Ein Händler, der auf dem Marktplatz Kaufland.de Werkzeuge verkauft, hat eine teure Lektion im Urheberrecht gelernt. Weil er Produktbilder nutzte, für die er keine Nutzungsrechte besaß, erhielt er eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Die Kosten könnten am Ende circa 8.000 Euro betragen.
Wer die AGB nicht versteht oder verstehen will: Nur weil Bilder in einem Produktkatalog auftauchen oder von anderen Händlern verwendet werden, heißt das noch lange nicht, dass man sie selbst nutzen darf. (Kaufland AGB Ziffer 5 und 4.7)
Inhaltsverzeichnis
- Die Abmahnung: Nutzung professioneller Produktfotos
- Typischer Irrtum: „Die Bilder gehören doch Kaufland“
- Kaufland-AGB sind eindeutig
- Auch „Anhängen“ schützt nicht vor Haftung (Amazon)
- Prüfungspflichten für Händler
- Die finanziellen Folgen
- Warum der Rechteinhaber zurecht gute Karten hat
- Nichts schützt vor Urheberrecht. Auch die eigene Dummheit äh Unwissen nicht.
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Die Abmahnung: Nutzung professioneller Produktfotos
Der Händler erhielt am 5. März ein anwaltliches Schreiben der Kanzlei Marken Medien Meyen marken.legal aus Neuss. Darin wird ihm vorgeworfen, mehrere Produktbilder ohne Lizenz verwendet zu haben. Die Fotos zeigen unter anderem einen Makita-Bohrschrauber, ein Bit-Set sowie Zubehör.
Laut dem Schreiben stammen die Bilder von einem Fotografen aus Essen, der diese „unter erheblichem technischem und kreativem Aufwand“ erstellt habe.
Die Kanzlei argumentiert, dass die Aufnahmen urheberrechtlich geschützt sind – entweder als Lichtbildwerke (§ 2 UrhG) oder zumindest als Lichtbilder (§ 72 UrhG). Damit stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte allein dem Fotografen zu.
Der Händler habe diese Bilder jedoch in mehreren Kaufland-Angeboten verwendet – ohne eine entsprechende Lizenz.
Typischer Irrtum: „Die Bilder gehören doch Kaufland“
Der betroffene Händler erklärte gegenüber Wortfilter, er sei davon ausgegangen, dass die Nutzung erlaubt sei. Seine Argumentation: Laut Händler-AGB würden Händler die Nutzungsrechte an ihren Bildern an Kaufland übertragen.
Diese Passage existiert tatsächlich in den AGB. Der Händler zog daraus jedoch die falsche Schlussfolgerung: Wenn die Bilder Kaufland zur Verfügung stehen, müssten sie doch auch von anderen Händlern verwendet werden dürfen. Genau das ist der Denkfehler.
Die Regelung dient ausschließlich dazu, dass Kaufland selbst die Bilder nutzen darf – etwa für Produktseiten oder Marketingmaßnahmen. Sie bedeutet aber keinesfalls, dass Händler automatisch gegenseitig die Bildrechte teilen.
Im Gegenteil: In den AGB ist ausdrücklich geregelt, dass Händler nur Inhalte hochladen dürfen, an denen sie selbst die erforderlichen Rechte besitzen (Ziffer 4.7 der AGB).
Kaufland-AGB sind eindeutig
In § 4.7 der Händler-AGB wird klargestellt:
Händler müssen dem Marktplatz nur Produktdaten zur Verfügung stellen, an denen sie selbst über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen.
Das gilt ausdrücklich auch für Produktbilder. Wer Bilder hochlädt oder verwendet, muss also sicherstellen, dass er dafür eine Lizenz besitzt. Ein fremdes Foto zu nutzen – selbst wenn es bereits im Produktkatalog existiert – kann daher eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Auch „Anhängen“ schützt nicht vor Haftung (Amazon)
Viele Händler glauben, sie seien rechtlich auf der sicheren Seite, wenn sie sich einfach an ein bestehendes Produkt anhängen. Doch genau dieses Argument wird in der Abmahnung ausdrücklich entkräftet. Die Kanzlei verweist auf ein Urteil des OLG Köln, nach dem Händler auch dann haften können, wenn sie Bilder nicht selbst hochgeladen haben. Entscheidend sei, dass sie sich die Inhalte in ihrem Angebot „zu eigen machen“.
Das Gericht argumentiert: Für den durchschnittlichen Kunden wirkt das Bild als Teil des Händlerangebots – unabhängig davon, wo die Datei technisch gespeichert ist. Oder anders gesagt: Wer mit einem Bild verkauft, haftet auch für dieses Bild.
Prüfungspflichten für Händler
Gerichte sehen Händler in solchen Fällen in einer klaren Verantwortung. Die Kanzlei weist darauf hin, dass gewerbliche Verkäufer verpflichtet sind, vor der Nutzung von Inhalten zu prüfen, ob sie die entsprechenden Nutzungsrechte besitzen.
Ein „gutgläubiger Erwerb“ von Bildrechten existiert im Urheberrecht nicht. Das bedeutet: Selbst wenn der Händler davon ausgegangen ist, dass die Nutzung erlaubt sei, schützt ihn das nicht vor Ansprüchen.
Die finanziellen Folgen
In dem vorliegenden Fall fordert die Gegenseite:
- eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Auskunft über Nutzungsdauer und Verkäufe
- Schadensersatz
- sowie Erstattung der Anwaltskosten
Die genaue Schadenssumme wird laut Schreiben erst nach Auskunft des Händlers berechnet. Nach Einschätzung von Wortfilter dürfte die Abmahnung allein bereits über 2.500 Euro kosten. Mit Schadensersatz und Lizenzgebühren kann der Betrag schnell Richtung 8.000 Euro steigen. Und das für ein paar Produktbilder.
Warum der Rechteinhaber zurecht gute Karten hat
Die Fotos zeigen Produkte in professioneller Ausleuchtung und mit klarer Bildkomposition. Solche Aufnahmen sind im E-Commerce üblich – und werden von Gerichten regelmäßig als urheberrechtlich geschützt anerkannt. Der Rechteinhaber argumentiert daher plausibel, dass die Bilder nicht einfach aus einem Produktkatalog „kopiert“ werden dürfen.
Nichts schützt vor Urheberrecht. Auch die eigene Dummheit äh Unwissen nicht.
Der Fall wird für den Händler zurecht teuer. Der normale Menschenverstand muss doch schon ausreichen um zu bewerten, dass das mit dem „Bilderklau“ nicht richtig sein kann. Selbst dann, wenn man Amazon im Hinterkopf hat. Ein Anruf, also eine kleine Beratung beim Rechtsanwalt wäre günstiger und vor allem professioneller gewesen. Auf jeden Fall hätte sie ein paar tausend Euro gespart.
Aber: wer nicht hören will muss fühlen.





