Das Bundeskartellamt hat festgestellt, dass die Meta Platforms ein Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb ist. Damit sind die Instrumente der erweiterten Missbrauchsaufsicht auf Meta anwendbar, die der deutsche Gesetzgeber Anfang 2021 eingeführt hat.

Bessere Möglichkeiten zu reagieren

Die neuen Regeln des § 19a GWB erlauben dem Bundeskartellamt ein früheres und effektiveres Eingreifen gegen Verhaltensweisen großer Digitalkonzerne. Das Bundeskartellamt kann Unternehmen, wenn es dessen überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb festgestellt hat, wettbewerbsgefährdende Praktiken untersagen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: »Durch das von Meta geschaffene digitale Ökosystem mit einer sehr großen Zahl von Nutzenden ist das Unternehmen der zentrale Spieler im Bereich der Sozialen Medien. Nach unseren Ermittlungen ist Meta damit auch im kartellrechtlichen Sinne ein Unternehmen von überragender marktübergreifender Bedeutung. Wir haben seine Position nach zeitweilig streitigem Verfahren jetzt förmlich nachgewiesen. Unsere Feststellung versetzt uns in die Lage, gegen etwaige Wettbewerbsverstöße deutlich effizienter vorzugehen, als wir das mit den bislang verfügbaren Instrumenten tun konnten. Meta hat auf Rechtsmittel gegen unsere Entscheidung verzichtet

Meta ist ein international tätiger Digitalkonzern, der insbesondere für seine Dienste Facebook (einschließlich des Messengers), Instagram und WhatsApp bekannt ist. Mit Features wie den ›Storys‹ oder den ›Reels‹ und Angeboten wie ›Watch‹ oder ›Shops‹ erweitert Meta sein Angebot fortlaufend. Als großes Zukunftsprojekt investiert Meta insbesondere in Hard- und Software für ein ›Metaverse‹, eine umfassende virtuelle 3D-Welt. Dafür hat Meta beispielsweise den 3D-Brillen- und Technologiehersteller Oculus (jetzt: Meta Quest) zugekauft.

Ein zu grosses Ökosystem mit zu vielen Nutzenden?

Die Dienste von Meta werden weltweit von über 3,5 Milliarden Menschen genutzt. Auch in Deutschland nutzen weite Teile der Bevölkerung die Meta-Dienste. Aufgrund der vielen Nutzenden und der Daten, über die Meta zu ihnen verfügt, ist das Unternehmen zugleich der führende Anbieter im Bereich von Social-Media-Werbung. Aus dieser finanziert sich das Unternehmen bislang nahezu ausschließlich. Im Jahr 2021 ist der Gewinn von Meta im Vergleich zum Vorjahr noch einmal um mehr als ein Drittel auf fast 40 Milliarden USD gestiegen.

Insgesamt betreibt Meta damit ein starkes, werbefinanziertes Ökosystem im Bereich der Sozialen Medien, das sich immer weiter ausdehnt.

Facebook Meta Werbeeinnahmen

(Quelle: Bundeskartellamt)

Wegen wettbewerblicher Bedenken hat das Bundeskartellamt Meta bereits Anfang 2019 die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen untersagt. Der Rechtsstreit mit Meta zu dieser Entscheidung ist jedoch bis heute vor den Gerichten anhängig. Außerdem führt das Bundeskartellamt bereits seit 2020 ein Verfahren gegen Meta wegen der Verknüpfung des 3D-Brillen-Angebots von Meta Quest (vormals Oculus) mit Facebook.

Mit der Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Metas für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, solche Verfahren zukünftig schneller abschließen zu können.

Die Entscheidung ist den gesetzlichen Vorgaben entsprechend auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. In dieser Zeit unterliegt Meta der besonderen Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt gemäß § 19a Abs. 2 GWB.

Meta hat erklärt, gegen den Beschluss kein Rechtsmittel einzulegen und die Normadressatenstellung im Sinne von § 19a Abs. 1 GWB nicht zu bestreiten. Meta erklärt damit allerdings ausdrücklich nicht, dass es zwingend mit allen von der Beschlussabteilung in der Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen übereinstimmt. (Quelle: PM des BKA)

Einordnung

Aus Nutzersicht mag diese Entscheidung vorbehaltlos zu begrüßen sein, aus Werbersicht darf sicherlich mit der Stirn gerunzelt werden. Tatsächlich benötigen wir als Werbende gute und genaue Daten sowie Verknüpfungen. Einschränkungen der Plattformen wirken damit meist direkt und negativ auch auf den Handel. Bei aller Liebe zum Datenschutz, das sollte halt jeder wissen.

Tatsächlich ist die Entscheidung mit Sicherheit nachvollziehbar und sie fühlt sich auch nicht falsch an. Meta ist mit seinen unterschiedlichen Plattformen DAS soziale Netzwerk an das selbst die asiatischen Plattformen kaum rankommen. Die Anwendung des §19a bedeutet ja nun auch, dass er euch vor Übergriffen der Plattformen bzw. großer Digitalkonzerne schützt.

Fazit: Es schlagen zwei Herzen, wenn nicht sogar drei, in der Brust.