Im Versandhandel, denn hier spielt der „Ort der Lieferung“ eine wichtige Rolle. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Ort der Lieferung jener Ort bezeichnet, an dem Ware physisch in Empfang genommen wird – wenn also der Postmann klingelt.

Erfahrene Versandhändler*innen wissen, dass im Versandhandel der Ort der Lieferung gleichbedeutend ist mit der „Verschaffung der Verfügungsmacht“.

Aber, Herrschaftszeiten, warum ist das wichtig?

Versandhändler*innen müssen zwischen Lieferung und Warenbewegung unterscheiden, um festzustellen in welchem Land die Mehrwertsteuer zu zahlen ist. Lieferung ist die Verschaffung der Verfügungsmacht, eine tatsächlich physische Warenbewegung ist hier unerheblich.

Daraus folgt, dass Mehrwertsteuer in dem Land zu bezahlen ist, wo sich der Ort der Lieferung befindet.

Bei grenzüberschreitenden Lieferungen (Cross-border) in der EU gilt aber das Bestimmungslandprinzip, welches festlegt, dass sich der Ort der Lieferung dort befindet, wo die Warenbewegung endet.

Herrschaftszeiten! Das widerspricht sich doch, weil die Verfügungsmacht im Versandhandel mit Übergabe der Ware an den Logistiker verschafft wird.

Mit dem Bestimmungslandprinzip sollen Wettbewerb und Steuergerechtigkeit in der EU aufrechterhalten werden. Ohne das Bestimmungslandprinzip wäre es nämlich für Versandhändler*innen vorteilhaft, ihre Waren aus jenem EU-Mitgliedsland zu versenden, in dem die Mehrwertsteuer am niedrigsten ist.

Das Bestimmungslandprinzip ist eine gute Sache – aber: keine Regel ohne Ausnahme.

Um innerhalb der EU nicht schon bei kleineren grenzüberschreitenden Versandhandelslieferungen die Umsatzsteuerpflicht auszulösen, sind Lieferschwellen definiert – auch bekannt als Versandhandelsregelung.

EU-Mitgliedsländer definieren eine bestimmte Nettoumsatzhöhe pro Jahr, die es Versandhändler\*innen erlaubt, die Mehrwertsteuer in dem Land, wo die Warenbewegung beginnt, zu bezahlen.

Damit werden alle Lieferungen, in Bezug auf die Mehrwertsteuer, in ein anderes EU-Mitgliedsland wie Inlandslieferungen behandelt – bis die Lieferschwelle im Lieferland überschritten wird.

Deshalb müssen Versandhändler*innen ihre Versanddaten im Griff haben und sicherstellen, dass Warenbewegungen und Warenwerte vollständig erfasst werden.

Mit der Lieferung, mit der die Lieferschwelle überschritten wird, verlagert sich der Ort der Lieferung automatisch in das Land, wo die Warenbewegung endet, und die Mehrwertsteuer zu dieser Lieferung ist im Empfängerland zu versteuern.

Versandhändler*innen haben allerdings die Möglichkeit, auf die Anwendung der Lieferschwellenregelung zu verzichten – auch bekannt als „Optierung“. Dabei handelt es sich um eine Mitteilung an die zuständigen Behörden, dass auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet wird.

Diese Mitteilung ist in jenem Land vorzunehmen, wo die Warenbewegungen beginnt (Lagerland), und auch in jenem Land, wo die Warenbewegungen endet (Lieferland). Die Form der Mitteilung sowie die einzuhaltenden Fristen unterscheiden sich von Land zu Land.

Wichtig: Die Optierung ist für jede Länderkombination durchzuführen!

Nutzen Versandhändler*innen mehrere Fulfillment-Lager in der EU, wie das z. B. beim Programm „Fulfillment by Amazon“ (FBA) der Fall ist, sind für die Nutzung dieses Angebots steuerliche Registrierungen in den Lagerländern zwingend notwendig. Hierbei muss aber beachtet werden, dass eine steuerliche Registrierung nicht automatisch den Verzicht auf die Lieferschwellenregelung bedeutet (siehe auch: https://wortfilter.de/falsche-bestimmung-des-ortes-der-lieferung-kann-zu-schweren-problemen-fuehren/ ).

Unsere Mission

Sämtliche Informationen und Tools für die Einhaltung von Rechten und Pflichten aus dem grenzüberschreitenden Leistungsaustausch zugänglich und nutzbar zu machen!

DutyPay ist überzeugt, dass ein fairer internationaler Handel zu einem nachhaltigen globalen Wirtschaftswachstum führt. Der internationale Leistungsaustausch führt zu Wohlstand, Innovation und einer friedlicheren Welt, geprägt von Respekt und Verständnis.

Jede wirtschaftliche Handlung, jeder Leistungsaustausch von Personen und Unternehmen führt nicht nur beiderseits zu Rechten und Pflichten, sondern auch zu Pflichten gegenüber der Gemeinschaft in Form von Zoll-, Finanz- und sonstigen Aufsichtsbehörden.

Die Kenntnis und Einhaltung von Rechten und Pflichten im grenzüberschreitenden Warenverkehr ist daher nicht nur Voraussetzung für nachhaltige Wirtschaftsbeziehungen, sie ist zunehmend auch ein Wettbewerbsvorteil im Kampf um internationale Absatzmärkte.