Durch den 2. Lockdown hat die Bundesregierung für euch weitere Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Hier erfahr ihr wie der Stand der Dinge ist. Bitte beachtet, dass sich einige Sachverhalte noch im Zuge des Gesetzgebungsprozess ändern können. Eine Antragstellung wird ab Mitte November möglich sein.
Wer bekommt Unterstützung?
Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Kontaktbeschränkungen im November 2020 schließen mussten, erhalten eine außerordentliche Wirtschaftshilfe mit einem Finanzvolumen von voraussichtlich 10 Milliarden Euro.
Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:
Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.
Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.
Wie viel Unterstützung gibt es?
Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes. Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.
Restaurants dürfen bekanntlich auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Mahlzeiten außer Haus verkaufen. Die November-Hilfe wird allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 im Restaurant erzielt haben. Im Gegenzug werden Umsätze, die Gastronomen zurzeit noch mit Außer-Haus-Verkauf erzielen, nicht von der Hilfe abgezogen. Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert.
Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen.
Für nach dem 31. Oktober 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: Sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen. Dies kommt etwa Musikern oder Schauspielern entgegen, deren Einnahmen oft schwanken und die im November 2019 gar keine Umsätze hatten.
Wird mit anderen Wirtschaftshilfen aufgerechnet?
Die November-Hilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Wer ist zuständig?
Die Anträge sollen über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Sobald die notwendige Programmierung der Plattform erfolgt ist, werden wir Sie an dieser Stelle informieren, jedoch wahrscheinlich nicht vor Mitte November.
Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sollen unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Das BMF hat bereits FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen veröffentlicht: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html
“2. Lockdown”
Scheinbar ist keinem bewusst, dass sich einige Branchen immer noch im 1. Lockdown seit Frühjahr befinden, wie z. B. Veranstalter. Hier also von einem 2. Lockdown zu sprechen ist falsch!