Dieses Urteil ist schlimm für alle Händler, denn es schafft Klarheit beim Umgang mit der Klagebefugnis des IDO e.V.. Wer um gegen den IDO vorzugehen auf die teils reißerischen Semi-Erfolgsmeldungen von Rechtsanwaltskanzleien reingefallen ist, dürfte nun vor Herausforderungen stehen.

Es ist amtlich: Der IDO-Verband hat Klagebefugnis

Das entschied unser oberstes Gericht  (BGH Az.: I ZR 111/22). In einem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf sah es für die Kläger noch gut aus. Die Düsseldorfer Richter hatten die Klagebefugnis verneint, weil der Verein seine Mitglieder nur als passive Mitglieder aufnehme.  Von den insgesamt 2.750 Mitgliedern seien nur 43 aktiv. Dieser Auffassung folgte die Kammer des BGH nicht:

“Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen – mittelbare oder unmittelbare – Mitglieder verfügen. Wie bei mittelbaren Mitgliedern kommt es auch bei unmittelbaren Mitgliedern auf deren Stimmberechtigung nur an, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihre Mitgliedschaft allein bezweckt, dem Verband die Klagebefugnis zu verschaffen.”

Dieses Urteil ist bitter für alle, die sich gerade mit dem IDO in einem Verfahren wegen der Klagebefugnis befinden. Sie werden ihre Verfahren verlieren. Schlimm ist, dass Onlinehändler möglicherweise einzig aufgrund der reißerischen Berichterstattungen und Erfolgsmeldungen einiger Rechtsanwälte erst in ein Klageverfahren gegangen sind.

IDO handelt nicht rechtsmissbräuchlich

Auch diese Frage ist nun endgültig vom BGH geklärt worden. Das Abmahnverhalten des Verbands ist nicht zu kritisieren, es ist nicht rechtsmissbräuchlich.

“Der Gefahr einer missbräuchlichen Verfolgung von Einzelinteressen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1997 – I ZR 5/95, GRUR 1997, 933 [juris Rn. 16]) wird dabei durch die Voraussetzung einer erheblichen Anzahl von relevanten Mitgliedern im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF hinreichend begegnet.” und weiter “Für die Annahme, der Kläger wolle durch seine Mitgliederstruktur künstlich die Voraussetzungen für seine Verbandsklagebefugnis schaffen, es gehe ihm mithin nicht darum, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wettbewerbs zu bündeln, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte”, urteilten die Richter.

Damit schauen auch alle Kläger in die Röhre, die bisweilen gehofft haben, dass der IDO rechtsmissbräuchlich arbeite. Die zu stellende Frage ist nun, wie viele Verfahren noch laufen und wie viele Händler davon betroffen sind. Wie verhalten sich die Rechtsanwaltskanzleien, welche zur Klage gegen den IDO animiert haben?

Und zum Schluss: Werden wir den IDO bald in der Liste der berechtigten Klageverbände wiederfinden?