt erstmals entdeckt worden sei. Es seien deshalb nicht so drastische Ordnungsmittel veranlasst. Denn die Schuldnerin sei von Anfang an bereit und willens gewesen, den Gerichtsauflagen zu entsprechen.

[…]

“b) Ein Unterlassungstitel verpflichtet den Schuldner indes auch, etwaige gegen den Titel verstoßende Cache-Inhalte zu löschen bzw. auf Dritte entsprechend einzuwirken, um sicherzustellen, dass die zu unterlassenden Aussagen auch durch die gängigen Internetsuchmaschinen nicht weiter – auch nicht über eine Cache-Speicherung – erreichbar bzw. abrufbar sind (BGH GRUR 2018, 1183 Rn. 13 – Wirbel um Bauschutt). Diese im Bereich der Unterlassungstitel in Bezug auf bestimmte Internetinhalte bestehende Pflicht, auch Cache-Inhalte zu prüfen und ggfs zu löschen bzw. dies durch Dritte zu veranlassen, entspricht ständiger Rechtsprechung. Ein Titelschuldner muss sich insofern auch darüber informieren, wie er seinen Pflichten aus einem Titel vollständig nachkommt. Er hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen. Auf einen vermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Schuldner nicht berufen (Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Aufl. 2022, UWG § 12 Rn. 5.7).”

Learnings

Bevor ihr eine Unterlassungserklärung abgebt solltet ihr sicher sein, dass ihr diese auch erfüllen könnt. Teilt nie eurem Anwalt leichtfertig mit, dass ihr die Mängel behoben habt. Bittet euren Anwalt im Zweifel um Hilfe und fragt wie er die Beseitigung der Mängel prüfen könnt. Vertragsstrafen sind für den Gläubiger leicht verdientes Geld!