Ein Amazon Seller stellte eine Frage zu falschen Rechnungsbelegen, die der Dienstleister Helium10 ausstellt. Er sitzt in den USA. Belege aus dem Nicht-EU-Ausland, die nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung (§ 14 UStG) entsprechen, sind steuerlich problematisch, aber nicht automatisch komplett nutzlos. Hier eine Einordnung.
HELIUM 10 Rechnungen falsch?
Hallo zusammen, wie verbucht ihr eure Helium 10 Eingangsrechnungen in der Buchhaltung und hattet ihr schonmal Probleme mit dem Finanzamt? Bei der Rechnungsstellung fehlt – zumindest bei mir – mein Name sowie der Name der fakturierenden Firma hinter Helium 10 auf der Rechnung. Es sind lediglich beide E-Mail Adressen angegeben, von Helium und meine…Somit fehlen doch sämtliche Pflichtangaben auf der Rechnung….? (Quelle: https://www.facebook.com/groups/AmazonDeutschland)
📌 1. Vorsteuerabzug in Deutschland
Ein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist nicht möglich, wenn:
- der Beleg keine gültige Rechnung im Sinne des UStG ist (fehlende Pflichtangaben wie Rechnungssteller, USt-ID, Leistungsbeschreibung etc.)
- der Beleg aus einem Drittland stammt und dort keine deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen wurde
➡️ Ergebnis:
Du kannst aus solchen Belegen keine deutsche Vorsteuer geltend machen.
📌 2. Betriebsausgabenabzug
Trotzdem können solche Ausgaben oft als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG oder § 5 EStG abgezogen werden – wenn der Aufwand nachgewiesen ist:
- Es genügt ggf. ein einfacher Beleg oder ein Kontoauszug, wenn ersichtlich ist, dass es sich um eine betrieblich veranlasste Ausgabe handelt.
- Der Beleg muss zeitlich, sachlich und betrieblich zuordenbar sein.
- Es empfiehlt sich, eine Eigenbeleg-Ergänzung zu erstellen mit: Anlass, Art der Leistung, Ort, Datum, Betrag, Empfänger.
➡️ Ergebnis:
Ein Betriebsausgabenabzug ist möglich, auch wenn der Beleg keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG ist – aber ohne Vorsteuerabzug.
📌 3. Besonderheiten bei Einfuhren
Wenn es um physische Warenimporte geht (z. B. aus China), gilt:
- Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird vom Zoll erhoben und kann mit dem entsprechenden Zollbescheid als Vorsteuer abgezogen werden (sofern Unternehmer).
- Hier zählt also der Zollbescheid, nicht der Rechnungsbeleg aus dem Drittland.
📝 Zusammenfassung
Art des Belegs | Vorsteuerabzug | Betriebsausgabeabzug |
---|---|---|
Drittlandsbeleg ohne USt | ❌ nicht möglich | ✅ ja, bei Nachweis |
Drittlandsbeleg mit USt (z. B. Schweiz) | ❌ keine deutsche Vorsteuer | ✅ ja |
Zollbescheid (Einfuhrware) | ✅ möglich | ✅ ja |
Nicht belegbar (z. B. Barzahlung ohne Quittung) | ❌ nein | ❌ i. d. R. nein (Ausnahme: Eigenbeleg bei Kleinstbeträgen) |