Der BGH hat entschieden, dass ein Amazon-Marketplace-Händler für Änderungen an einem von ihm eingestellten Listing auf der Plattform haften, auch wenn die Änderungen ohne ihr Wissen durch Dritte vorgenommen wurden.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2016, Az. I ZR 140/14 entschieden, dass Amazon-Händler für Änderungen an den von ihnen auf dem Amazon-Marketplace eingestellten Angeboten haften, auch wenn die Änderungen von Dritten vorgenommen wurden.
Was war passiert?
Ein Händler hatte auf der Amazon-Marketplace-Plattform ein Angebot für einen Artikel aus dem Bereich des Computerzubehörs eingestellt, und dabei den Markennamen des Herstellers verwendet.
Zu einem späteren Zeitpunkt hatten sich andere Händler an dieses Angebot angehängt. Diesen Händlern war es technisch möglich, das Angebot zu ändern, was in der Folgezeit auch geschah. Es wurde der Markenname durch den eines anderen Herstellers ersetzt.
Hierfür wurde nun der ursprüngliche Ersteller des Angebots in Anspruch genommen. Zu Recht, wie der BGH meint.
Wieso kommt es hier zu Haftung?
Der BGH ist der Auffassung, dass die Händler wüssten, das andere Händler die Listings auf dem Amazon-Marketplace ändern und anpassen können.
Zu Gunsten des Herstellers hat der BGH angenommen, dass er es nicht war, der die Änderungen vorgenommen hat, sondern ein nicht zu ermittelnder Dritter. Daher sei der Händler zwar nicht Täter einer Markenverletzung. Er hafte aber zumindest als Störer.
Der ursprüngliche Händler sei verpflichtet, sein Angebot in regelmäßigen Abständen auf Änderungen hin zu überwachen. Diese Prüfungspflicht bestehe auch, ohne dass der Markenhersteller auf eine entsprechende Rechtsverletzung hingewiesen hat. Es spräche “nichts dagegen”, den Händlern diese Prüfungspflicht aufzuerlegen.
Und was muss nun passieren?
Händler müssen Ihre Angebote regelmäßig prüfen. In welchem Turnus dies zu geschehen hat, lässt der BGH offen. Das Berufungsgericht habe dies “dahinstehen lassen können”.
Eine Besonderheit bestand in der Sache darin, dass die Marke erst jüngst eingetragen worden war. Es lasse sich aber daraus ableiten, dass nach Eintragung über “nahezu zwei Wochen” keine Prüfung vorgenommen wurde, was die Prüfpflichten bereits verletzt habe.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsprechung nun deutlich kürzere Prüfungszeiträume verlangen wird – wenn schon nahezu zwei Wochen zu lang sind, muss man hier in der Praxis mit wohl nur mehreren Tagen rechnen.
Kommentar von Mark Steier :
Diese Entscheidung öffnet Tür und Tor für unfreundliche Konkurrenten. Es wird ein Einfaches sein, den Wettbewerber in die Abmahnfalle tappen zu lassen. Mit nur wenig Aufwand ist es dem bösartigen Marktbegleiter möglich, das Konkurrenzangebot zu verändern. Ausländische Anbieter die Kenntnis von dieser Möglichkeit haben, könnten deutsche Händler empfindlich stören.
Amazon oder Dienstleister sollten unverzüglich ein Tool bereitstellen, welches Angebotsänderungen reported und monitort. Wegen der sehr und in meinen Augen unangemessen kurzen Prüffrist von nur wenigen Tagen ist Eile geboten.